Rechtssatz RS0135429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135429
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Rechtssatz
Die Begründung von Kellereigentum nach § 300 ABGB setzt nicht voraus, dass die - unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindlichen, nicht als Fundament eines Gebäudes dienenden - (Räume oder) Bauwerke als solche nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind.Die Begründung von Kellereigentum nach Paragraph 300, ABGB setzt nicht voraus, dass die - unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindlichen, nicht als Fundament eines Gebäudes dienenden - (Räume oder) Bauwerke als solche nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135429
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20250430_OGH0002_0050OB00113_24I0000_000