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Rechtssatz RS0135515

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135515

Geschäftszahl

5Ob168/24b

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Rechtssatz

Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer oder einer in dessen Namen oder Auftrag handelnden Person (im Sinn von deren gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit) in der Phase der Anbahnung des Vertrags steht der Qualifikation eines Vertrags als Fernabsatzvertrag iSd Paragraph 3, Ziffer 2, FAGG nur dann entgegen, wenn es im Rahmen dieses Kontakts zu Vertragsverhandlungen gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 168/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 168/24b
    Es liegt daher trotz eines persönlichen Kontakts ein Fernabsatzgeschäft vor, wenn sich die Rolle der körperlich anwesenden, dem Unternehmer zuzurechnenden Person darauf beschränkte, dem Verbraucher die Sammlung von Informationen über den Vertragsgegenstand zu ermöglichen, ohne dass er mit dem Verbraucher verhandeln oder ihm die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung stellen konnte. (T1)
    Hier: Online-Kauf eines Gebrauchtwagens mit einer Probefahrt vor Ort, Rücktrittsrecht mangels Möglichkeit von Vertragsverhandlungen vor/nach der Probefahrt bejaht. (T2)

Schlagworte

Fernabsatz, Fernabsatzgeschäft, Fernabsatzvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135515

Im RIS seit

31.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Dokumentnummer

JJR_20250923_OGH0002_0050OB00168_24B0000_001