[6] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. [6] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
I. Zum Revisionsrekurs der Mutter im eigenen Namen:römisch eins. Zum Revisionsrekurs der Mutter im eigenen Namen:
[7] I.1 § 62 AußStrG erfasst als „Revisionsrekurs“ alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit ebenso die Zurückweisung des Rekurses mangels Parteistellung, Rechtsmittellegitimation oder Beschwer (vgl RS0120565 [T4, T23, T24, T29]). Auch ein solcher Beschluss ist jedoch nur unter der Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (vgl RS0120565 [T9, T11]). [7] römisch eins.1 Paragraph 62, AußStrG erfasst als „Revisionsrekurs“ alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit ebenso die Zurückweisung des Rekurses mangels Parteistellung, Rechtsmittellegitimation oder Beschwer vergleiche RS0120565 [T4, T23, T24, T29]). Auch ein solcher Beschluss ist jedoch nur unter der Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG anfechtbar vergleiche RS0120565 [T9, T11]).
[8] I.2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein (gesetzlicher) Erwachsenenvertreter nicht legitimiert ist, im eigenen Namen ein Rechtsmittel gegen seine Enthebung zu erheben (vgl RS0006229 [T24, T26, T33], RS0125240, 6 Ob 92/20b, 8 Ob 54/24k, 7 Ob 79/24d). Eine erhebliche Rechtsfrage wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. [8] römisch eins.2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein (gesetzlicher) Erwachsenenvertreter nicht legitimiert ist, im eigenen Namen ein Rechtsmittel gegen seine Enthebung zu erheben vergleiche RS0006229 [T24, T26, T33], RS0125240, 6 Ob 92/20b, 8 Ob 54/24k, 7 Ob 79/24d). Eine erhebliche Rechtsfrage wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.
[9] I.3 Auch der von der Mutter im Revisionsrekurs ins Treffen geführte § 127 Abs 3 AußStrG über die (eingeschränkte) Rechtsmittellegitimation von Angehörigen bezieht sich nur auf die Bestellung des endgültigen (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters und ist bei der Bestellung eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG oder eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach § 120 AußStrG nicht anzuwenden (vgl RS0133667, 7 Ob 79/24d). [9] römisch eins.3 Auch der von der Mutter im Revisionsrekurs ins Treffen geführte Paragraph 127, Absatz 3, AußStrG über die (eingeschränkte) Rechtsmittellegitimation von Angehörigen bezieht sich nur auf die Bestellung des endgültigen (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters und ist bei der Bestellung eines Rechtsbeistands nach Paragraph 119, AußStrG oder eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach Paragraph 120, AußStrG nicht anzuwenden vergleiche RS0133667, 7 Ob 79/24d).
[10] Der von der Mutter im eigenen Namen gegen die Zurückweisung ihres Rekurses erhobene Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
II. Zum Revisionsrekurs der Mutter im Namen der Betroffenen:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Mutter im Namen der Betroffenen:
[11] II.1 Ein noch nicht rechtskräftig enthobener gesetzlicher Erwachsenenvertreter (dessen Wirkungskreis die Vertretung in gerichtlichen Verfahren umfasst) ist nach der Rechtsprechung zur Erhebung eines Rechtsmittels im Namen und Interesse des Betroffenen legitimiert (vgl 8 Ob 54/24k, 7 Ob 79/24d). [11] römisch zwei.1 Ein noch nicht rechtskräftig enthobener gesetzlicher Erwachsenenvertreter (dessen Wirkungskreis die Vertretung in gerichtlichen Verfahren umfasst) ist nach der Rechtsprechung zur Erhebung eines Rechtsmittels im Namen und Interesse des Betroffenen legitimiert vergleiche 8 Ob 54/24k, 7 Ob 79/24d).
[12] Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Erstgericht die gerichtliche Erwachsenenvertretung „mit sofortiger Wirksamkeit“ für beendet erklärte (erkennbar gemäß § 44 Abs 1 AußStrG). In einem Zwischenstreit über eine Vollmacht ist von deren Wirksamkeit auszugehen. Die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin, ein Rechtsmittel im Namen und Interesse der Betroffenen einzubringen, umfasst weiters die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem – als unmittelbare und notwendige Folge der Enthebung – für die Betroffene ein Rechtsbeistand im Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurden (vgl RS0135444 = 1 Ob 33/25x zur Vorsorgevollmacht). [12] Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Erstgericht die gerichtliche Erwachsenenvertretung „mit sofortiger Wirksamkeit“ für beendet erklärte (erkennbar gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG). In einem Zwischenstreit über eine Vollmacht ist von deren Wirksamkeit auszugehen. Die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin, ein Rechtsmittel im Namen und Interesse der Betroffenen einzubringen, umfasst weiters die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem – als unmittelbare und notwendige Folge der Enthebung – für die Betroffene ein Rechtsbeistand im Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurden vergleiche RS0135444 = 1 Ob 33/25x zur Vorsorgevollmacht).
[13] II.2 Eine nähere Prüfung, ob das Rekursgericht den Rekurs der Mutter (auch) als einen solchen im Namen und Interesse der Betroffenen verstehen und spruchmäßig darüber entscheiden hätte müssen, kann unterbleiben, weil es ungeachtet der Zurückweisung inhaltlich darauf einging, als ob er (auch) namens der Betroffenen erhoben wurde. [13] römisch zwei.2 Eine nähere Prüfung, ob das Rekursgericht den Rekurs der Mutter (auch) als einen solchen im Namen und Interesse der Betroffenen verstehen und spruchmäßig darüber entscheiden hätte müssen, kann unterbleiben, weil es ungeachtet der Zurückweisung inhaltlich darauf einging, als ob er (auch) namens der Betroffenen erhoben wurde.
