Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 186/25v×

Entscheidung 4 Ob 186/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob186/25v

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Erwachsenenschutzsache der *, geboren * 1990, pA *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter und vormaligen gesetzlichen Erwachsenenvertreterin *, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 5. November 2025, GZ 23 R 362/25w-64, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die nunmehr 35-jährige Betroffene leidet an einer atypischen Autismusspektrumstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist unstrittig nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Sie lebt seit vielen Jahren teils im mütterlichen Haushalt und teils in Betreuungseinrichtungen. In den Jahren 2013 bis 2024 kam es über Veranlassung der Mutter, die zuletzt als gesetzliche Erwachsenenvertreterin registriert war, zu zahlreichen Wechseln von solchen Einrichtungen.

[2] Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch die Mutter für beendet und bestellte einen Verein zum Rechtsbeistand gemäß Paragraph 119, AußStrG sowie zum einstweiligen Erwachsenenvertreter gemäß Paragraph 120, AußStrG (für die Entscheidung über bestimmte, dringende Angelegenheiten, nämlich medizinische Behandlungen einschließlich Vertretung bei Behandlungsverträgen sowie den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs), dies jeweils mit sofortiger Wirkung.

[3]           Das Rekursgericht wies einen Rekurs der Mutter mangels Rechtsmittelbefugnis zurück. Sowohl nach dessen Inhalt, als auch dem Rekursantrag habe sie das Rechtsmittel ausschließlich im eigenen Namen und Interesse erhoben, wozu sie jedoch nicht legitimiert sei.

[4] Dessen ungeachtet ging das Rekursgericht auch inhaltlich auf die Rechtsmittelgründe ein und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Es verneinte (relevante) Verfahrensmängel sowie eine Gehörsverletzung und teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Mutter nicht im Sinne und zum Wohle der Betroffenen handle und die gesetzliche Erwachsenenvertretung daher gemäß Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB zu beenden sei. Die Betroffene bedürfe aufgrund ihrer psychischen Probleme besonderer Kontinuität und Stabilität in der Betreuung. Dennoch veranlasse die Mutter stets einen Betreuungswechsel, wenn sich das Vorgehen der Einrichtung nicht mit ihren Wünschen decke, und mache dadurch sämtliche Fortschritte der Betroffenen zunichte. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe sich die Betroffene in der aktuellen Einrichtung gut eingelebt und zu einer gewissen Ruhe gefunden; sämtliche fachkundige Personen würden von einem neuerlichen Wechsel dringend abraten. Die Mutter zeige sich jedoch uneinsichtig und habe auch in ihrem Rekurs nicht bestritten, einen neuerlichen Betreuungswechsel anzustreben, ohne irgendwelche Gründe dafür anzugeben. Auch sonst lege sie nicht dar, warum eine Vertretung durch sie und nicht den Verein im Interesse der Betroffenen sei.

[5]           Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter einen außerordentlichen Revisionsrekurs ausdrücklich sowohl im eigenen Namen, als auch im Namen der Betroffenen.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.

römisch eins. Zum Revisionsrekurs der Mutter im eigenen Namen:

[7] römisch eins.1 Paragraph 62, AußStrG erfasst als „Revisionsrekurs“ alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit ebenso die Zurückweisung des Rekurses mangels Parteistellung, Rechtsmittellegitimation oder Beschwer vergleiche RS0120565 [T4, T23, T24, T29]). Auch ein solcher Beschluss ist jedoch nur unter der Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG anfechtbar vergleiche RS0120565 [T9, T11]).

[8] römisch eins.2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein (gesetzlicher) Erwachsenenvertreter nicht legitimiert ist, im eigenen Namen ein Rechtsmittel gegen seine Enthebung zu erheben vergleiche RS0006229 [T24, T26, T33], RS0125240, 6 Ob 92/20b, 8 Ob 54/24k, 7 Ob 79/24d). Eine erhebliche Rechtsfrage wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.

[9] römisch eins.3 Auch der von der Mutter im Revisionsrekurs ins Treffen geführte Paragraph 127, Absatz 3, AußStrG über die (eingeschränkte) Rechtsmittellegitimation von Angehörigen bezieht sich nur auf die Bestellung des endgültigen (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters und ist bei der Bestellung eines Rechtsbeistands nach Paragraph 119, AußStrG oder eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach Paragraph 120, AußStrG nicht anzuwenden vergleiche RS0133667, 7 Ob 79/24d).

[10]                Der von der Mutter im eigenen Namen gegen die Zurückweisung ihres Rekurses erhobene Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

römisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Mutter im Namen der Betroffenen:

[11] römisch zwei.1 Ein noch nicht rechtskräftig enthobener gesetzlicher Erwachsenenvertreter (dessen Wirkungskreis die Vertretung in gerichtlichen Verfahren umfasst) ist nach der Rechtsprechung zur Erhebung eines Rechtsmittels im Namen und Interesse des Betroffenen legitimiert vergleiche 8 Ob 54/24k, 7 Ob 79/24d).

[12] Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Erstgericht die gerichtliche Erwachsenenvertretung „mit sofortiger Wirksamkeit“ für beendet erklärte (erkennbar gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG). In einem Zwischenstreit über eine Vollmacht ist von deren Wirksamkeit auszugehen. Die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin, ein Rechtsmittel im Namen und Interesse der Betroffenen einzubringen, umfasst weiters die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem – als unmittelbare und notwendige Folge der Enthebung – für die Betroffene ein Rechtsbeistand im Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurden vergleiche RS0135444 = 1 Ob 33/25x zur Vorsorgevollmacht).

