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Rechtssatz RS0135469×

Rechtssatz RS0135469

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135469

Geschäftszahl

17Ob6/25v

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Rechtssatz

Ein Ausschluss oder eine Beschränkung iSd Paragraph 25 b, Absatz eins, IO liegt bereits vor, wenn dem Insolvenzverwalter die Ausübung eines ihm in den Paragraphen 21, ff IO eingeräumten Rechts auch nur –  sei es rechtlich, sei es wirtschaftlich  – erschwert wird.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 6/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 17 Ob 6/25v
    Die Umkehr der Behauptungs- und Beweislast stellt eine solche Erschwerung dar. (T1)
    § 25b Abs 1 IO ist jedenfalls erfüllt, wenn der bloße Umstand, dass der Insolvenzverwalter sich zur Ausübung des ihm nach § 21 IO offenstehenden Rücktritts entschließt, zur Grundlage einer Pönalforderung gegen ihn gemacht wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135469

Im RIS seit

08.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20250626_OGH0002_0170OB00006_25V0000_000