Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25bParagraph 25 b
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auch auf vor dem 1.7.2010 abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 7).Ist auch auf vor dem 1.7.2010 abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden vergleiche Paragraph 273, Absatz 7,).
Text
Unwirksame Vereinbarungen
§ 25b.Paragraph 25 b,
(1)Absatz eins,Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25a im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Paragraphen 21 bis 25 a im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 4.Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach Paragraph 20, Absatz 4,
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Dokumentnummer
NOR40118026