Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 178/1934BGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 178/1934
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25aParagraph 25 a
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 25a.Paragraph 25 a,
Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25 im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen. Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Paragraphen 21 bis 25 im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12160179
alte Dokumentnummer
N2191417844T