[4] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters ist statthaft.
[5] 1.1 Gemäß § 127 Abs 1 iVm Abs 3 AußStrG idF des 2. ErwSchG steht bestimmten nächsten Angehörigen (zB volljährigen Kindern), deren Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf dessen Person der Rekurs und – aufgrund einer analogen Anwendung dieser Bestimmung – gegen die Entscheidung des Rekursgerichts der Revisionsrekurs (RS0124570 [T1]) zu. 1.1 Gemäß Paragraph 127, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AußStrG in der Fassung des 2. ErwSchG steht bestimmten nächsten Angehörigen (zB volljährigen Kindern), deren Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf dessen Person der Rekurs und – aufgrund einer analogen Anwendung dieser Bestimmung – gegen die Entscheidung des Rekursgerichts der Revisionsrekurs (RS0124570 [T1]) zu.
[6] 1.2 Die Rechtsmittellegitimation der nächsten Angehörigen beschränkt sich auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit §§ 273, 274 ABGB erfolgt (vgl 6 Ob 70/19s). Der Angehörige kann dabei geltend machen, das Gericht habe sich über die hierarchische Ordnung, die in dieser Bestimmung für das Verhältnis der in Betracht kommenden Personen vorgesehen ist, hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt (7 Ob 136/19d; 1 Ob 147/20d). Wenn der Angehörige Rekurs erhebt, so kann dies immer nur im Interesse der betroffenen Person an der Förderung deren Wohls geschehen (7 Ob 171/21d; 6 Ob 70/19s). 1.2 Die Rechtsmittellegitimation der nächsten Angehörigen beschränkt sich auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit Paragraphen 273, 274, ABGB erfolgt vergleiche 6 Ob 70/19s). Der Angehörige kann dabei geltend machen, das Gericht habe sich über die hierarchische Ordnung, die in dieser Bestimmung für das Verhältnis der in Betracht kommenden Personen vorgesehen ist, hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt (7 Ob 136/19d; 1 Ob 147/20d). Wenn der Angehörige Rekurs erhebt, so kann dies immer nur im Interesse der betroffenen Person an der Förderung deren Wohls geschehen (7 Ob 171/21d; 6 Ob 70/19s).
[7] 1.3 Hier hat die Betroffene die Verständigung des Einschreiters nicht abgelehnt. Dieser macht in seinem Revisionsrekurs im Wesentlichen geltend, dass die (weitere) gerichtliche Erwachsenenvertretung durch den Rechtsanwalt nicht dem Wohl der Betroffenen entspreche und es vielmehr ihr Wunsch sei, dass ihr anderer Sohn M* N*-E* die Erwachsenenvertretung übernehme. Die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters ist damit zu bejahen (vgl 6 Ob 70/19s). 1.3 Hier hat die Betroffene die Verständigung des Einschreiters nicht abgelehnt. Dieser macht in seinem Revisionsrekurs im Wesentlichen geltend, dass die (weitere) gerichtliche Erwachsenenvertretung durch den Rechtsanwalt nicht dem Wohl der Betroffenen entspreche und es vielmehr ihr Wunsch sei, dass ihr anderer Sohn M* N*-E* die Erwachsenenvertretung übernehme. Die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters ist damit zu bejahen vergleiche 6 Ob 70/19s).
[8] 2. Die außerordentliche Revision zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf: 2. Die außerordentliche Revision zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf:
[9] 2.1 Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB dann zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Diese neue Rechtslage gewährleistet weder eine Übertragung allein aufgrund einer Wunschäußerung der betroffenen Person, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters. Auch nach dem 2. ErwSchG ist das Wohl des Betroffenen der beherrschende Grundsatz für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (RS0132245; RS0048982; 2 Ob 227/23f Rz 3 mwN; 10 Ob 20/26b; 3 Ob 76/20b). 2.1 Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat nach Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB dann zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Diese neue Rechtslage gewährleistet weder eine Übertragung allein aufgrund einer Wunschäußerung der betroffenen Person, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters. Auch nach dem 2. ErwSchG ist das Wohl des Betroffenen der beherrschende Grundsatz für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (RS0132245; RS0048982; 2 Ob 227/23f Rz 3 mwN; 10 Ob 20/26b; 3 Ob 76/20b).
[10] 2.2 Das Wohl der betroffenen Person ist nicht ausschließlich von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf ihre Befindlichkeit und ihren psychischen Zustand abzustellen. Im Allgemeinen ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommen soll. Dabei ist es auch von Bedeutung, ob die als neuer Erwachsenenvertreter in Aussicht genommene Person für diese Aufgabe (besser) geeignet ist als der bisherige Vertreter (2 Ob 227/23f Rz 4 mwN; RS0117813 [T7, T10, T17, T18]).
[11] 2.3 Die Beurteilung der Notwendigkeit der (Um-)Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0117813 [T2, T12]).
[12] 2.4 Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung:
[13] Entgegen dem Revisionsrekurs war nach den Vorinstanzen weder die „Bereinigung“ der innerfamiliären Konflikte zwischen den Kindern der Betroffenen noch die Gefahr einer konkreten Vermögensschädigung ausschlaggebend dafür, dass der Sohn der Betroffenen nicht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Maßgeblich war vielmehr der Umstand, dass seine Bestellung wegen der fehlenden Kommunikationsbasis zwischen den Kindern und der Spannungen untereinander zu einer zunehmenden psychischen Belastung der Betroffenen wegen der diesfalls erforderlichen Vermittlung zwischen ihren Kindern führen würde. Die Rechtsrüge zeigt auch nicht auf, weshalb der Sohn als gerichtlicher Erwachsenenvertreter besser geeignet sein sollte, als der bislang bestellte Rechtsanwalt. Auf ein angebliches Fehlverhalten des Rechtsanwalts stützt sie sich nicht.
[14] Vor diesem Hintergrund bedarf die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht, dass trotz des diesbezüglichen Wunsches der Betroffenen, eine Umbestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf den Sohn wegen der bestehenden innerfamiliären Konflikte im Hinblick auf die Vermögens- und Einkommensverwaltung nicht im Wohl der Betroffenen liege, auch im Hinblick auf die wünschenswerte stabile Betreuungssituation im Einzelfall keiner Korrektur.
[15] Davon ausgehend zeigt der Revisionsrekurs auch nicht auf, dass die Abweisung des Umbestellungsantrags im Widerspruch zu § 274 ABGB steht. Davon ausgehend zeigt der Revisionsrekurs auch nicht auf, dass die Abweisung des Umbestellungsantrags im Widerspruch zu Paragraph 274, ABGB steht.
[16] 3. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). 3. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).