[10] 1. Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter vereinbart und handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren, so kann nach § 587 Abs 3 ZPO jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nach § 577 Abs 1 ZPO voraus, dass der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt. Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die ersatzweise Bestellung eines Schiedsrichters nach § 577 Abs 3 ZPO nur, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.1. Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter vereinbart und handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren, so kann nach Paragraph 587, Absatz 3, ZPO jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nach Paragraph 577, Absatz eins, ZPO voraus, dass der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt. Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die ersatzweise Bestellung eines Schiedsrichters nach Paragraph 577, Absatz 3, ZPO nur, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
[11] 2. Nach § 595 Abs 1 ZPO können die Parteien den Sitz des Schiedsgerichts frei vereinbaren. Dabei muss der Sitz des Schiedsgerichts keinen Bezug zum Streitgegenstand aufweisen und auch nicht mit dem Ort übereinstimmen, an dem das Schiedsgericht Verhandlungen oder sonstige Tätigkeiten durchführt (Hofstätter in Klicka/Koller § 595 ZPO Rz 5; Koller in Laimer, IPR Praxiskommentar, § 577 ZPO Rz 14). Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Sitz des Schiedsgerichts vom Schiedsgericht bestimmt, wobei es nach § 595 Abs 1 ZPO die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen hat. Nach der Ansicht des Gesetzgebers ist aber auch das Schiedsgericht bei der Wahl des Ortes weitgehend frei (ErläutRV 1158 BlgNR 22. GP 5).2. Nach Paragraph 595, Absatz eins, ZPO können die Parteien den Sitz des Schiedsgerichts frei vereinbaren. Dabei muss der Sitz des Schiedsgerichts keinen Bezug zum Streitgegenstand aufweisen und auch nicht mit dem Ort übereinstimmen, an dem das Schiedsgericht Verhandlungen oder sonstige Tätigkeiten durchführt (Hofstätter in Klicka/Koller Paragraph 595, ZPO Rz 5; Koller in Laimer, IPR Praxiskommentar, Paragraph 577, ZPO Rz 14). Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Sitz des Schiedsgerichts vom Schiedsgericht bestimmt, wobei es nach Paragraph 595, Absatz eins, ZPO die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen hat. Nach der Ansicht des Gesetzgebers ist aber auch das Schiedsgericht bei der Wahl des Ortes weitgehend frei (ErläutRV 1158 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 5, ).
[12] 3. Im vorliegenden Fall kann aus der Wahl des US-amerikanischen bzw österreichischen Rechts im „Settlement Agreement“ nicht darauf geschlossen werden, dass die Parteien den Sitz des Schiedsgerichts in Österreich bestimmen hätten wollen. Auch wenn der Antragsteller bereits einen Schiedsrichter benannte, hat sich das Schiedsgericht mangels Mitwirkung des Antragsgegners doch noch nicht konstituiert, sodass der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist. Der bloße Umstand, dass einer der Schiedsrichter aus Österreich stammt und in Zukunft die Möglichkeit besteht, dass sich das Schiedsgericht in Österreich konstituieren wird, begründet angesichts der klaren Vorgaben des Gesetzes noch keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit nach § 577 Abs 3 ZPO nämlich nur, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.3. Im vorliegenden Fall kann aus der Wahl des US-amerikanischen bzw österreichischen Rechts im „Settlement Agreement“ nicht darauf geschlossen werden, dass die Parteien den Sitz des Schiedsgerichts in Österreich bestimmen hätten wollen. Auch wenn der Antragsteller bereits einen Schiedsrichter benannte, hat sich das Schiedsgericht mangels Mitwirkung des Antragsgegners doch noch nicht konstituiert, sodass der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist. Der bloße Umstand, dass einer der Schiedsrichter aus Österreich stammt und in Zukunft die Möglichkeit besteht, dass sich das Schiedsgericht in Österreich konstituieren wird, begründet angesichts der klaren Vorgaben des Gesetzes noch keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 577, Absatz 3, ZPO nämlich nur, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
