Rechtssatz RS0135500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135500
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Rechtssatz
Wenn der Bestandgeber schon im Bestandvertrag dem Bestandnehmer das Recht einräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten – sei es unbeschränkt oder sei es beschränkt auf einen bestimmten Personenkreis oder mit einem begründeten Ablehnungsrecht des Vermieters – mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer Erklärung (Zustimmung) des Bestandgebers bedarf, liegt ein Weitergaberecht vor, das nach der Rechtsprechung als Fall der Vertragsübernahme zu beurteilen ist.
Schlagworte
Weitergaberecht, Mietrecht, Bestandvertrag, Vertragsübernahme, Mietvertrag, Übertragung von Rechten und Pflichten, Bestandverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135500
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20250723_OGH0002_0030OB00007_25P0000_003