Rechtssatz RS0135406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135406
Entscheidungsdatum
19.05.2025
Rechtssatz
Die dreimonatige Frist des § 611 Abs 4 ZPO gilt auch für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen. Die vergleichsweise kurze Frist, die einer Partei nach § 589 Abs 2 ZPO bzw Art 20 der Wiener Regeln während des Schiedsverfahrens zur Ablehnung des Schiedsrichters zur Verfügung steht, soll verhindern, dass bei längerem Zuwarten der zwischenzeitliche Verfahrensaufwand frustriert wird. Wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist und ein Schiedsspruch vorliegt, ist diese Gefahr nicht mehr gegeben.Die dreimonatige Frist des Paragraph 611, Absatz 4, ZPO gilt auch für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen. Die vergleichsweise kurze Frist, die einer Partei nach Paragraph 589, Absatz 2, ZPO bzw Artikel 20, der Wiener Regeln während des Schiedsverfahrens zur Ablehnung des Schiedsrichters zur Verfügung steht, soll verhindern, dass bei längerem Zuwarten der zwischenzeitliche Verfahrensaufwand frustriert wird. Wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist und ein Schiedsspruch vorliegt, ist diese Gefahr nicht mehr gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135406
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20250519_OGH0002_018OCG00003_24A0000_000