Rechtssatz RS0135405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135405
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt jederzeit (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) widerrufen und scheidet dadurch aus dem Verfahren aus. Dies hat in einer Form analog zu § 18 Abs 1 iVm § 25 ZPO zu geschehen und ist von jener Instanz, bei der die Rechtssache gerade anhängig ist, mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt jederzeit (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) widerrufen und scheidet dadurch aus dem Verfahren aus. Dies hat in einer Form analog zu Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, ZPO zu geschehen und ist von jener Instanz, bei der die Rechtssache gerade anhängig ist, mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.
Schlagworte
Nebenintervenient, Widerruf des Beitritts
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135405
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20250318_OGH0002_0040OB00214_24K0000_000