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Rechtssatz RS0142707

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0142707

Geschäftszahl

13Os91/25v

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Rechtssatz

Ein auf einem Konto eingelangter, aus einer Vortat iSd Paragraph 165, StGB herrührender Buchgeldbetrag ist grundsätzlich ein geldwäschereitauglicher Vermögensbestandteil iSd Paragraph 165, Absatz 6, StGB. Allein der Umstand, dass das Empfängerkonto vor Einlangen des aus einer kriminellen Tätigkeit stammenden Überweisungsbetrags einen Negativsaldo aufwies, vermag den Charakter des einlangenden Buchgelds als geldwäschereitauglicher Vermögensbestandteil nicht zu beseitigen, weil es auch in diesem Fall zur Erhöhung des verfügbaren Giralgeldbetrags kommt, die etwa die Wiederausnutzung eines Kontokorrentkredits ermöglichen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142707

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Dokumentnummer

JJR_20251119_OGH0002_0130OS00091_25V0000_000