Rechtssatz RS0143748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143748
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
§ 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG gilt auch für den Fall, dass eine betroffene Person mehrere gerichtliche Erwachsenenvertreter hat. Jedem von ihnen kommt dann die Stellung eines Rechtsbeistands im Verfahren zu, ohne Unterschied, ob das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf Antrag des einen oder anderen von ihnen oder von Amts wegen geführt wird. Im Sinne des § 116a Abs 1 Satz 2 AußStrG sind alle widerstreitende Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.Paragraph 128, Absatz 2, Satz 2 AußStrG gilt auch für den Fall, dass eine betroffene Person mehrere gerichtliche Erwachsenenvertreter hat. Jedem von ihnen kommt dann die Stellung eines Rechtsbeistands im Verfahren zu, ohne Unterschied, ob das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf Antrag des einen oder anderen von ihnen oder von Amts wegen geführt wird. Im Sinne des Paragraph 116 a, Absatz eins, Satz 2 AußStrG sind alle widerstreitende Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143748
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20260128_OGH0002_0080OB00142_25B0000_000