Rechtssatz RS0142771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142771
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Rechtssatz
Erst jene Handlung des Täters, die die tatsächliche Gewahrsamsübertragung durch den Dritten an den Empfänger (zumindest mitbestimmend) auslöst oder auslösen soll, begründet Tatbildlichkeit nach § 28a Abs 1 sechster Fall SMG. Das ist somit die den (endgültigen) Willensentschluss des Dritten zur tatsächlichen Gewahrsamsübertragung von Suchtgift an den Empfänger bestimmende Handlung oder jene Handlung, die dem Empfänger den tatsächlichen Bezug von Suchtgift bei einem Dritten ohne weitere Einbindung des Täters ermöglicht oder ermöglichen soll.Erst jene Handlung des Täters, die die tatsächliche Gewahrsamsübertragung durch den Dritten an den Empfänger (zumindest mitbestimmend) auslöst oder auslösen soll, begründet Tatbildlichkeit nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall SMG. Das ist somit die den (endgültigen) Willensentschluss des Dritten zur tatsächlichen Gewahrsamsübertragung von Suchtgift an den Empfänger bestimmende Handlung oder jene Handlung, die dem Empfänger den tatsächlichen Bezug von Suchtgift bei einem Dritten ohne weitere Einbindung des Täters ermöglicht oder ermöglichen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142771
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20251216_OGH0002_0110OS00043_25W0000_000