Rechtssatz RS0135379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135379
Entscheidungsdatum
23.04.2025
Rechtssatz
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regel nicht entgegen, wonach ein Gericht beim nationalen Verfassungsgericht die Aufhebung eines möglicherweise gegen die GRC verstoßenden nationalen Gesetzes zu beantragen hat, sofern es dem nationalen Gericht frei steht, jederzeit – und auch nach Abschluss eines solchen Zwischenverfahrens zur Normenkontrolle – ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, vorläufige Maßnahmen zum Schutz unionsrechtlich garantierter Rechte zu erlassen und nach Abschluss des Zwischenverfahrens (Normprüfungsverfahrens) die fragliche nationale Bestimmung – wenn es diese als unionsrechtswidrig ansähe – unangewendet zu lassen.
Anmerkung
Erörterung des Verhältnisses zwischen Vorabentscheidungsverfahren (EuGH) und innerstaatlicher Normenkontrolle (VfGH)
Entscheidungstexte
- 16 Ok 1/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2025 16 Ok 1/25w
Aus dem Unionsrecht folgt nicht, dass ein Vorabentscheidungsverfahren jedenfalls Vorrang vor einem (nationalen) verfassungsgerichtlichen Normprüfungsverfahren hätte. (T1)
Geht eine RL-Umsetzung über die Vorgaben einer RL hinaus, spricht das Monopol des EuGH zur Auslegung unionsrechtlicher Normen nicht gegen eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofs, zumal eine Anrufung des EuGH grundsätzlich sowohl dem Verfassungsgerichtshof als auch dem Obersten Gerichtshof (auch nach Abschluss des Normprüfungsverfahrens, wenn dieses zu keiner Aufhebung der angefochtenen Norm führt) freistünde. (T2)
Schlagworte
Vorabentscheidungsverfahren, Normenkontrolle, VfGH, Verfassungsgerichtshof, GRC, Grundrechtecharta, Vorrang des Unionsrechts
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135379
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20250423_OGH0002_0160OK00001_25W0000_000