Rechtssatz RS0125240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125240
Entscheidungsdatum
18.08.2026
Rechtssatz
Die Parteistellung des Vertreters selbst ist zu verneinen. § 127 AußStrG ist nämlich - soweit hier von Interesse - als klarstellende Anordnung zu interpretieren, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist.Die Parteistellung des Vertreters selbst ist zu verneinen. Paragraph 127, AußStrG ist nämlich - soweit hier von Interesse - als klarstellende Anordnung zu interpretieren, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 83/09b
Entscheidungstext OGH 27.08.2009 8 Ob 83/09b
Beisatz: Durch die Bestellung eines (Verfahrens-)Sachwalters wird die Möglichkeit des Vertreters, namens der betroffenen Person ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht beseitigt. Der Vertreter ist aber nur berechtigt, das Rechtsmittel im Namen und im Interesse der betroffenen Person zu ergreifen. (T1); Veröff: SZ 2009/112
- 6 Ob 164/14g
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 164/14g
Auch; Beisatz: Nach § 127 AußStrG steht unter anderem sowohl der betroffenen Person als auch ihrem Vertreter ein Rekursrecht gegen die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 Abs 3 ABGB zu. Weder die Bestellung eines Verfahrenssachwalters noch das Vorhandensein eines (sonstigen) Vertreters beschränken das Rekursrecht der betroffenen Person im eigenen Namen; Rechtsmittel der betroffenen Person und ihres Vertreters sind voneinander unabhängig. (T2)
- 10 Ob 25/16y
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 25/16y
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 1 Ob 104/17a
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 104/17a
- 4 Ob 161/17f
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 161/17f
Auch
- 5 Ob 203/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 5 Ob 203/24z
vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem 2. ErwSchG (T3)
- 4 Ob 186/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 186/25v
- 7 Ob 114/26d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.08.2026 7 Ob 114/26d
vgl; Beisatz: Wenn der Angehörige Rekurs erhebt, so kann dies immer nur im Interesse der betroffenen Person an der Förderung deren Wohls geschehen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125240
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20090827_OGH0002_0080OB00083_09B0000_001