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Entscheidung 15 Os 15/26h×

Entscheidung 15 Os 15/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os15/26h (15Os16/26f)

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kießwetter, LL.M. in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers * N* gegen den Angeklagten und Antragsgegner * S* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB sowie wegen Paragraphen 6, 7 a und 7 b MedienG, AZ 39 Hv 20/24y des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y-4, und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch LL.M., zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y-4, und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, verletzen Paragraph 37, Absatz eins, MedienG.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, wird aufgehoben.

Die Beschwerde des * N* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y-4, wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit am 20. Februar 2024 beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebrachtem Schriftsatz (ON 2) begehrte * N* wegen eines ab 21. Februar 2021 auf der öffentlich einsehbaren Facebook-Profilseite des * S* veröffentlichten, bis 24. November 2021 weltweit abrufbaren Postings bestehend aus einem Lichtbild des Polizeibeamten N* mit dem Begleittext: „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in I*. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet, und Stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig“, S* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB zu bestrafen sowie zur Zahlung einer Entschädigung nach Paragraphen 6, 7 a und 7 b MedienG (Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz MedienG) und zur Einziehung (Löschung) nach Paragraph 33, Absatz eins, MedienG zu verpflichten.

[2]         Weiters beantragte N* gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MedienG die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren (ON 2.1, 2 ff).

[3]         Mit Beschluss vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y-4, wies das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag des N* „auf Beschlussfassung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MedienG“ – unter Berufung auf Rami in WK² MedienG Paragraph 34, Rz 15, Paragraph 37, Rz 11 – mit der Begründung ab, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Paragraph 37, MedienG drei Jahre nach der inkriminierten Veröffentlichung im konkreten Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche und daher unzulässig sei.

[4]         Gegen diesen Beschluss erhob N* Beschwerde (ON 5), und zwar mit der Begründung, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG anzuordnen sei, wenn der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts erfüllt sei, wobei die seit der (Ursprungs-)Veröffentlichung verstrichene Zeit keine Rolle spiele.

[5]         Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem – in gekürzter Form ausgefertigtem – Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. April 2024 (ON 13.1) wurde S* des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiters wurde er nach Paragraphen 6, Absatz eins, 7 a, Absatz eins und 7 b Absatz eins, MedienG zur Zahlung einer Entschädigung an N* und gemäß Paragraph 33, Absatz eins, MedienG zur Löschung der inkriminierten Veröffentlichung verpflichtet.

[6]         Mit Beschluss vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Februar 2024 gerichteten Beschwerde des N* Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass dem Angeklagten als Medieninhaber seines Facebook-Profils „* S*“ gemäß Paragraph 37, MedienG die Veröffentlichung der im Spruch des Beschlusses angeführten Mitteilung in Frist und Form des Paragraph 13, MedienG unter der Sanktion des Paragraph 20, MedienG aufgetragen wurde.

[7]         Begründend verwies das Oberlandesgericht Wien darauf, dass Paragraph 37, MedienG eine Interessensabwägung (Verhältnismäßigkeitsprüfung) – wie etwa bei der Beschlagnahme nach Paragraph 36, Absatz eins, MedienG normiert – fremd sei. Der Umstand, dass zwischenzeitig, nämlich mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. April 2024, rechtskräftig am 23. April 2024, über die Privatanklage und die damit verbundenen medienrechtlichen Anträge entschieden worden sei, stehe der Anordnung der Mitteilung nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG nicht entgegen, weil sogar die Antragstellung nach dem Urteil erster Instanz noch zulässig wäre und im Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt keine Urteilsveröffentlichung angeordnet worden sei, welcher Umstand eine Mitteilung nach Paragraph 37, MedienG zur Information der Öffentlichkeit entbehrlich machen würde.

Rechtliche Beurteilung

[8]              Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y-4, und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

[9]         1./ Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MedienG hat das Gericht – soweit hier von Interesse – in Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts auf Antrag des Anklägers mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist.

[10]       Dem von einem Medieninhaltsdelikt Betroffenen wird damit die Möglichkeit eingeräumt, die Medienöffentlichkeit gleich zu Beginn des Strafverfahrens darüber zu informieren, dass er die ursprüngliche Medienveröffentlichung zum Anlass für gerichtliche Schritte genommen hat (15 Os 117/24f [Rz 9]; 15 Os 123/25i ua [Rz 25]; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 Paragraph 37, Rz 1; Rami in WK² MedienG Paragraph 37, Rz 2).

