[8] Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
I. Zur Zulässigkeit:römisch eins. Zur Zulässigkeit:
[9] Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist jeder im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar, also auch dann, wenn dieser auf Zurückweisung eines Rekurses lautet (RS0120565 [T12]). Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Auslegung des § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG bei Vorhandensein mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. [9] Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist jeder im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar, also auch dann, wenn dieser auf Zurückweisung eines Rekurses lautet (RS0120565 [T12]). Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Auslegung des Paragraph 128, Absatz 2, Satz 2 AußStrG bei Vorhandensein mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt.
[10] Er ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
II. Zur Berechtigung des Hauptantrags:römisch zwei. Zur Berechtigung des Hauptantrags:
[11] Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet (RS0005849 [T6]). Das Rechtsschutzziel eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Rechtsmittels kann damit nicht auf Abänderung oder Aufhebung einer anderen Entscheidung gerichtet sein. Ansonsten würde das Rechtsmittelgericht eine Entscheidungskompetenz in Anspruch nehmen, die nach funktionellen Kriterien einer Vorinstanz zukommt (RS0005849 [T9]).
[12] Es ist demnach hier allein die angefochtene Zurückweisung des gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobenen Rekurses aus dem vom Rekursgericht angezogenen Grund auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Außerhalb der Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs liegt – entgegen der dem primären Rechtsmittelantrag im Revisionsrekurs zugrundeliegenden Ansicht –, den erstgerichtlichen Beschluss ersatzlos zu beheben. Eine auf Abweisung des Rekurses lautende Entscheidung liegt – entgegen der hilfsweisen Begründung des Rekursgerichts – nicht vor.
III. Zur Berechtigung des Eventualantrags:römisch drei. Zur Berechtigung des Eventualantrags:
[13] Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung hat das Gericht auch auf Antrag „des“ gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten (§ 128 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 AußStrG). „Diesem kommen in einem solchen Verfahren die Aufgaben des Rechtsbeistands im Verfahren (§ 119 AußStrG) zu“ (§ 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG). Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein (6 Ob 92/20b [Pkt 1] mwH). Der Rechtsbeistand gemäß § 119 AußStrG vertritt die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren (2 Ob 203/19w [Pkt 1.2.]). Er ist insoweit ihr gesetzlicher Vertreter, der in ihrem Namen alle Verfahrenshandlungen vornehmen kann, die auch von ihr getätigt werden können, so auch die Erhebung von Rechtsmitteln (5 Ob 203/24z [Rz 13 und 20] = iFamZ 2025, 271 [Mühlbacher]). Er hat die Interessen der betroffenen Person im Bestellungsverfahren (§ 119 AußStrG) bzw im Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (§ 128 AußStrG) zu wahren (Mühlbacher aaO 273 [Pkt 2]). [13] Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung hat das Gericht auch auf Antrag „des“ gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten (Paragraph 128, Absatz 2, Satz 1 in Verbindung mit Absatz eins, AußStrG). „Diesem kommen in einem solchen Verfahren die Aufgaben des Rechtsbeistands im Verfahren (Paragraph 119, AußStrG) zu“ (Paragraph 128, Absatz 2, Satz 2 AußStrG). Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein (6 Ob 92/20b [Pkt 1] mwH). Der Rechtsbeistand gemäß Paragraph 119, AußStrG vertritt die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren (2 Ob 203/19w [Pkt 1.2.]). Er ist insoweit ihr gesetzlicher Vertreter, der in ihrem Namen alle Verfahrenshandlungen vornehmen kann, die auch von ihr getätigt werden können, so auch die Erhebung von Rechtsmitteln (5 Ob 203/24z [Rz 13 und 20] = iFamZ 2025, 271 [Mühlbacher]). Er hat die Interessen der betroffenen Person im Bestellungsverfahren (Paragraph 119, AußStrG) bzw im Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (Paragraph 128, AußStrG) zu wahren (Mühlbacher aaO 273 [Pkt 2]).
