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Entscheidung 13 Os 91/25v×

Entscheidung 13 Os 91/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0093878 Rechtssatz 05.03.1985Strafrecht
Bei einer Bank erliegende Gelder ("Giralgeld"), auf die der Berechtigte Anspruch hat und über die er daher, sei es auch auf Kreditbasis, wie etwa im Weg eines Kontokorrentkredites, faktisch jederzeit als effektives Zahlungsmittel zu verfügen vermag, sind en …
RS0098253 Rechtssatz 03.05.1965Strafrecht
Der Grundsatz "in dubio pro reo" sagt nichts darüber aus, wie sich das Gericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe, noch darüber, unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzu …
RS0098417 Rechtssatz 24.07.1980Strafrecht
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt jede Beweisregel und daher auch die aus, daß das Gericht eine Tat nur als erwiesen annehmen darf, wenn alle Einzelheiten der Tatbegehung feststellbar sind; es stellt daher weder einen Begründungsmangel noch …
RS0098478 Rechtssatz 02.02.1972Strafrecht
Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo, in dubio mitius) sagt nichts darüber aus, wie das Gericht sich seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe (RZ 1965,142); er besagt in diesem Zusammenhang lediglich, daß dann, wenn das erkenn …
RS0118318 Rechtssatz 26.11.2003Strafrecht
Der aus § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO erhellende Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verbietet es, subjektive richterliche Zweifel durch abstrakte Vermutungen hinsichtlich der Überzeugungskraft gesetzförmig aufgenommener Beweise - sogenannte …
RS0142707 Rechtssatz 19.11.2025Strafrecht
Ein auf einem Konto eingelangter, aus einer Vortat iSd § 165 StGB herrührender Buchgeldbetrag ist grundsätzlich ein geldwäschereitauglicher Vermögensbestandteil iSd § 165 Abs 6 StGB. Allein der Umstand, dass das Empfängerkonto vor Einlangen des aus einer kr …
RS0142708 Rechtssatz 19.11.2025Strafrecht
Die Rechtsansicht, wonach der Einspruchsgrund des § 212 Z 2 StPO schon dann verwirklicht sei, wenn die Verurteilungswahrscheinlichkeit unterhalb von 50 Prozent liege, entfernt sich vom Wortlaut der in Rede stehenden Norm (arg "auch nur für möglich" zu halten).