[11]       Voraussetzung für die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Strafverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG ist (allein) die begründete Annahme (im Sinn einer einfachen Wahrscheinlichkeit), dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so darf der Antrag nur aus dem Grund des Paragraph 37, Absatz 2, MedienG abgewiesen werden, wonach die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren unzulässig ist, wenn – hier nicht der Fall – die Beschlagnahme (Paragraph 36, MedienG) angeordnet wird (15 Os 37/23i ua [Rz 20] MR 2023, 146 [Zöchbauer] = EvBl 2024/55 [Rami]).

[12]       Anders als bei der Beschlagnahme vergleiche Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz MedienG) ist bei der Veröffentlichung einer Mitteilung über die Verfahrenseinleitung nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG (als gelinderes Mittel gegenüber der Beschlagnahme; vergleiche Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz MedienG) eine Interessensabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgesehen (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 Paragraph 37, Rz 6; zum Ausschluss von Verhältnismäßigkeitserwägungen bei einer abschließenden gesetzlichen Regelung vergleiche Wiederin, WK-StPO Paragraph 5, Rz 74).

[13]       Dass bei der Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen wäre, ergibt sich – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – auch nicht aus der in Paragraph 37, Absatz 3, MedienG normierten sinngemäßen Geltung der Bestimmungen über die Urteilsveröffentlichung:

[14]       Denn in einem – hier interessierenden – Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 34, Absatz eins, MedienG im Fall eines Schuldspruchs und eines entsprechenden Antrags des (Privat-)Anklägers zwingend. Sie liegt nicht im Ermessen des erkennenden Gerichts; eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Urteilsveröffentlichung ist in Paragraph 34, Absatz eins, MedienG nicht vorgesehen. Lediglich hinsichtlich des Umfangs der Urteilsveröffentlichung wird dem Gericht insofern Ermessen eingeräumt, als es die Veröffentlichung nur jener Urteilsteile anzuordnen hat, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die strafbare Handlung und ihre Aburteilung erforderlich ist (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 Paragraph 34, Rz 9; aA Rami in WK² MedienG Paragraph 34, Rz 15).

[15]       Die Rechtsansicht des Landesgerichts Wiener Neustadt, wonach bei der Entscheidung über einen Antrag auf Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei, ist daher verfehlt. Die Abweisung des Antrags verletzte Paragraph 37, Absatz eins, MedienG.

[16]       Da diese Gesetzesverletzung dem Angeklagten und Antragsgegner nicht zum Nachteil gereichte (Paragraph 292, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, sowie Absatz 6, MedienG), war sie bloß festzustellen.

[17]       2./ Die Veröffentlichungsanordnung nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn- und Präventivfunktion (RIS-Justiz RS0142739; 15 Os 117/24f [Rz 10]; 15 Os 123/25i ua [Rz 26]; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 Paragraph 37, Rz 2; Rami in WK² MedienG Paragraph 37, Rz 6).

[18]       Ausgehend von der Rechtsnatur als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG nur solange zulässig, als das entsprechende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0142739).

[19]       Den Provisorialcharakter der Sicherungsmaßnahme nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG verdeutlicht auch der eindeutige Gesetzeswortlaut vergleiche „[…] eingeleitete Verfahren […], wenn anzunehmen ist […]“). Die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach rechtskräftiger Beendigung desselben wäre inhaltlich überholt und kann – unabhängig davon, ob eine Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 34, Absatz eins, MedienG beantragt und angeordnet wurde – nicht Zweck der Veröffentlichungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG sein (15 Os 123/25i ua [Rz 28]).

[20]       Indem das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die Veröffentlichung einer Mitteilung nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG nach rechtskräftiger Entscheidung über die Privatanklage und die medienrechtlichen Anträge anordnete, verletzte es Paragraph 37, Absatz eins, MedienG.

[21]       Da diese Gesetzesverletzung dem Angeklagten als Medieninhaber zum Nachteil gereicht, war deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins und 6 MedienG), der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, aufzuheben und die Beschwerde des N* gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y-4, abzuweisen.

Textnummer

E147120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00015.26H.0325.000

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0150OS00015_26H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung