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Rechtssatz RS0135406

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135406

Geschäftszahl

18OCg3/24a

Entscheidungsdatum

19.05.2025

Rechtssatz

Die dreimonatige Frist des Paragraph 611, Absatz 4, ZPO gilt auch für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen. Die vergleichsweise kurze Frist, die einer Partei nach Paragraph 589, Absatz 2, ZPO bzw Artikel 20, der Wiener Regeln während des Schiedsverfahrens zur Ablehnung des Schiedsrichters zur Verfügung steht, soll verhindern, dass bei längerem Zuwarten der zwischenzeitliche Verfahrensaufwand frustriert wird. Wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist und ein Schiedsspruch vorliegt, ist diese Gefahr nicht mehr gegeben.

Entscheidungstexte

  • 18 OCg 3/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2025 18 OCg 3/24a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135406

Im RIS seit

13.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Dokumentnummer

JJR_20250519_OGH0002_018OCG00003_24A0000_000