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Rechtssatz RS0135444×

Rechtssatz RS0135444

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135444

Geschäftszahl

1Ob33/25x; 4Ob186/25v

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Rechtssatz

Ein Vorsorgebevollmächtigter, dessen Vorsorgevollmacht vom Gericht gemäß Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB mit vorläufiger Verbindlichkeit nach Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG beendet wurde, bleibt im Verfahren über die Beendigung der Vorsorgevollmacht vertretungsbefugt und kann im Namen und im Interesse des Betroffenen ein Rechtsmittel erheben. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem die Vorsorgevollmacht beendet wurde, und auf den Beschluss, mit dem ein Rechtsbeistand für das Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 33/25x
  • 4 Ob 186/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 186/25v
    Beisatz: Hier: gesetzlicher Erwachsenenvertreter (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135444

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20250624_OGH0002_0010OB00033_25X0000_000