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Rechtssatz RS0142766

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0142766

Geschäftszahl

2Ob172/25w; 7Ob114/26d

Entscheidungsdatum

18.08.2026

Rechtssatz

Die Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger nach Paragraph 127, Absatz 3, AußStrG beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit Paragraph 274, ABGB erfolgt; dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt oder mit welchem Wirkungsbereich dieser betraut wurde, kann von Angehörigen nicht (erfolgreich) angefochten werden.

Anmerkung

So schon 7 Ob 199/20w mwN.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 172/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 172/25w
  • 7 Ob 114/26d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.08.2026 7 Ob 114/26d
    Beisatz: Der Angehörige kann dabei geltend machen, das Gericht habe sich über die hierarchische Ordnung, die in dieser Bestimmung für das Verhältnis der in Betracht kommenden Personen vorgesehen ist, hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt. (T1)
    Anm: So bereits 1 Ob 147/20d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142766

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJR_20251023_OGH0002_0020OB00172_25W0000_000