Rechtstracker.at
Entscheidung 504 Präs 11/26s×

Entscheidung 504 Präs 11/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

504Präs11/26s

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Kopf

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Ablehnungssache 29 Ns 4/26v des Oberlandesgerichts Wien über die Beschwerde des G*, pA Justizanstalt *, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien vom 17. März 2026, 29 Ns 4/26v, den

Beschluss

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 27. März 2026 entschied die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, dass der unter anderem vom Einschreiter abgelehnte Präsident des Landesgerichts * nicht ausgeschlossen sei.

Der am * 1966 geborene, neunfach teils einschlägig Vorbestrafte und bereits zweimal wegen Vergewaltigungsdelikten nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB eingewiesene Einschreiter wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2019 zu 36 Hv 5/19v wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr in einem forensisch - therapeutischen Zentrum) abgeordnet. Er befindet sich seit 20. Jänner 2020 im Maßnahmenvollzug, seit 3. Juli 2024 in der Justizanstalt *. Das urteilsmäßige Strafende ist der * 2034, die Hälfte der Strafzeit wird am * 2026 erreicht sein.

Im Zuge des Verfahrens zur Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung lehnte der Untergebrachte mit Schriftsatz vom 5. März 2026 alle Richter:innen des Landesgerichts * wegen Befangenheit ab.

Nach Auffassung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien ist der Präsident des Landesgerichts * nicht ausgeschlossen; der Antragsteller habe keine konkreten Tatumstände geltend machen können, die bei einem verständig würdigenden Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des Landesgerichts *wecken könnten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss erhebt der Einschreiter Beschwerde. Der angefochtene Beschluss möge dahingehend abgeändert werden, dass sämtliche Richter:innen des Landesgerichts * einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten dieses Gerichtshofs in der gegenständlichen Strafvollzugssache ausgeschlossen seien. Hilfsweise wird ein Aufhebungs - und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO Paragraph 45, Rz 4a).

Gegen die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien über die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Landesgerichts * steht nach Paragraph 45, Absatz 3, StPO kein weiteres Rechtsmittel zu.

In sinngemäßer Wahrnehmung der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts war daher über die hier vorliegende, auf eine Überprüfung der Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien abzielende – gesetzlich nicht vorgesehene – Beschwerde vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

Die Beschwerdeausführungen zielen inhaltlich auf eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ab, die jedoch nach Paragraph 45, Absatz 3, StPO gerade nicht vorgesehen ist. Auch die Voraussetzungen für eine Analogie liegen – den Beschwerdeausführungen zuwider – nicht vor, fehlt es doch an einer Gesetzeslücke. Der in Paragraph 45, Absatz 3, StPO statuierte Rechtsmittelausschluss bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Entscheidung eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts keiner weiteren Überprüfung im Instanzenweg zugänglich ist. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber diesen Umstand übersehen hätte; vielmehr zielt der gesetzlich ausdrücklich statuierte Rechtsmittelausschluss gerade darauf ab, keinen weiteren Instanzenzug zu eröffnen.

Auch von einer „Systemlücke“, die der Einschreiter darin erblickt, dass über die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien über die (in concreto verneinte) Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Landesgerichts * ein Rechtsmittel möglich sein müsse, weil über eine allfällige Beschwerde gegen die allfällige Verweigerung der bedingten Entlassung wiederum das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hätte, kann keine Rede sein. Über die Frage der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Landesgerichts * ist mit der Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien abschließend entschieden. In der Folge wird der Präsident des Landesgerichts * über die vom Einschreiter behauptete Ausgeschlossenheit der übrigen Richter:innen des Landesgerichts * zu entscheiden sein; erst danach wird die Frage der bedingten Entlassung inhaltlich zu prüfen sein. Eine zwingende weitere Ablehnungsmöglichkeit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien ist aus diesem vom Gesetz deutlich vorgezeichneten Verfahrensablauf – den Beschwerdeausführungen zuwider – nicht abzuleiten.

Ein Recht auf ein (weiteres) Rechtsmittel ergibt sich auch nicht aus Artikel 6, EMRK, sieht diese Bestimmung doch überhaupt kein Recht auf ein Rechtsmittel vor. Artikel 2, des 7. ZP ERMK sieht lediglich ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung selbst vor.

Auch aus einer (Um-)Deutung der Eingabe als Ablehnungsantrag gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien wäre für den Einschreiter nichts zu gewinnen. Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK-StPO vor Paragraphen 43 –, 47, Rz 4; RS0097075). Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und auch noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).

Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Gegen die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien steht – wie ausgeführt – gemäß Paragraph 45, Absatz 3, StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien kein Raum. Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.

Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien in Zweifel zu ziehen. Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Richters nicht mit jener des Einschreiters deckt, begründet keine Ausgeschlossenheit (14 Os 9/09v uva).

Textnummer

E147368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00011.26S.0414.000

Im RIS seit

16.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260414_OGH0002_504PRA00011_26S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung