[7] Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
[8] 1. Voranzustellen ist, dass der Verpflichtete am erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zwar nicht beteiligt war. Im Gegensatz zur a limine-Zurückweisung einer Klage (RS0039200; 1 Ob 263/15f) ist er aber rechtsmittellegitimiert, weil bereits mit der Stellung des Exekutionsantrags in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (RS0106418). Zudem ist das Revisionsrekursverfahren einseitig (3 Ob 207/22w [Rz 16]).
[9] 2. Im Verfahren ist nicht strittig, dass sich die Zuständigkeit des Erstgerichts nur aus § 5c Abs 3 EO ergeben könnte. Nach Ansicht des Verpflichten ist diese Bestimmung auf den Anlassfall aber nicht anzuwenden, weil sie einerseits ein bloßer Auffangtatbestand für den Fall sei, dass der Verpflichtete über keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfüge, und andererseits die bloße (weitere) Abrufbarkeit des inkriminierten Postings mit dem „Like“ des Verpflichteten in Lienz nicht ausreiche, um die Zuständigkeit des Erstgerichts zu begründen. Damit ist er teilweise im Recht. 2. Im Verfahren ist nicht strittig, dass sich die Zuständigkeit des Erstgerichts nur aus Paragraph 5 c, Absatz 3, EO ergeben könnte. Nach Ansicht des Verpflichten ist diese Bestimmung auf den Anlassfall aber nicht anzuwenden, weil sie einerseits ein bloßer Auffangtatbestand für den Fall sei, dass der Verpflichtete über keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfüge, und andererseits die bloße (weitere) Abrufbarkeit des inkriminierten Postings mit dem „Like“ des Verpflichteten in Lienz nicht ausreiche, um die Zuständigkeit des Erstgerichts zu begründen. Damit ist er teilweise im Recht.
[10] 3. Entgegen der Ansicht des Verpflichteten scheidet die Anwendung des § 5c Abs 3 EO nicht grundsätzlich aus. 3. Entgegen der Ansicht des Verpflichteten scheidet die Anwendung des Paragraph 5 c, Absatz 3, EO nicht grundsätzlich aus.
[11] 3.1. Es ist zwar richtig, dass der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 207/22w unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (RV 770 BlgNR 27. GP) ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber mit § 5c Abs 3 EO – so wie mit § 4 Abs 2 EO – das Ziel verfolgt habe, einen Auffangtatbestand für den Fall zu schaffen, dass kein allgemeiner Gerichtsstand des Verpflichteten im Inland besteht. Dass sich § 5c Abs 3 EO ausschließlich auf diese Konstellation beschränkt, ergibt sich aus der Entscheidung aber nicht. Im Gegenteil wurde mehrfach betont, dass § 5c Abs 3 EO eindeutig als Wahlgerichtsstand normiert wurde ([Rz 12 bis 14]). Dementsprechend wurde ausdrücklich ausgeführt, dass mit § 5c Abs 3 EO „zusätzlich“ ein Wahlgerichtsstand für Unterlassungsexekutionen an jenem Ort vorgesehen werden soll, an dem die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt wurde oder ihr Erfolg eingetreten ist ([Rz 13]). 3.1. Es ist zwar richtig, dass der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 207/22w unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 770, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber mit Paragraph 5 c, Absatz 3, EO – so wie mit Paragraph 4, Absatz 2, EO – das Ziel verfolgt habe, einen Auffangtatbestand für den Fall zu schaffen, dass kein allgemeiner Gerichtsstand des Verpflichteten im Inland besteht. Dass sich Paragraph 5 c, Absatz 3, EO ausschließlich auf diese Konstellation beschränkt, ergibt sich aus der Entscheidung aber nicht. Im Gegenteil wurde mehrfach betont, dass Paragraph 5 c, Absatz 3, EO eindeutig als Wahlgerichtsstand normiert wurde ([Rz 12 bis 14]). Dementsprechend wurde ausdrücklich ausgeführt, dass mit Paragraph 5 c, Absatz 3, EO „zusätzlich“ ein Wahlgerichtsstand für Unterlassungsexekutionen an jenem Ort vorgesehen werden soll, an dem die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt wurde oder ihr Erfolg eingetreten ist ([Rz 13]).