[14] III.1. § 128 Abs 2 Satz 1 AußStrG spricht von einem Antrag „des“ – nicht: „eines“ – gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Es stellt sich daher die Frage, ob Satz 2 bei bereits bestehender Mehrfachvertretung (durch mehrere Erwachsenenvertreter mit verschiedenen Wirkungsbereichen im Sinne des § 243 Abs 3 ABGB) überhaupt Anwendung findet (1) und bejahendenfalls, ob er dahin zu verstehen ist, dass Rechtsbeistand im Verfahren hier nur jener gerichtliche Erwachsenenvertreter ist (allenfalls: jene gerichtliche Erwachsenenvertreter sind), der (die) einen Antrag im Sinne des Satzes 1 leg cit stellte(n), wovon das Rekursgericht ausging (2), oder ob allen bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertretern, gleichgültig ob sie einen Antrag im Sinne des Satzes 1 leg cit stellten, die Stellung eines Rechtsbeistands im Verfahren zukommt (3). [14] römisch drei.1. Paragraph 128, Absatz 2, Satz 1 AußStrG spricht von einem Antrag „des“ – nicht: „eines“ – gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Es stellt sich daher die Frage, ob Satz 2 bei bereits bestehender Mehrfachvertretung (durch mehrere Erwachsenenvertreter mit verschiedenen Wirkungsbereichen im Sinne des Paragraph 243, Absatz 3, ABGB) überhaupt Anwendung findet (1) und bejahendenfalls, ob er dahin zu verstehen ist, dass Rechtsbeistand im Verfahren hier nur jener gerichtliche Erwachsenenvertreter ist (allenfalls: jene gerichtliche Erwachsenenvertreter sind), der (die) einen Antrag im Sinne des Satzes 1 leg cit stellte(n), wovon das Rekursgericht ausging (2), oder ob allen bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertretern, gleichgültig ob sie einen Antrag im Sinne des Satzes 1 leg cit stellten, die Stellung eines Rechtsbeistands im Verfahren zukommt (3).
[15] III.2. § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG liegt die Überlegung zugrunde, dass bei Vorhandensein eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters die Bestellung eines „Rechtsbeistands im Verfahren“ (der nur bei fehlendem gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter zu bestellen ist; siehe § 119 Satz 2 AußStrG) nicht notwendig ist (Mondel in Rechberger/Klicka, AußStrG3 [2021] § 128 Rz 6). Dies folgt auch aus § 128 Abs 2 Satz 3 AußStrG, wonach im Verfahren über die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung das Gericht (nur) „erforderlichenfalls“ – etwa bei einer Interessenkollision (vgl RS0130969; 6 Ob 216/24v [Rz 7] = iFamZ 2025, 76 [Garber]; Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 [2025] § 128 Rz 30) – einen vom bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verschiedenen Vertreter für das Verfahren bestellen kann (in welchem Fall das Gericht den gerichtlichen Erwachsenenvertreter von seiner Stellung als Rechtsbeistand im Verfahren zu entheben hat: Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht3 [2023] Rz 537a; Schauer aaO Rz 30). [15] römisch drei.2. Paragraph 128, Absatz 2, Satz 2 AußStrG liegt die Überlegung zugrunde, dass bei Vorhandensein eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters die Bestellung eines „Rechtsbeistands im Verfahren“ (der nur bei fehlendem gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter zu bestellen ist; siehe Paragraph 119, Satz 2 AußStrG) nicht notwendig ist (Mondel in Rechberger/Klicka, AußStrG3 [2021] Paragraph 128, Rz 6). Dies folgt auch aus Paragraph 128, Absatz 2, Satz 3 AußStrG, wonach im Verfahren über die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung das Gericht (nur) „erforderlichenfalls“ – etwa bei einer Interessenkollision vergleiche RS0130969; 6 Ob 216/24v [Rz 7] = iFamZ 2025, 76 [Garber]; Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 [2025] Paragraph 128, Rz 30) – einen vom bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verschiedenen Vertreter für das Verfahren bestellen kann (in welchem Fall das Gericht den gerichtlichen Erwachsenenvertreter von seiner Stellung als Rechtsbeistand im Verfahren zu entheben hat: Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht3 [2023] Rz 537a; Schauer aaO Rz 30).
[16] Vor diesem Hintergrund ist die Normhypothese (1), bei Vorhandensein mehrerer Erwachsenenvertreter sei die Bestimmung überhaupt nicht anwendbar, zumindest nicht indiziert, gibt es hier doch sogar mehr als eine grundsätzlich „vertretungstaugliche“ Person und damit keinen Anlass, einen Dritten zum Rechtsbeistand im Verfahren zu bestellen.
