Rechtssatz RS0142737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142737
Geschäftszahl
15Os123/25i (15Os124/25m; 15Os125/25h; 15Os126/25f; 15Os127/25b)
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens unter Bestimmung einer Probezeit kann erst dann erfolgen, wenn der Angeklagte den Beitrag zu den nach § 381 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO zu ersetzenden Kosten tatsächlich bezahlt hat.Die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens unter Bestimmung einer Probezeit kann erst dann erfolgen, wenn der Angeklagte den Beitrag zu den nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO zu ersetzenden Kosten tatsächlich bezahlt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142737
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20251217_OGH0002_0150OS00123_25I0000_000