Rechtssatz RS0135404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135404
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Für die Zuordnung, ob ein – aus ehelichen Mitteln dotiertes – privates Altersvorsorgemodell als eheliche Ersparnis der nachehelichen Aufteilung unterliegt oder von dieser ausgenommen ist, kommt es primär darauf an, ob dieses als bloße Anwartschaft einzuordnen ist oder ob diesem (bereits zum Aufteilungsstichtag) ein realisierbarer wirtschaftlicher Wert zukommt. Im erstgenannten Fall unterliegt das Vorsorgeprodukt nicht der nachehelichen Aufteilung. Im letztgenannten Fall ist es mit jenem Wert, der zum Aufteilungsstichtag realisierbar war (allenfalls auf- oder abgewertet auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz, wenn ein Wertzuwachs oder ein Wertverlust ohne Beitrag des Ehegatten erfolgte), der Aufteilungsmasse zuzurechnen. Davon kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn das private Vorsorgeprodukt als Ausgleich für fehlende oder unzureichende staatliche Pensionsansprüche aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erworben wurde, was derzeit allerdings nur nach ausländischem Pensionsrecht, dem der betreffende Ehegatte unterliegt, denkbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135404
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20250325_OGH0002_0010OB00140_24F0000_000