[17] III.3. Für eine Auslegung des § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG dahin, dieser sei auf den Fall eines einzigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters beschränkt, könnte vorgetragen werden, es sei aus Gründen der Rechtssicherheit zu vermeiden, dass es mehr als einen Rechtsbeistand im Verfahren gibt, weil dies zu widerstreitenden Vertretungserklärungen führen könnte. [17] römisch drei.3. Für eine Auslegung des Paragraph 128, Absatz 2, Satz 2 AußStrG dahin, dieser sei auf den Fall eines einzigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters beschränkt, könnte vorgetragen werden, es sei aus Gründen der Rechtssicherheit zu vermeiden, dass es mehr als einen Rechtsbeistand im Verfahren gibt, weil dies zu widerstreitenden Vertretungserklärungen führen könnte.
[18] Dass eine betroffene Person in einem gerichtlichen Verfahren mehrere vertretungsbefugte Vertreter hat, ist im österreichischen Recht aber nichts Ungewöhnliches. So ist etwa in Verfahren nach dem UbG oder dem HeimAufG die Vertretung eines Patienten oder Bewohners durch seinen Erwachsenenvertreter neben der Vertretung durch den Patientenanwalt oder Bewohnervertreter durchaus möglich und vorgesehen (§ 14 Abs 4 UbG; § 8 Abs 2 Satz 2 HeimAufG; vgl Strickmann, Heimaufenthaltsrecht2 [2012] 181 f; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 [2012] Rz 414, 416, 521; Engel in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht3 [2020] Unterbringungsrecht Rz 52; Herdega/Bürger ebenda Heimaufenthaltsgesetz Rz 128; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 [2025] § 8 HeimAufG Rz 27 f; Ganner ebenda § 14 UbG Rz 13). Bei widersprechenden Anträgen verschiedener Vertreter sind alle vom Gericht inhaltlich zu behandeln (vgl zum UbG RS0124523 und Ganner aaO § 28 UbG Rz 3). [18] Dass eine betroffene Person in einem gerichtlichen Verfahren mehrere vertretungsbefugte Vertreter hat, ist im österreichischen Recht aber nichts Ungewöhnliches. So ist etwa in Verfahren nach dem UbG oder dem HeimAufG die Vertretung eines Patienten oder Bewohners durch seinen Erwachsenenvertreter neben der Vertretung durch den Patientenanwalt oder Bewohnervertreter durchaus möglich und vorgesehen (Paragraph 14, Absatz 4, UbG; Paragraph 8, Absatz 2, Satz 2 HeimAufG; vergleiche Strickmann, Heimaufenthaltsrecht2 [2012] 181 f; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 [2012] Rz 414, 416, 521; Engel in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht3 [2020] Unterbringungsrecht Rz 52; Herdega/Bürger ebenda Heimaufenthaltsgesetz Rz 128; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 [2025] Paragraph 8, HeimAufG Rz 27 f; Ganner ebenda Paragraph 14, UbG Rz 13). Bei widersprechenden Anträgen verschiedener Vertreter sind alle vom Gericht inhaltlich zu behandeln vergleiche zum UbG RS0124523 und Ganner aaO Paragraph 28, UbG Rz 3).
[19] Gleiches – nämlich die Möglichkeit der Vertretung der betroffenen Person durch mehrere Vertreter im Verfahren – gilt auch in Erwachsenenschutzverfahren: Nach Abs 1 Satz 1 des mit dem 2. ErwSchG (BGBl I 2017/59) eingeführten § 116a AußStrG kann die betroffene Person „in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen“. Satz 2 leg cit sieht vor, dass bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen sind, wenn die Anträge der betroffenen Person nicht mit jenen ihres Vertreters übereinstimmen. Diese Bestimmung geht inhaltlich auf § 119 Abs 1 letzter Satz AußStrG idF BGBl I 2003/111 zurück. Nach den Gesetzesmaterialien soll sie garantieren, „dass das Gericht bei voneinander abweichenden Anträgen und Argumenten die für die betroffene Person objektiv geeignetste Lösung finden kann. Besonders in Bestellungsverfahren eines Sachwalters ist damit zu rechnen, dass sowohl die betroffene Person als auch ihr gesetzlicher Vertreter sowie sein Verfahrenssachwalter voneinander abweichende Sachanträge mit unterschiedlicher Begründung stellen werden. Es ist daher sicherzustellen, dass alle Sachanträge und Eingaben materiell behandelt werden und auf ihrer Grundlage jene Entscheidung getroffen wird, die dem Wohl der betroffenen Person am besten entspricht“ (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 80; Hervorhebung vom Senat). [19] Gleiches – nämlich die Möglichkeit der Vertretung der betroffenen Person durch mehrere Vertreter im Verfahren – gilt auch in Erwachsenenschutzverfahren: Nach Absatz eins, Satz 1 des mit dem 2. ErwSchG (BGBl I 2017/59) eingeführten Paragraph 116 a, AußStrG kann die betroffene Person „in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen“. Satz 2 leg cit sieht vor, dass bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen sind, wenn die Anträge der betroffenen Person nicht mit jenen ihres Vertreters übereinstimmen. Diese Bestimmung geht inhaltlich auf Paragraph 119, Absatz eins, letzter Satz AußStrG in der Fassung BGBl I 2003/111 zurück. Nach den Gesetzesmaterialien soll sie garantieren, „dass das Gericht bei voneinander abweichenden Anträgen und Argumenten die für die betroffene Person objektiv geeignetste Lösung finden kann. Besonders in Bestellungsverfahren eines Sachwalters ist damit zu rechnen, dass sowohl die betroffene Person als auch ihr gesetzlicher Vertreter sowie sein Verfahrenssachwalter voneinander abweichende Sachanträge mit unterschiedlicher Begründung stellen werden. Es ist daher sicherzustellen, dass alle Sachanträge und Eingaben materiell behandelt werden und auf ihrer Grundlage jene Entscheidung getroffen wird, die dem Wohl der betroffenen Person am besten entspricht“ (ErläutRV 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 80, ; Hervorhebung vom Senat).
[20] Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass der Rechtsbeistand im Verfahren (vormals: Verfahrenssachwalter) und der gesetzliche Vertreter der betroffenen Person in deren Namen jeweils wirksam Anträge stellen können, die betroffene Person also mehr als einen Vertreter im Verfahren haben kann.
[21] III.4. Aufgrund des Wortes „Diesem“ im § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG könnte nun angenommen werden, dass nur derjenige gerichtliche Erwachsenenvertreter Rechtsbeistand im Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung sei, welcher das Verfahren mit einem Antrag einleitete. Schon wegen des Wortes „auch“ in § 128 Abs 2 Satz 1 AußStrG ist aber allgemein anerkannt, dass ein solches Verfahren nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen geführt werden kann (2 Ob 203/19w [ErwGr 1.2]; Mondel aaO § 128 Rz 3; Fritz in Schneider/Verweijen, AußStrG [2019] § 128 Rz 16; Schauer aaO § 128 Rz 27). Es wäre nicht einzusehen, warum ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nur dann ex lege Rechtsbeistand im Verfahren sein soll, wenn das Verfahren über seinen Antrag geführt wird, nicht aber in einem von Amts wegen geführten Verfahren. Die Regelung in § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG, dass „Diesem“ die Stellung des Rechtsbeistands im Verfahren (§ 119 AußStrG) zukommt, ist daher entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auslegung (2) nicht dahin zu verstehen, sie gelte nur für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter, der den Antrag im Sinne des § 128 Abs 2 Satz 1 AußStrG gestellt hat, über den nun das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung geführt wird. Die Ansicht des Rekursgerichts, der von der Schwester namens der betroffenen Person eingebrachte Rekurs sei schon deshalb unzulässig, weil sie keinen Antrag im Sinne des § 128 Abs 2 Satz 1 AußStrG gestellt habe und sie folglich nicht Rechtsbeistand in diesem Verfahren sei, ist daher nicht zu teilen. [21] römisch drei.4. Aufgrund des Wortes „Diesem“ im Paragraph 128, Absatz 2, Satz 2 AußStrG könnte nun angenommen werden, dass nur derjenige gerichtliche Erwachsenenvertreter Rechtsbeistand im Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung sei, welcher das Verfahren mit einem Antrag einleitete. Schon wegen des Wortes „auch“ in Paragraph 128, Absatz 2, Satz 1 AußStrG ist aber allgemein anerkannt, dass ein solches Verfahren nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen geführt werden kann (2 Ob 203/19w [ErwGr 1.2]; Mondel aaO Paragraph 128, Rz 3; Fritz in Schneider/Verweijen, AußStrG [2019] Paragraph 128, Rz 16; Schauer aaO Paragraph 128, Rz 27). Es wäre nicht einzusehen, warum ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nur dann ex lege Rechtsbeistand im Verfahren sein soll, wenn das Verfahren über seinen Antrag geführt wird, nicht aber in einem von Amts wegen geführten Verfahren. Die Regelung in Paragraph 128, Absatz 2, Satz 2 AußStrG, dass „Diesem“ die Stellung des Rechtsbeistands im Verfahren (Paragraph 119, AußStrG) zukommt, ist daher entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auslegung (2) nicht dahin zu verstehen, sie gelte nur für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter, der den Antrag im Sinne des Paragraph 128, Absatz 2, Satz 1 AußStrG gestellt hat, über den nun das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung geführt wird. Die Ansicht des Rekursgerichts, der von der Schwester namens der betroffenen Person eingebrachte Rekurs sei schon deshalb unzulässig, weil sie keinen Antrag im Sinne des Paragraph 128, Absatz 2, Satz 1 AußStrG gestellt habe und sie folglich nicht Rechtsbeistand in diesem Verfahren sei, ist daher nicht zu teilen.
