Rechtssatz RS0135554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135554
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Werden Ablehnungsgründe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, sind die gem § 23 JN für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständigen Organe nicht dazu verhalten, den abgelehnten Richtern konkrete Gründe abzuverlangen, warum sie nicht befangen seien.Werden Ablehnungsgründe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, sind die gem Paragraph 23, JN für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständigen Organe nicht dazu verhalten, den abgelehnten Richtern konkrete Gründe abzuverlangen, warum sie nicht befangen seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135554
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20251021_OGH0002_0040OB00152_25V0000_000