[8] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y-4, und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[9] 1./ Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht – soweit hier von Interesse – in Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts auf Antrag des Anklägers mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. 1./ Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MedienG hat das Gericht – soweit hier von Interesse – in Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts auf Antrag des Anklägers mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist.
[10] Dem von einem Medieninhaltsdelikt Betroffenen wird damit die Möglichkeit eingeräumt, die Medienöffentlichkeit gleich zu Beginn des Strafverfahrens darüber zu informieren, dass er die ursprüngliche Medienveröffentlichung zum Anlass für gerichtliche Schritte genommen hat (15 Os 117/24f [Rz 9]; 15 Os 123/25i ua [Rz 25]; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 1; Rami in WK² MedienG § 37 Rz 2). Dem von einem Medieninhaltsdelikt Betroffenen wird damit die Möglichkeit eingeräumt, die Medienöffentlichkeit gleich zu Beginn des Strafverfahrens darüber zu informieren, dass er die ursprüngliche Medienveröffentlichung zum Anlass für gerichtliche Schritte genommen hat (15 Os 117/24f [Rz 9]; 15 Os 123/25i ua [Rz 25]; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 Paragraph 37, Rz 1; Rami in WK² MedienG Paragraph 37, Rz 2).
[11] Voraussetzung für die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Strafverfahren nach § 37 Abs 1 MedienG ist (allein) die begründete Annahme (im Sinn einer einfachen Wahrscheinlichkeit), dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so darf der Antrag nur aus dem Grund des § 37 Abs 2 MedienG abgewiesen werden, wonach die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren unzulässig ist, wenn – hier nicht der Fall – die Beschlagnahme (§ 36 MedienG) angeordnet wird (15 Os 37/23i ua [Rz 20] MR 2023, 146 [Zöchbauer] = EvBl 2024/55 [Rami]). Voraussetzung für die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Strafverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG ist (allein) die begründete Annahme (im Sinn einer einfachen Wahrscheinlichkeit), dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so darf der Antrag nur aus dem Grund des Paragraph 37, Absatz 2, MedienG abgewiesen werden, wonach die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren unzulässig ist, wenn – hier nicht der Fall – die Beschlagnahme (Paragraph 36, MedienG) angeordnet wird (15 Os 37/23i ua [Rz 20] MR 2023, 146 [Zöchbauer] = EvBl 2024/55 [Rami]).
[12] Anders als bei der Beschlagnahme (vgl § 36 Abs 1 erster Satz MedienG) ist bei der Veröffentlichung einer Mitteilung über die Verfahrenseinleitung nach § 37 Abs 1 MedienG (als gelinderes Mittel gegenüber der Beschlagnahme; vgl § 36 Abs 1 zweiter Satz MedienG) eine Interessensabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgesehen (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 6; zum Ausschluss von Verhältnismäßigkeitserwägungen bei einer abschließenden gesetzlichen Regelung vgl Wiederin, WK-StPO § 5 Rz 74). Anders als bei der Beschlagnahme vergleiche Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz MedienG) ist bei der Veröffentlichung einer Mitteilung über die Verfahrenseinleitung nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG (als gelinderes Mittel gegenüber der Beschlagnahme; vergleiche Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz MedienG) eine Interessensabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgesehen (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 Paragraph 37, Rz 6; zum Ausschluss von Verhältnismäßigkeitserwägungen bei einer abschließenden gesetzlichen Regelung vergleiche Wiederin, WK-StPO Paragraph 5, Rz 74).
[13] Dass bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 37 Abs 1 MedienG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen wäre, ergibt sich – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – auch nicht aus der in § 37 Abs 3 MedienG normierten sinngemäßen Geltung der Bestimmungen über die Urteilsveröffentlichung: Dass bei der Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen wäre, ergibt sich – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – auch nicht aus der in Paragraph 37, Absatz 3, MedienG normierten sinngemäßen Geltung der Bestimmungen über die Urteilsveröffentlichung:
[14] Denn in einem – hier interessierenden – Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG im Fall eines Schuldspruchs und eines entsprechenden Antrags des (Privat-)Anklägers zwingend. Sie liegt nicht im Ermessen des erkennenden Gerichts; eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Urteilsveröffentlichung ist in § 34 Abs 1 MedienG nicht vorgesehen. Lediglich hinsichtlich des Umfangs der Urteilsveröffentlichung wird dem Gericht insofern Ermessen eingeräumt, als es die Veröffentlichung nur jener Urteilsteile anzuordnen hat, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die strafbare Handlung und ihre Aburteilung erforderlich ist (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 34 Rz 9; aA Rami in WK² MedienG § 34 Rz 15). Denn in einem – hier interessierenden – Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 34, Absatz eins, MedienG im Fall eines Schuldspruchs und eines entsprechenden Antrags des (Privat-)Anklägers zwingend. Sie liegt nicht im Ermessen des erkennenden Gerichts; eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Urteilsveröffentlichung ist in Paragraph 34, Absatz eins, MedienG nicht vorgesehen. Lediglich hinsichtlich des Umfangs der Urteilsveröffentlichung wird dem Gericht insofern Ermessen eingeräumt, als es die Veröffentlichung nur jener Urteilsteile anzuordnen hat, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die strafbare Handlung und ihre Aburteilung erforderlich ist (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 Paragraph 34, Rz 9; aA Rami in WK² MedienG Paragraph 34, Rz 15).
[15] Die Rechtsansicht des Landesgerichts Wiener Neustadt, wonach bei der Entscheidung über einen Antrag auf Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei, ist daher verfehlt. Die Abweisung des Antrags verletzte § 37 Abs 1 MedienG. Die Rechtsansicht des Landesgerichts Wiener Neustadt, wonach bei der Entscheidung über einen Antrag auf Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei, ist daher verfehlt. Die Abweisung des Antrags verletzte Paragraph 37, Absatz eins, MedienG.
[16] Da diese Gesetzesverletzung dem Angeklagten und Antragsgegner nicht zum Nachteil gereichte (§ 292 letzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 sowie Abs 6 MedienG), war sie bloß festzustellen. Da diese Gesetzesverletzung dem Angeklagten und Antragsgegner nicht zum Nachteil gereichte (Paragraph 292, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, sowie Absatz 6, MedienG), war sie bloß festzustellen.
[17] 2./ Die Veröffentlichungsanordnung nach § 37 Abs 1 MedienG ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn- und Präventivfunktion (RIS-Justiz RS0142739; 15 Os 117/24f [Rz 10]; 15 Os 123/25i ua [Rz 26]; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 2; Rami in WK² MedienG § 37 Rz 6). 2./ Die Veröffentlichungsanordnung nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn- und Präventivfunktion (RIS-Justiz RS0142739; 15 Os 117/24f [Rz 10]; 15 Os 123/25i ua [Rz 26]; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 Paragraph 37, Rz 2; Rami in WK² MedienG Paragraph 37, Rz 6).
[18] Ausgehend von der Rechtsnatur als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG nur solange zulässig, als das entsprechende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0142739). Ausgehend von der Rechtsnatur als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG nur solange zulässig, als das entsprechende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0142739).
[19] Den Provisorialcharakter der Sicherungsmaßnahme nach § 37 Abs 1 MedienG verdeutlicht auch der eindeutige Gesetzeswortlaut (vgl „[…] eingeleitete Verfahren […], wenn anzunehmen ist […]“). Die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach rechtskräftiger Beendigung desselben wäre inhaltlich überholt und kann – unabhängig davon, ob eine Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG beantragt und angeordnet wurde – nicht Zweck der Veröffentlichungspflicht nach § 37 Abs 1 MedienG sein (15 Os 123/25i ua [Rz 28]). Den Provisorialcharakter der Sicherungsmaßnahme nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG verdeutlicht auch der eindeutige Gesetzeswortlaut vergleiche „[…] eingeleitete Verfahren […], wenn anzunehmen ist […]“). Die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach rechtskräftiger Beendigung desselben wäre inhaltlich überholt und kann – unabhängig davon, ob eine Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 34, Absatz eins, MedienG beantragt und angeordnet wurde – nicht Zweck der Veröffentlichungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG sein (15 Os 123/25i ua [Rz 28]).
[20] Indem das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG nach rechtskräftiger Entscheidung über die Privatanklage und die medienrechtlichen Anträge anordnete, verletzte es § 37 Abs 1 MedienG. Indem das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die Veröffentlichung einer Mitteilung nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG nach rechtskräftiger Entscheidung über die Privatanklage und die medienrechtlichen Anträge anordnete, verletzte es Paragraph 37, Absatz eins, MedienG.
[21] Da diese Gesetzesverletzung dem Angeklagten als Medieninhaber zum Nachteil gereicht, war deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 und 6 MedienG), der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, aufzuheben und die Beschwerde des N* gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y-4, abzuweisen. Da diese Gesetzesverletzung dem Angeklagten als Medieninhaber zum Nachteil gereicht, war deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins und 6 MedienG), der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, aufzuheben und die Beschwerde des N* gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y-4, abzuweisen.