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Rechtssatz RS0143707

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143707

Geschäftszahl

18ONc2/26b

Entscheidungsdatum

07.04.2026

Rechtssatz

Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach Paragraph 577, Absatz 3, ZPO soll das Entstehen einer Rechtsschutzlücke verhindern, die sich daraus ergeben kann, dass bereits vor Festlegung des Sitzes des Schiedsgerichts die Unterstützung staatlicher Gerichte erforderlich wird. Es soll verhindert werden, dass eine Partei die Konstituierung des Schiedsgerichts blockiert, indem sie keinen Schiedsrichter ernennt. Die Hilfestellung österreichischer Gerichte steht in diesen Fällen jedoch nur dann zur Verfügung, wenn die schiedsklagende oder die schiedsbeklagte Partei den gesetzlich geforderten Nahebezug zu Österreich aufweist, also ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143707

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20260407_OGH0002_018ONC00002_26B0000_001