[14] Nimmt ein Gericht eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich. Der Oberste Gerichtshof ist in einem solchen Fall befugt, den Revisionsrekurs in der Sache zu prüfen (vgl RS0044232, RS0007037 [T10], 8 Ob 142/24a). [14] Nimmt ein Gericht eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich. Der Oberste Gerichtshof ist in einem solchen Fall befugt, den Revisionsrekurs in der Sache zu prüfen vergleiche RS0044232, RS0007037 [T10], 8 Ob 142/24a).
[15] II.3.1 Nach § 246 Abs 3 Z 1 ABGB hat das Gericht die Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen und erforderlichenfalls einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, „wenn der Vertreter nicht oder pflichtwidrig tätig wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert“. [15] römisch zwei.3.1 Nach Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB hat das Gericht die Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen und erforderlichenfalls einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, „wenn der Vertreter nicht oder pflichtwidrig tätig wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert“.
[16] Zweck und oberste Maxime des Bestellungsverfahrens ist das Wohl der betroffenen Person; bei Hinweisen auf Interessengegensätze reicht bereits eine mögliche Interessenkollision, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, aus, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen; die gebotene gerichtliche Kontrolle des Erwachsenenvertreters ändert daran nichts (vgl RS0048982 [T3, T11], RS0049104 [T14], 8 Ob 54/24k, 7 Ob 79/24d). [16] Zweck und oberste Maxime des Bestellungsverfahrens ist das Wohl der betroffenen Person; bei Hinweisen auf Interessengegensätze reicht bereits eine mögliche Interessenkollision, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, aus, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen; die gebotene gerichtliche Kontrolle des Erwachsenenvertreters ändert daran nichts vergleiche RS0048982 [T3, T11], RS0049104 [T14], 8 Ob 54/24k, 7 Ob 79/24d).
[17] Die Beurteilung, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Bestellung eines (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls; die Frage ist aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen, nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (vgl RS0087091 [T2, T3, T5], RS0106166, 7 Ob 79/24d). [17] Die Beurteilung, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Bestellung eines (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls; die Frage ist aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen, nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vergleiche RS0087091 [T2, T3, T5], RS0106166, 7 Ob 79/24d).
[18] II.3.2 Nach dem Akteninhalt besteht zumindest seit dem Jahr 2018 die Problematik, dass die Mutter regelmäßig Betreuungen und (medikamentöse) Therapien der Betroffenen beendet, weil sie damit nicht einverstanden ist. Im Mai 2025 regte zuletzt jenes Pflegezentrum, in dem die Betroffene seit Oktober 2024 wohnhaft ist, die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters an. Die Rechtsmittelwerberin könne nicht ausreichend zwischen ihrer Rolle als Mutter und als Erwachsenenvertreterin differenzieren, verhalte sich gegenüber der Betroffenen und dem Fachpersonal grenzüberschreitend und habe bereits mehrfach den Wunsch geäußert, die Betroffene erneut zu verlegen, obwohl diese nach der schwierigen Umgewöhnungsphase deutliche Fortschritte mache. [18] römisch zwei.3.2 Nach dem Akteninhalt besteht zumindest seit dem Jahr 2018 die Problematik, dass die Mutter regelmäßig Betreuungen und (medikamentöse) Therapien der Betroffenen beendet, weil sie damit nicht einverstanden ist. Im Mai 2025 regte zuletzt jenes Pflegezentrum, in dem die Betroffene seit Oktober 2024 wohnhaft ist, die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters an. Die Rechtsmittelwerberin könne nicht ausreichend zwischen ihrer Rolle als Mutter und als Erwachsenenvertreterin differenzieren, verhalte sich gegenüber der Betroffenen und dem Fachpersonal grenzüberschreitend und habe bereits mehrfach den Wunsch geäußert, die Betroffene erneut zu verlegen, obwohl diese nach der schwierigen Umgewöhnungsphase deutliche Fortschritte mache.
[19] Der Revisionsrekurs vermag keine unvertretbare Rechtsansicht der Vorinstanzen aufzuzeigen, die diese Umstände durch die weiteren Verfahrensergebnisse als bestätigt ansahen und davon ausgehend die (sofortige) Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung und die Bestellung eines Dritten zum Rechtsbeistand und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter (für bestimmte, dringende Angelegenheiten der medizinischen Versorgung und Pflege) für geboten erachteten.
[20] Die Mutter kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen führen, dass eine dauerhafte Änderung des Wohnorts gemäß § 257 Abs 3 ABGB (iVm § 269 ABGB) der vorherigen gerichtlichen Genehmigung bedürfte, hat sie eine solche doch schon bislang nie eingeholt, sondern stets eigenmächtig gehandelt. Inwiefern die Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch die Mutter und die Bestellung eines Dritten zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter „massiv in die Rechte bzw das Wohl der Betroffenen“ eingreift, lässt der Revisionsrekurs offen, der erneut primär mit den Interessen der Mutter argumentiert. [20] Die Mutter kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen führen, dass eine dauerhafte Änderung des Wohnorts gemäß Paragraph 257, Absatz 3, ABGB in Verbindung mit Paragraph 269, ABGB) der vorherigen gerichtlichen Genehmigung bedürfte, hat sie eine solche doch schon bislang nie eingeholt, sondern stets eigenmächtig gehandelt. Inwiefern die Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch die Mutter und die Bestellung eines Dritten zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter „massiv in die Rechte bzw das Wohl der Betroffenen“ eingreift, lässt der Revisionsrekurs offen, der erneut primär mit den Interessen der Mutter argumentiert.
[21] Der von der Mutter namens der Betroffenen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher ebenfalls mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). [21] Der von der Mutter namens der Betroffenen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher ebenfalls mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).