[13] römisch zwei.2 Eine nähere Prüfung, ob das Rekursgericht den Rekurs der Mutter (auch) als einen solchen im Namen und Interesse der Betroffenen verstehen und spruchmäßig darüber entscheiden hätte müssen, kann unterbleiben, weil es ungeachtet der Zurückweisung inhaltlich darauf einging, als ob er (auch) namens der Betroffenen erhoben wurde.

[14] Nimmt ein Gericht eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich. Der Oberste Gerichtshof ist in einem solchen Fall befugt, den Revisionsrekurs in der Sache zu prüfen vergleiche RS0044232, RS0007037 [T10], 8 Ob 142/24a).

[15] römisch zwei.3.1 Nach Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB hat das Gericht die Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen und erforderlichenfalls einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, „wenn der Vertreter nicht oder pflichtwidrig tätig wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert“.

[16] Zweck und oberste Maxime des Bestellungsverfahrens ist das Wohl der betroffenen Person; bei Hinweisen auf Interessengegensätze reicht bereits eine mögliche Interessenkollision, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, aus, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen; die gebotene gerichtliche Kontrolle des Erwachsenenvertreters ändert daran nichts vergleiche RS0048982 [T3, T11], RS0049104 [T14], 8 Ob 54/24k, 7 Ob 79/24d).

[17] Die Beurteilung, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Bestellung eines (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls; die Frage ist aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen, nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vergleiche RS0087091 [T2, T3, T5], RS0106166, 7 Ob 79/24d).

[18] römisch zwei.3.2 Nach dem Akteninhalt besteht zumindest seit dem Jahr 2018 die Problematik, dass die Mutter regelmäßig Betreuungen und (medikamentöse) Therapien der Betroffenen beendet, weil sie damit nicht einverstanden ist. Im Mai 2025 regte zuletzt jenes Pflegezentrum, in dem die Betroffene seit Oktober 2024 wohnhaft ist, die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters an. Die Rechtsmittelwerberin könne nicht ausreichend zwischen ihrer Rolle als Mutter und als Erwachsenenvertreterin differenzieren, verhalte sich gegenüber der Betroffenen und dem Fachpersonal grenzüberschreitend und habe bereits mehrfach den Wunsch geäußert, die Betroffene erneut zu verlegen, obwohl diese nach der schwierigen Umgewöhnungsphase deutliche Fortschritte mache.

[19]                Der Revisionsrekurs vermag keine unvertretbare Rechtsansicht der Vorinstanzen aufzuzeigen, die diese Umstände durch die weiteren Verfahrensergebnisse als bestätigt ansahen und davon ausgehend die (sofortige) Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung und die Bestellung eines Dritten zum Rechtsbeistand und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter (für bestimmte, dringende Angelegenheiten der medizinischen Versorgung und Pflege) für geboten erachteten.

[20] Die Mutter kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen führen, dass eine dauerhafte Änderung des Wohnorts gemäß Paragraph 257, Absatz 3, ABGB in Verbindung mit Paragraph 269, ABGB) der vorherigen gerichtlichen Genehmigung bedürfte, hat sie eine solche doch schon bislang nie eingeholt, sondern stets eigenmächtig gehandelt. Inwiefern die Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch die Mutter und die Bestellung eines Dritten zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter „massiv in die Rechte bzw das Wohl der Betroffenen“ eingreift, lässt der Revisionsrekurs offen, der erneut primär mit den Interessen der Mutter argumentiert.

[21] Der von der Mutter namens der Betroffenen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher ebenfalls mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E146752

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00186.25V.0128.000

Im RIS seit

04.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260128_OGH0002_0040OB00186_25V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006229 Rechtssatz 18.12.1984Zivilrecht
Rechtsmittel und Rechtsmittelbefugnis sind im Sachwalterbestellungsverfahren gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 9 AußStrG in den §§ 249 und 251 AußStrG gesondert geregelt.
RS0007037 Rechtssatz 18.11.1970Zivilrecht
Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem OGH verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen - seiner Ansicht nach verfehlten - Zurückweisungsbeschlusses gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch der Instanze …
RS0044232 Rechtssatz 23.07.1975Zivilrecht
Die Zurückweisung eines Rechtsmittels von der ersten oder zweiten Instanz kann zwar durch Rekurs an die nächst höhere Instanz angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat. Nimmt das Gericht jedoc …
RS0048982 Rechtssatz 04.02.1993Zivilrecht
Beherrschender Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Allerdings ist bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.
RS0049104 Rechtssatz 21.01.1988Zivilrecht
Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende …
RS0087091 Rechtssatz 28.02.1989Zivilrecht
Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist im Gesetz nicht geregelt.
RS0106166 Rechtssatz 30.07.1996Zivilrecht
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach …
RS0125240 Rechtssatz 27.08.2009Zivilrecht
Die Parteistellung des Vertreters selbst ist zu verneinen. § 127 AußStrG ist nämlich - soweit hier von Interesse - als klarstellende Anordnung zu interpretieren, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekursleg …
RS0133667 Rechtssatz 27.05.2021Zivilrecht
Die Bestimmung des § 127 Abs 3 AußStrG, wonach den in Abs 1 genannten Angehörigen gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein eingeschränktes Rekursrecht nur im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenv …
RS0135444 Rechtssatz 24.06.2025Zivilrecht
Ein Vorsorgebevollmächtigter, dessen Vorsorgevollmacht vom Gericht gemäß § 246 Abs 3 Z 1 ABGB mit vorläufiger Verbindlichkeit nach § 44 Abs 1 AußStrG beendet wurde, bleibt im Verfahren über die Beendigung der Vorsorgevollmacht vertretungsbefugt und kann im …