Rechtssatz RS0143741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143741
Geschäftszahl
15Os15/26h (15Os16/26f)
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
In einem Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG im Fall eines Schuldspruchs und eines entsprechenden Antrags des (Privat-)Anklägers zwingend. Sie liegt nicht im Ermessen des erkennenden Gerichts; eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Urteilsveröffentlichung ist in § 34 Abs 1 MedienG nicht vorgesehen.In einem Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 34, Absatz eins, MedienG im Fall eines Schuldspruchs und eines entsprechenden Antrags des (Privat-)Anklägers zwingend. Sie liegt nicht im Ermessen des erkennenden Gerichts; eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Urteilsveröffentlichung ist in Paragraph 34, Absatz eins, MedienG nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143741
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20260325_OGH0002_0150OS00015_26H0000_000