Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0135504×

Rechtssatz RS0135504

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135504

Geschäftszahl

10ObS66/25s

Entscheidungsdatum

10.07.2025

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage der Erwerbsunfähigkeit des Kindes iSd Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG sind durch körperliche oder geistige Beeinträchtigung verursachte Probleme mit ins Kalkül zu ziehen, den Weg zur Arbeit überhaupt erst anzutreten und damit die Arbeitsstätte – abgesehen von gelegentlichen, am allgemeinen Arbeitsmarkt tolerierten Unpünktlichkeiten – rechtzeitig zu erreichen. Nur wenn ihm in diesem Zusammenhang das Setzen allenfalls erforderlicher und geeigneter organisatorischer Abhilfemaßnahmen im häuslichen Bereich – gerade auch unter Bedachtnahme auf seine körperlichen bzw geistigen Einschränkungen – eigenständig (also ohne Hilfe anderer Personen) möglich und auch zumutbar ist, wird davon auszugehen sein, dass das Kind aus medizinischer Sicht unter den am allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 66/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.07.2025 10 ObS 66/25s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135504

Im RIS seit

09.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Dokumentnummer

JJR_20250710_OGH0002_010OBS00066_25S0000_000