Rechtssatz RS0135515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135515
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Rechtssatz
Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer oder einer in dessen Namen oder Auftrag handelnden Person (im Sinn von deren gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit) in der Phase der Anbahnung des Vertrags steht der Qualifikation eines Vertrags als Fernabsatzvertrag iSd § 3 Z 2 FAGG nur dann entgegen, wenn es im Rahmen dieses Kontakts zu Vertragsverhandlungen gekommen ist.Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer oder einer in dessen Namen oder Auftrag handelnden Person (im Sinn von deren gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit) in der Phase der Anbahnung des Vertrags steht der Qualifikation eines Vertrags als Fernabsatzvertrag iSd Paragraph 3, Ziffer 2, FAGG nur dann entgegen, wenn es im Rahmen dieses Kontakts zu Vertragsverhandlungen gekommen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 168/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 168/24b
Es liegt daher trotz eines persönlichen Kontakts ein Fernabsatzgeschäft vor, wenn sich die Rolle der körperlich anwesenden, dem Unternehmer zuzurechnenden Person darauf beschränkte, dem Verbraucher die Sammlung von Informationen über den Vertragsgegenstand zu ermöglichen, ohne dass er mit dem Verbraucher verhandeln oder ihm die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung stellen konnte. (T1)
Hier: Online-Kauf eines Gebrauchtwagens mit einer Probefahrt vor Ort, Rücktrittsrecht mangels Möglichkeit von Vertragsverhandlungen vor/nach der Probefahrt bejaht. (T2)
Schlagworte
Fernabsatz, Fernabsatzgeschäft, Fernabsatzvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135515
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20250923_OGH0002_0050OB00168_24B0000_001