[12] 3.2. Anderes lässt sich auch weder aus dem Gesetz noch teleologischen Erwägungen ableiten. Schon der Wortlaut des § 5c Abs 3 EO spricht gegen einen Auffangtatbestand, wie ihn der Verpflichtete versteht, weil darin gerade nicht wie in § 4 Abs 2 EO auf einen fehlenden allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichten im Inland abgestellt wird. Es ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber eine mit § 4 Abs 2 EO vergleichbare Regelung schaffen wollte und § 5c Abs 3 EO bloß irrtümlich zu weit gefasst hat. Schon zu 3 Ob 207/22w wurde in dieser Hinsicht hervorgehoben, dass es nach den Gesetzesmaterialien nicht alleiniger Zweck der Regelung war, dem Betreibenden Ordinationsanträge nach § 28 JN zu ersparen, wenn der Verpflichtete im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sondern solche Anträge bloß „insbesondere“ vermieden werden sollten (RV 770 BlgNR 27. GP 8). Auch wenn § 5c Abs 3 EO daher primär auf den Fall des fehlenden Gerichtsstands des Verpflichteten im Inland abzielt, war es zweifellos nicht intendiert, die Norm darauf zu beschränken (vgl Rassi in Garber/Simotta, EO § 5c Rz 6; Hinger, Forum shopping bundesweit, ÖBl 2023/69; Blatt, Wahlgerichtsstand für Unterlassungsexekution: Handlung im Inland oder Erfolg im Inland bei Auslandstat, EvBl 2023/99). 3.2. Anderes lässt sich auch weder aus dem Gesetz noch teleologischen Erwägungen ableiten. Schon der Wortlaut des Paragraph 5 c, Absatz 3, EO spricht gegen einen Auffangtatbestand, wie ihn der Verpflichtete versteht, weil darin gerade nicht wie in Paragraph 4, Absatz 2, EO auf einen fehlenden allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichten im Inland abgestellt wird. Es ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber eine mit Paragraph 4, Absatz 2, EO vergleichbare Regelung schaffen wollte und Paragraph 5 c, Absatz 3, EO bloß irrtümlich zu weit gefasst hat. Schon zu 3 Ob 207/22w wurde in dieser Hinsicht hervorgehoben, dass es nach den Gesetzesmaterialien nicht alleiniger Zweck der Regelung war, dem Betreibenden Ordinationsanträge nach Paragraph 28, JN zu ersparen, wenn der Verpflichtete im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sondern solche Anträge bloß „insbesondere“ vermieden werden sollten Regierungsvorlage 770, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 8, ). Auch wenn Paragraph 5 c, Absatz 3, EO daher primär auf den Fall des fehlenden Gerichtsstands des Verpflichteten im Inland abzielt, war es zweifellos nicht intendiert, die Norm darauf zu beschränken vergleiche Rassi in Garber/Simotta, EO Paragraph 5 c, Rz 6; Hinger, Forum shopping bundesweit, ÖBl 2023/69; Blatt, Wahlgerichtsstand für Unterlassungsexekution: Handlung im Inland oder Erfolg im Inland bei Auslandstat, EvBl 2023/99).
[13] 3.3. Als Zwischenergebnis ergibt sich daher, dass § 5c Abs 3 EO auch bei reinen Binnenfällen zur Anwendung gelangt. 3.3. Als Zwischenergebnis ergibt sich daher, dass Paragraph 5 c, Absatz 3, EO auch bei reinen Binnenfällen zur Anwendung gelangt.
[14] 4. Im Ergebnis berechtigt ist jedoch der Einwand des Verpflichteten, dass der hier maßgebliche Erfolgsort nicht das ganze Bundesgebiet umfasst.
