Rechtssatz RS0142707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142707
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Rechtssatz
Ein auf einem Konto eingelangter, aus einer Vortat iSd § 165 StGB herrührender Buchgeldbetrag ist grundsätzlich ein geldwäschereitauglicher Vermögensbestandteil iSd § 165 Abs 6 StGB. Allein der Umstand, dass das Empfängerkonto vor Einlangen des aus einer kriminellen Tätigkeit stammenden Überweisungsbetrags einen Negativsaldo aufwies, vermag den Charakter des einlangenden Buchgelds als geldwäschereitauglicher Vermögensbestandteil nicht zu beseitigen, weil es auch in diesem Fall zur Erhöhung des verfügbaren Giralgeldbetrags kommt, die etwa die Wiederausnutzung eines Kontokorrentkredits ermöglichen kann.Ein auf einem Konto eingelangter, aus einer Vortat iSd Paragraph 165, StGB herrührender Buchgeldbetrag ist grundsätzlich ein geldwäschereitauglicher Vermögensbestandteil iSd Paragraph 165, Absatz 6, StGB. Allein der Umstand, dass das Empfängerkonto vor Einlangen des aus einer kriminellen Tätigkeit stammenden Überweisungsbetrags einen Negativsaldo aufwies, vermag den Charakter des einlangenden Buchgelds als geldwäschereitauglicher Vermögensbestandteil nicht zu beseitigen, weil es auch in diesem Fall zur Erhöhung des verfügbaren Giralgeldbetrags kommt, die etwa die Wiederausnutzung eines Kontokorrentkredits ermöglichen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142707
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20251119_OGH0002_0130OS00091_25V0000_000