Rechtssatz RS0142766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142766
Entscheidungsdatum
18.08.2026
Rechtssatz
Die Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger nach § 127 Abs 3 AußStrG beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit § 274 ABGB erfolgt; dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt oder mit welchem Wirkungsbereich dieser betraut wurde, kann von Angehörigen nicht (erfolgreich) angefochten werden.Die Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger nach Paragraph 127, Absatz 3, AußStrG beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit Paragraph 274, ABGB erfolgt; dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt oder mit welchem Wirkungsbereich dieser betraut wurde, kann von Angehörigen nicht (erfolgreich) angefochten werden.
Anmerkung
So schon 7 Ob 199/20w mwN.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 172/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 172/25w
- 7 Ob 114/26d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.08.2026 7 Ob 114/26d
Beisatz: Der Angehörige kann dabei geltend machen, das Gericht habe sich über die hierarchische Ordnung, die in dieser Bestimmung für das Verhältnis der in Betracht kommenden Personen vorgesehen ist, hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt. (T1)
Anm: So bereits 1 Ob 147/20d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142766
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20251023_OGH0002_0020OB00172_25W0000_000