[13] 4. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach § 577 Abs 3 ZPO soll das Entstehen einer Rechtsschutzlücke verhindern, die sich daraus ergeben kann, dass bereits vor Festlegung des Sitzes des Schiedsgerichts die Unterstützung staatlicher Gerichte erforderlich wird (ErläutRV 1158 BlgNR 22. GP 6; Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 577 ZPO Rz 52). Es soll verhindert werden, dass eine Partei die Konstituierung des Schiedsgerichts blockiert, indem sie keinen Schiedsrichter ernennt (Nueber in Höllwerth/Ziehensack2 § 577 ZPO Rz 4). Die Hilfestellung österreichischer Gerichte steht in diesen Fällen jedoch nur dann zur Verfügung, wenn die schiedsklagende oder die schiedsbeklagte Partei den gesetzlich geforderten Nahebezug zu Österreich aufweist, also ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat (ErläutRV 1158 BlgNR 22. GP 6; Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 577 ZPO Rz 52; Konrad in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 2/34; Plavec in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 577 ZPO Rz 6).4. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach Paragraph 577, Absatz 3, ZPO soll das Entstehen einer Rechtsschutzlücke verhindern, die sich daraus ergeben kann, dass bereits vor Festlegung des Sitzes des Schiedsgerichts die Unterstützung staatlicher Gerichte erforderlich wird (ErläutRV 1158 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6, ; Hausmaninger in Fasching/Konecny3 Paragraph 577, ZPO Rz 52). Es soll verhindert werden, dass eine Partei die Konstituierung des Schiedsgerichts blockiert, indem sie keinen Schiedsrichter ernennt (Nueber in Höllwerth/Ziehensack2 Paragraph 577, ZPO Rz 4). Die Hilfestellung österreichischer Gerichte steht in diesen Fällen jedoch nur dann zur Verfügung, wenn die schiedsklagende oder die schiedsbeklagte Partei den gesetzlich geforderten Nahebezug zu Österreich aufweist, also ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat (ErläutRV 1158 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6, ; Hausmaninger in Fasching/Konecny3 Paragraph 577, ZPO Rz 52; Konrad in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 2/34; Plavec in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 577, ZPO Rz 6).
[14] 5. Im vorliegenden Fall haben weder der Antragsteller noch der Antragsgegner einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Dass die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich hat, kann keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte begründen, weil diese nicht Partei des angestrebten Schiedsverfahrens ist. § 577 Abs 3 ZPO bezieht sich eben auf die Parteien des angestrebten Schiedsverfahrens. Auch im Fall einer „actio pro socio“ macht der Gesellschafter die Ansprüche der Gesellschaft nämlich im eigenen Namen geltend (RS0061635; RS0113443). Schließlich begründet auch der Umstand, dass der Antragsgegner Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft ist und er selbst eine Klage in Österreich eingebracht hat, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, der im Sinne des § 577 Abs 3 ZPO eine hinreichende Nahebeziehung zu Österreich darstellen würde. Der Antrag ist daher mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückzuweisen.5. Im vorliegenden Fall haben weder der Antragsteller noch der Antragsgegner einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Dass die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich hat, kann keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte begründen, weil diese nicht Partei des angestrebten Schiedsverfahrens ist. Paragraph 577, Absatz 3, ZPO bezieht sich eben auf die Parteien des angestrebten Schiedsverfahrens. Auch im Fall einer „actio pro socio“ macht der Gesellschafter die Ansprüche der Gesellschaft nämlich im eigenen Namen geltend (RS0061635; RS0113443). Schließlich begründet auch der Umstand, dass der Antragsgegner Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft ist und er selbst eine Klage in Österreich eingebracht hat, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, der im Sinne des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO eine hinreichende Nahebeziehung zu Österreich darstellen würde. Der Antrag ist daher mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückzuweisen.
[15] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer, sodass mangels Bescheinigung der Umsatzsteuer in Israel keine Umsatzsteuer zuzusprechen war (RS0114955). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer, sodass mangels Bescheinigung der Umsatzsteuer in Israel keine Umsatzsteuer zuzusprechen war (RS0114955).
[16] Die am 31. 3. 2026 eingebrachte Replik des Antragsgegners war mangels Notwendigkeit nicht zu honorieren.