Rechtssatz RS0143708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143708
Geschäftszahl
504Präs11/26s
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
Der in § 45 Abs 3 StPO statuierte Rechtsmittelausschluss bringt zwangsläufig mit sich, dass die Entscheidung eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts keiner weiteren Überprüfung im Instanzenweg zugänglich ist.Der in Paragraph 45, Absatz 3, StPO statuierte Rechtsmittelausschluss bringt zwangsläufig mit sich, dass die Entscheidung eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts keiner weiteren Überprüfung im Instanzenweg zugänglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143708
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20260414_OGH0002_504PRA00011_26S0000_000