[15] 4.1. Zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht stützt sich das Rekursgericht zu Unrecht auf die Entscheidung zu 3 Ob 207/22w. Zwar wurde darin ausgeführt, dass der Erfolgsort bei Begehung einer Internettat aufgrund der ubiquitären Abrufbarkeit von Websites im gesamten Bundesgebiet „denkbar“ ist ([Rz 14]). Diese Aussage ist aber im Kontext des dort zu beurteilenden Titelverstoßes (der Tat) zu sehen, der darin bestand, dass TV-Shows via Live-Stream und eine Streamingplattform online zur Verfügung gestellt wurden ([Rz 3]). Aufgrund der Verbreitung der TV-Formate über das Internet und der damit verbundenen bundesweiten Abrufbarkeit ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass das gesamte Bundesgebiet Erfolgsort des Titelverstoßes war ([Rz 14]).
[16] 4.2. Zu Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 entspricht es der Rechtsprechung, dass sich für eine urheberrechtliche Verletzungshandlung die internationale Zuständigkeit der Gerichte jenes Mitgliedstaats ergibt, in dem das Recht geschützt ist, dessen Verletzung geltend gemacht wird, wobei das Erfolgsortgericht nur für den im Staat des angerufenen Gerichts eingetretenen Schaden zuständig ist; bei Verletzungen im Internet, die sich nicht auf das Gebiet eines Staates einschränken lassen, entsteht überall dort ein Schaden, von wo aus auf das geschützte Werk zugegriffen werden kann. Bei einem Verstoß gegen das nationale Lauterkeitsrecht ist die internationale Zuständigkeit für eine Deliktsklage nach Maßgabe des Erfolgsorts im Verletzungsstaat gegeben; der Verletzungsstaat ist jener Staat, in dem sich die Verletzungshandlung auswirkt (beeinträchtigter Markt) und daher gegen das nationale Lauterkeitsrecht verstößt; bei einer Internet-Tat kommt es auf die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Website im Verletzungsstaat an (vgl 4 Ob 181/18y Pkt 4.3 bis 5.3; 4 Ob 137/16z Pkt 2.2). 4.2. Zu Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 entspricht es der Rechtsprechung, dass sich für eine urheberrechtliche Verletzungshandlung die internationale Zuständigkeit der Gerichte jenes Mitgliedstaats ergibt, in dem das Recht geschützt ist, dessen Verletzung geltend gemacht wird, wobei das Erfolgsortgericht nur für den im Staat des angerufenen Gerichts eingetretenen Schaden zuständig ist; bei Verletzungen im Internet, die sich nicht auf das Gebiet eines Staates einschränken lassen, entsteht überall dort ein Schaden, von wo aus auf das geschützte Werk zugegriffen werden kann. Bei einem Verstoß gegen das nationale Lauterkeitsrecht ist die internationale Zuständigkeit für eine Deliktsklage nach Maßgabe des Erfolgsorts im Verletzungsstaat gegeben; der Verletzungsstaat ist jener Staat, in dem sich die Verletzungshandlung auswirkt (beeinträchtigter Markt) und daher gegen das nationale Lauterkeitsrecht verstößt; bei einer Internet-Tat kommt es auf die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Website im Verletzungsstaat an vergleiche 4 Ob 181/18y Pkt 4.3 bis 5.3; 4 Ob 137/16z Pkt 2.2).
[17] Diese Aussagen beziehen sich (nur) auf die internationale Zuständigkeit. Zudem nehmen sie auf den (im Immaterialgüterrecht geltenden) Territorialitätsgrundsatz Bedacht (vgl 4 Ob 173/19y) und berücksichtigen, dass eine weltweite Unterlassungsanordnung nur von einem Gericht getroffen werden kann, das nach der „Shevill-Doktrin“ bei Streudelikten für eine Klage auf Ersatz des gesamten durch die unerlaubte Handlung verursachten Schadens zuständig ist (vgl 4 Ob 36/20b). Diese Aussagen beziehen sich (nur) auf die internationale Zuständigkeit. Zudem nehmen sie auf den (im Immaterialgüterrecht geltenden) Territorialitätsgrundsatz Bedacht vergleiche 4 Ob 173/19y) und berücksichtigen, dass eine weltweite Unterlassungsanordnung nur von einem Gericht getroffen werden kann, das nach der „Shevill-Doktrin“ bei Streudelikten für eine Klage auf Ersatz des gesamten durch die unerlaubte Handlung verursachten Schadens zuständig ist vergleiche 4 Ob 36/20b).
[18] Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach nationalem Recht lässt sich daraus nichts ableiten. Dies gilt auch für die Aussage in der Entscheidung zu 4 Ob 181/18y (Pkt 5.3 unter Hinweis auf 4 Nc 3/08s) wonach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 nicht nur die internationale, sondern zugleich die (internationale) örtliche Zuständigkeit regle, und dann, wenn auf die beanstandete Website in ganz Österreich zugegriffen werden und sich die behauptete unlautere Handlung daher in ganz Österreich nachteilig auswirken könne, der Kläger die Wahl habe, seine Klage bei einem der in Betracht kommenden sachlich zuständigen Gerichte in Österreich einzubringen. Auch dies betrifft nicht die örtliche Zuständigkeit nach nationalem Recht und bezieht sich überdies auf das Lauterkeitsrecht. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach nationalem Recht lässt sich daraus nichts ableiten. Dies gilt auch für die Aussage in der Entscheidung zu 4 Ob 181/18y (Pkt 5.3 unter Hinweis auf 4 Nc 3/08s) wonach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 nicht nur die internationale, sondern zugleich die (internationale) örtliche Zuständigkeit regle, und dann, wenn auf die beanstandete Website in ganz Österreich zugegriffen werden und sich die behauptete unlautere Handlung daher in ganz Österreich nachteilig auswirken könne, der Kläger die Wahl habe, seine Klage bei einem der in Betracht kommenden sachlich zuständigen Gerichte in Österreich einzubringen. Auch dies betrifft nicht die örtliche Zuständigkeit nach nationalem Recht und bezieht sich überdies auf das Lauterkeitsrecht.
[19] 4.3. Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte auf einer Website hat der Verletzte nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 die Möglichkeit, die Haftungsklage auf Ersatz des gesamten Schadens entweder im Niederlassungsstaat des Urhebers (Herausgebers) der Veröffentlichung oder vor den Gerichten jenes Mitgliedstaats zu erheben, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Verletzten befindet. Die Klage kann auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war; dies gilt allerdings nur für den Schaden, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht wurde. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Daraus ergibt sich nach Wahl des Klägers – neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten – zusätzlich auch ein Klägergerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Verletzten sowie die internationale Zuständigkeit im Veröffentlichungs- bzw Verbreitungsstaat; dies ist der Mitgliedstaat, in dem ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist, also abgerufen werden kann (4 Ob 181/18y Pkt 3.2). 4.3. Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte auf einer Website hat der Verletzte nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 die Möglichkeit, die Haftungsklage auf Ersatz des gesamten Schadens entweder im Niederlassungsstaat des Urhebers (Herausgebers) der Veröffentlichung oder vor den Gerichten jenes Mitgliedstaats zu erheben, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Verletzten befindet. Die Klage kann auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war; dies gilt allerdings nur für den Schaden, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht wurde. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Daraus ergibt sich nach Wahl des Klägers – neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten – zusätzlich auch ein Klägergerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Verletzten sowie die internationale Zuständigkeit im Veröffentlichungs- bzw Verbreitungsstaat; dies ist der Mitgliedstaat, in dem ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist, also abgerufen werden kann (4 Ob 181/18y Pkt 3.2).
[20] Auch daraus lässt sich für die örtliche Zuständigkeit nach nationalem Recht unmittelbar nichts gewinnen. Es ist daher unerheblich, ob es sich beim vorliegenden Titelverstoß um ein „Streudelikt“ nach der „Shevill-Doktrin“ handelt. Vielmehr ist hier nach rein nationalem Recht zu beurteilen, ob ein „ubiquitärer“ Erfolgsort vorliegt oder nicht.
