Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25aParagraph 25 a
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt
eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und
Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen.
(2)Absatz 2,Die Beschränkungen des Abs.1 gelten nicht,Die Beschränkungen des Absatz eins, gelten nicht,
wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist,
bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Dokumentnummer
NOR40117918