Rechtssatz RS0135469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135469
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Rechtssatz
Ein Ausschluss oder eine Beschränkung iSd § 25b Abs 1 IO liegt bereits vor, wenn dem Insolvenzverwalter die Ausübung eines ihm in den §§ 21 ff IO eingeräumten Rechts auch nur – sei es rechtlich, sei es wirtschaftlich – erschwert wird.Ein Ausschluss oder eine Beschränkung iSd Paragraph 25 b, Absatz eins, IO liegt bereits vor, wenn dem Insolvenzverwalter die Ausübung eines ihm in den Paragraphen 21, ff IO eingeräumten Rechts auch nur – sei es rechtlich, sei es wirtschaftlich – erschwert wird.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 6/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 17 Ob 6/25v
Die Umkehr der Behauptungs- und Beweislast stellt eine solche Erschwerung dar. (T1)
§ 25b Abs 1 IO ist jedenfalls erfüllt, wenn der bloße Umstand, dass der Insolvenzverwalter sich zur Ausübung des ihm nach § 21 IO offenstehenden Rücktritts entschließt, zur Grundlage einer Pönalforderung gegen ihn gemacht wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135469
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20250626_OGH0002_0170OB00006_25V0000_000