[21] 4.4. In der Entscheidung zu 6 Ob 30/24s hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der – mit § 5c Abs 3 EO vergleichbaren – Zuständigkeitsnorm des § 92b JN zu befassen. Er referierte darin die dargelegte Rechtsprechung des EuGH zur internationalen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und hielt unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH zu C-194/16, Bolagsupplysningen, fest, dass eine Person, die durch Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein soll, Klage auf Richtigstellung der Angaben und auf Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare nur bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben könne, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befinde. Hingegen könne sie nicht vor den Gerichten jeden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die veröffentlichten Informationen zugänglich seien oder gewesen seien, eine Klage auf Richtigstellung der Angaben oder Entfernung der Kommentare erheben. 4.4. In der Entscheidung zu 6 Ob 30/24s hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der – mit Paragraph 5 c, Absatz 3, EO vergleichbaren – Zuständigkeitsnorm des Paragraph 92 b, JN zu befassen. Er referierte darin die dargelegte Rechtsprechung des EuGH zur internationalen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und hielt unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH zu C-194/16, Bolagsupplysningen, fest, dass eine Person, die durch Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein soll, Klage auf Richtigstellung der Angaben und auf Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare nur bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben könne, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befinde. Hingegen könne sie nicht vor den Gerichten jeden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die veröffentlichten Informationen zugänglich seien oder gewesen seien, eine Klage auf Richtigstellung der Angaben oder Entfernung der Kommentare erheben.
[22] Daraus leitete der 6. Senat für § 92b JN (bei Binnensachverhalten) ab, dass eine Person eine Klage wegen behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens sowie auf Widerruf unwahrer und beleidigender Äußerungen einschließlich deren Veröffentlichung entweder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem der Urheber dieser Inhalte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, erheben kann (6 Ob 30/24s [Rz 15 f]; vgl auch EuGH, C-251/20, Gtflix Tv; Ristic/Frybert, Das neue Mandatsverfahren nach dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, JAP 2020/2021/23 [Pkt D.]). Daraus leitete der 6. Senat für Paragraph 92 b, JN (bei Binnensachverhalten) ab, dass eine Person eine Klage wegen behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens sowie auf Widerruf unwahrer und beleidigender Äußerungen einschließlich deren Veröffentlichung entweder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem der Urheber dieser Inhalte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, erheben kann (6 Ob 30/24s [Rz 15 f]; vergleiche auch EuGH, C-251/20, Gtflix Tv; Ristic/Frybert, Das neue Mandatsverfahren nach dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, JAP 2020/2021/23 [Pkt D.]).
[23] 4.5. Gewichtige Gründe, dies im Rahmen des § 5c Abs 3 EO anders zu sehen, sind nicht ersichtlich. Auch für die Exekution ist daher davon auszugehen, dass der Erfolg eines Titelverstoßes, der im Unterlassen oder in der Beseitigung online veröffentlichter Inhalte oder einer erneuten Veröffentlichung im Internet besteht, nicht an jedem beliebigen Ort eintritt, an dem der inkriminierte Inhalt abrufbar ist. Ist die Veröffentlichung österreichweit abrufbar, so ist vielmehr auch im Sinn des § 5c Abs 3 EO (neben dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Urhebers) nur jener Ort der Erfolgsort, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen befindet, weil für diesen die Beeinträchtigung am Ort seines primären sozialen Umfelds am stärksten spürbar ist. 4.5. Gewichtige Gründe, dies im Rahmen des Paragraph 5 c, Absatz 3, EO anders zu sehen, sind nicht ersichtlich. Auch für die Exekution ist daher davon auszugehen, dass der Erfolg eines Titelverstoßes, der im Unterlassen oder in der Beseitigung online veröffentlichter Inhalte oder einer erneuten Veröffentlichung im Internet besteht, nicht an jedem beliebigen Ort eintritt, an dem der inkriminierte Inhalt abrufbar ist. Ist die Veröffentlichung österreichweit abrufbar, so ist vielmehr auch im Sinn des Paragraph 5 c, Absatz 3, EO (neben dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Urhebers) nur jener Ort der Erfolgsort, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen befindet, weil für diesen die Beeinträchtigung am Ort seines primären sozialen Umfelds am stärksten spürbar ist.
