Gegen diesen Beschluss erhebt der Einschreiter Beschwerde. Der angefochtene Beschluss möge dahingehend abgeändert werden, dass sämtliche Richter:innen des Landesgerichts * einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten dieses Gerichtshofs in der gegenständlichen Strafvollzugssache ausgeschlossen seien. Hilfsweise wird ein Aufhebungs - und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO § 45 Rz 4a).Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO Paragraph 45, Rz 4a).
Gegen die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien über die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Landesgerichts * steht nach § 45 Abs 3 StPO kein weiteres Rechtsmittel zu.Gegen die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien über die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Landesgerichts * steht nach Paragraph 45, Absatz 3, StPO kein weiteres Rechtsmittel zu.
In sinngemäßer Wahrnehmung der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts war daher über die hier vorliegende, auf eine Überprüfung der Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien abzielende – gesetzlich nicht vorgesehene – Beschwerde vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
Die Beschwerdeausführungen zielen inhaltlich auf eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ab, die jedoch nach § 45 Abs 3 StPO gerade nicht vorgesehen ist. Auch die Voraussetzungen für eine Analogie liegen – den Beschwerdeausführungen zuwider – nicht vor, fehlt es doch an einer Gesetzeslücke. Der in § 45 Abs 3 StPO statuierte Rechtsmittelausschluss bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Entscheidung eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts keiner weiteren Überprüfung im Instanzenweg zugänglich ist. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber diesen Umstand übersehen hätte; vielmehr zielt der gesetzlich ausdrücklich statuierte Rechtsmittelausschluss gerade darauf ab, keinen weiteren Instanzenzug zu eröffnen.Die Beschwerdeausführungen zielen inhaltlich auf eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ab, die jedoch nach Paragraph 45, Absatz 3, StPO gerade nicht vorgesehen ist. Auch die Voraussetzungen für eine Analogie liegen – den Beschwerdeausführungen zuwider – nicht vor, fehlt es doch an einer Gesetzeslücke. Der in Paragraph 45, Absatz 3, StPO statuierte Rechtsmittelausschluss bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Entscheidung eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts keiner weiteren Überprüfung im Instanzenweg zugänglich ist. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber diesen Umstand übersehen hätte; vielmehr zielt der gesetzlich ausdrücklich statuierte Rechtsmittelausschluss gerade darauf ab, keinen weiteren Instanzenzug zu eröffnen.
Auch von einer „Systemlücke“, die der Einschreiter darin erblickt, dass über die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien über die (in concreto verneinte) Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Landesgerichts * ein Rechtsmittel möglich sein müsse, weil über eine allfällige Beschwerde gegen die allfällige Verweigerung der bedingten Entlassung wiederum das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hätte, kann keine Rede sein. Über die Frage der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Landesgerichts * ist mit der Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien abschließend entschieden. In der Folge wird der Präsident des Landesgerichts * über die vom Einschreiter behauptete Ausgeschlossenheit der übrigen Richter:innen des Landesgerichts * zu entscheiden sein; erst danach wird die Frage der bedingten Entlassung inhaltlich zu prüfen sein. Eine zwingende weitere Ablehnungsmöglichkeit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien ist aus diesem vom Gesetz deutlich vorgezeichneten Verfahrensablauf – den Beschwerdeausführungen zuwider – nicht abzuleiten.
Ein Recht auf ein (weiteres) Rechtsmittel ergibt sich auch nicht aus Art 6 EMRK, sieht diese Bestimmung doch überhaupt kein Recht auf ein Rechtsmittel vor. Art 2 des 7. ZP ERMK sieht lediglich ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung selbst vor.Ein Recht auf ein (weiteres) Rechtsmittel ergibt sich auch nicht aus Artikel 6, EMRK, sieht diese Bestimmung doch überhaupt kein Recht auf ein Rechtsmittel vor. Artikel 2, des 7. ZP ERMK sieht lediglich ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung selbst vor.
Auch aus einer (Um-)Deutung der Eingabe als Ablehnungsantrag gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien wäre für den Einschreiter nichts zu gewinnen. Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK-StPO vor §§ 43–47 Rz 4; RS0097075). Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und auch noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).Auch aus einer (Um-)Deutung der Eingabe als Ablehnungsantrag gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien wäre für den Einschreiter nichts zu gewinnen. Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK-StPO vor Paragraphen 43 –, 47, Rz 4; RS0097075). Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und auch noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).
Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Gegen die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien steht – wie ausgeführt – gemäß § 45 Abs 3 StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien kein Raum. Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Gegen die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien steht – wie ausgeführt – gemäß Paragraph 45, Absatz 3, StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien kein Raum. Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO) der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien in Zweifel zu ziehen. Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Richters nicht mit jener des Einschreiters deckt, begründet keine Ausgeschlossenheit (14 Os 9/09v uva).Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien in Zweifel zu ziehen. Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Richters nicht mit jener des Einschreiters deckt, begründet keine Ausgeschlossenheit (14 Os 9/09v uva).