Rechtssatz RS0135444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135444
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
Ein Vorsorgebevollmächtigter, dessen Vorsorgevollmacht vom Gericht gemäß § 246 Abs 3 Z 1 ABGB mit vorläufiger Verbindlichkeit nach § 44 Abs 1 AußStrG beendet wurde, bleibt im Verfahren über die Beendigung der Vorsorgevollmacht vertretungsbefugt und kann im Namen und im Interesse des Betroffenen ein Rechtsmittel erheben. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem die Vorsorgevollmacht beendet wurde, und auf den Beschluss, mit dem ein Rechtsbeistand für das Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurden.Ein Vorsorgebevollmächtigter, dessen Vorsorgevollmacht vom Gericht gemäß Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB mit vorläufiger Verbindlichkeit nach Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG beendet wurde, bleibt im Verfahren über die Beendigung der Vorsorgevollmacht vertretungsbefugt und kann im Namen und im Interesse des Betroffenen ein Rechtsmittel erheben. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem die Vorsorgevollmacht beendet wurde, und auf den Beschluss, mit dem ein Rechtsbeistand für das Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 33/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 33/25x
- 4 Ob 186/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 186/25v
Beisatz: Hier: gesetzlicher Erwachsenenvertreter (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135444
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20250624_OGH0002_0010OB00033_25X0000_000