Rechtssatz RS0135454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135454
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Rechtssatz
Ein Vorstandsvorsitzender einer Bank, die irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, kann gemäß § 1301 ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gemäß § 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 oder § 874 ABGB verpöntem Verhalten sein, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen war. Wusste er von der Unrichtigkeit der Informationen in den Werbebroschüren, spielt die Frage einer allfälligen Ressortzuständigkeit keine Rolle.Ein Vorstandsvorsitzender einer Bank, die irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, kann gemäß Paragraph 1301, ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gemäß Paragraph 1295, Absatz 2,, Paragraph 1300, Satz 2 oder Paragraph 874, ABGB verpöntem Verhalten sein, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen war. Wusste er von der Unrichtigkeit der Informationen in den Werbebroschüren, spielt die Frage einer allfälligen Ressortzuständigkeit keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135454
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20250703_OGH0002_0060OB00081_25T0000_000