Rechtssatz RS0142706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142706
Geschäftszahl
13Os88/25b (13Os89/25z)
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Rechtssatz
In Bezug auf die (gegebenenfalls nach § 39 Abs 1a StGB rückfallsbegründende) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zunächst bedingt und sodann endgültig nachgesehen wurde, wird die Rückfallsverjährungsfrist (§ 39 Abs 2 StGB: "seit ihrer Verbüßung") ab Rechtkraft des Urteils berechnet, mit dem sie verhängt wurde (§ 43 Abs 2 StGB).In Bezug auf die (gegebenenfalls nach Paragraph 39, Absatz eins a, StGB rückfallsbegründende) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zunächst bedingt und sodann endgültig nachgesehen wurde, wird die Rückfallsverjährungsfrist (Paragraph 39, Absatz 2, StGB: "seit ihrer Verbüßung") ab Rechtkraft des Urteils berechnet, mit dem sie verhängt wurde (Paragraph 43, Absatz 2, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142706
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20251015_OGH0002_0130OS00088_25B0000_000