Rechtssatz RS0142808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142808
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Im Rahmen einer Unterlassungsexekution aufgrund eines auf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhenden Exekutionstitels ist auch bei einem österreichweit online abrufbaren Titelverstoß (neben dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Urhebers) nur jener Ort Erfolgsort im Sinn des § 5c Abs 3 EO, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betreibenden befindet.Im Rahmen einer Unterlassungsexekution aufgrund eines auf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhenden Exekutionstitels ist auch bei einem österreichweit online abrufbaren Titelverstoß (neben dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Urhebers) nur jener Ort Erfolgsort im Sinn des Paragraph 5 c, Absatz 3, EO, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betreibenden befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142808
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20260127_OGH0002_0030OB00207_25Z0000_001