[24] 4.6. Zusammenfassend folgt daher, dass im Rahmen der Unterlassungsexekution aufgrund eines auf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhenden Exekutionstitels auch bei einem österreichweit online abrufbaren Titelverstoß (neben dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Urhebers) nur jener Ort Erfolgsort im Sinn des § 5c Abs 3 EO ist, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betreibenden befindet. 4.6. Zusammenfassend folgt daher, dass im Rahmen der Unterlassungsexekution aufgrund eines auf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhenden Exekutionstitels auch bei einem österreichweit online abrufbaren Titelverstoß (neben dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Urhebers) nur jener Ort Erfolgsort im Sinn des Paragraph 5 c, Absatz 3, EO ist, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betreibenden befindet.
[25] 5. Um den Gerichtsstand des § 5c Abs 3 EO in Anspruch nehmen zu können, müsste daher der Mittelpunkt der Interessen des Betreibenden im Sprengel des Erstgerichts liegen. Da der Mittelpunkt der Interessen im Allgemeinen am Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt einer Person liegt (vgl 4 Ob 181/18y Pkt 3.2), ist die Zuständigkeit des Erstgerichts hier nicht begründet. 5. Um den Gerichtsstand des Paragraph 5 c, Absatz 3, EO in Anspruch nehmen zu können, müsste daher der Mittelpunkt der Interessen des Betreibenden im Sprengel des Erstgerichts liegen. Da der Mittelpunkt der Interessen im Allgemeinen am Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt einer Person liegt vergleiche 4 Ob 181/18y Pkt 3.2), ist die Zuständigkeit des Erstgerichts hier nicht begründet.
[26] 6. Der Revisonsrekurs erweist sich somit insoweit als berechtigt, als das Erstgericht zu Recht seine örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen hat. Dies führt gemäß § 44 Abs 1 JN aber nicht zur Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Exekution und der Strafanträge, sondern zur amtswegigen Überweisung der Sache an das zuständige Gericht. Da „angerufenes Gericht“ im Sinn des § 44 Abs 1 JN auch jedes Rechtsmittelgericht ist (RS0110128), war die Sache daher an das Bezirksgericht Feldkirchen als jenes Gericht zu überweisen, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat. 6. Der Revisonsrekurs erweist sich somit insoweit als berechtigt, als das Erstgericht zu Recht seine örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen hat. Dies führt gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN aber nicht zur Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Exekution und der Strafanträge, sondern zur amtswegigen Überweisung der Sache an das zuständige Gericht. Da „angerufenes Gericht“ im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, JN auch jedes Rechtsmittelgericht ist (RS0110128), war die Sache daher an das Bezirksgericht Feldkirchen als jenes Gericht zu überweisen, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat.
[27] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO und richtet sich nach dem Erfolg des Verpflichteten (RS0035964). Hauptsächlicher Streitpunkt des bisherigen (Zwischen-)Verfahrens war die Zuständigkeit des Erstgerichts, sodass die anstelle der Zurückweisung der Anträge vorgenommene Überweisung nach § 44 Abs 1 JN bei Beurteilung des Obsiegens nicht ins Gewicht fällt. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO und richtet sich nach dem Erfolg des Verpflichteten (RS0035964). Hauptsächlicher Streitpunkt des bisherigen (Zwischen-)Verfahrens war die Zuständigkeit des Erstgerichts, sodass die anstelle der Zurückweisung der Anträge vorgenommene Überweisung nach Paragraph 44, Absatz eins, JN bei Beurteilung des Obsiegens nicht ins Gewicht fällt.