Rechtssatz RS0135518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135518
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Rechtssatz
Ein Fall des § 58 Abs 1 Z 3 AußStrG, der auch noch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann, liegt nur bei völligen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor, sofern eine solche nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zwingend vorgesehen ist.Ein Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG, der auch noch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann, liegt nur bei völligen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor, sofern eine solche nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zwingend vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135518
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20250916_OGH0002_0060OB00120_25B0000_000