Rechtssatz RS0135437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135437
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Nach Überlassung an Zahlungs statt ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung nur bei Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des Bekanntwerdens weiterer Vermögenswerte (§ 183 AußStrG) zulässig.Nach Überlassung an Zahlungs statt ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung nur bei Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des Bekanntwerdens weiterer Vermögenswerte (Paragraph 183, AußStrG) zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135437
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20250429_OGH0002_0020OB00004_25I0000_000