[22] III.5. Vor dem in Punkt III.3. dargestellten Hintergrund und weil sich, wie in Punkt III.4. ausgeführt, auch aus dem Wortlaut des § 128 Abs 2 Satz 2 ABGB nicht zwingend anderes ergibt, erscheint es verfahrensrechtlich unbedenklich, allenfalls auch mehreren bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertretern nebeneinander die ex-lege-Stellung als Rechtsbeistand im Verfahren nach § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG zuzubilligen, gleichgültig ob das Verfahren über ihren eigenen Antrag, von Amts wegen oder über den Antrag eines anderen gerichtlichen Erwachsenenvertreters der betroffenen Person eingeleitet wurde. Wenn es der Gesetzgeber als unproblematisch ansieht, dass widerstreitende Anträge der betroffenen Person und ihres Vertreters inhaltlich zu behandeln sind, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es problematisch sein sollte, wenn widerstreitende Anträge verschiedener Vertreter der betroffenen Person zu behandeln sind. Auch hier sind im Sinne des § 116a Abs 1 AußStrG einander widerstreitende Anträge allesamt inhaltlich vom Gericht zu berücksichtigen. [22] römisch drei.5. Vor dem in Punkt römisch drei.3. dargestellten Hintergrund und weil sich, wie in Punkt römisch drei.4. ausgeführt, auch aus dem Wortlaut des Paragraph 128, Absatz 2, Satz 2 ABGB nicht zwingend anderes ergibt, erscheint es verfahrensrechtlich unbedenklich, allenfalls auch mehreren bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertretern nebeneinander die ex-lege-Stellung als Rechtsbeistand im Verfahren nach Paragraph 128, Absatz 2, Satz 2 AußStrG zuzubilligen, gleichgültig ob das Verfahren über ihren eigenen Antrag, von Amts wegen oder über den Antrag eines anderen gerichtlichen Erwachsenenvertreters der betroffenen Person eingeleitet wurde. Wenn es der Gesetzgeber als unproblematisch ansieht, dass widerstreitende Anträge der betroffenen Person und ihres Vertreters inhaltlich zu behandeln sind, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es problematisch sein sollte, wenn widerstreitende Anträge verschiedener Vertreter der betroffenen Person zu behandeln sind. Auch hier sind im Sinne des Paragraph 116 a, Absatz eins, AußStrG einander widerstreitende Anträge allesamt inhaltlich vom Gericht zu berücksichtigen.
III.6. Als Ergebnis ist festzuhalten:römisch drei.6. Als Ergebnis ist festzuhalten:
[23] § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG gilt auch für den Fall, dass eine betroffene Person mehrere gerichtliche Erwachsenenvertreter hat. Jedem von ihnen kommt die Stellung eines Rechtsbeistands im Verfahren zu, ohne Unterschied, ob das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf Antrag des einen oder anderen von ihnen oder von Amts wegen geführt wird. Im Sinne des § 116a Abs 1 Satz 2 AußStrG sind alle widerstreitende Anträge inhaltlich zu berücksichtigen. [23] Paragraph 128, Absatz 2, Satz 2 AußStrG gilt auch für den Fall, dass eine betroffene Person mehrere gerichtliche Erwachsenenvertreter hat. Jedem von ihnen kommt die Stellung eines Rechtsbeistands im Verfahren zu, ohne Unterschied, ob das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf Antrag des einen oder anderen von ihnen oder von Amts wegen geführt wird. Im Sinne des Paragraph 116 a, Absatz eins, Satz 2 AußStrG sind alle widerstreitende Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
[24] III.7. Auch die Schwester der betroffenen Person ist hier damit Rechtsbeistand im vom Erstgericht geführten Verfahren nach § 128 AußStrG. Als solcher war sie befugt, den erstgerichtlichen Beschluss namens der betroffenen Person gänzlich anzufechten; dafür, dass die Stellung eines Rechtsbeistands im Verfahren im Sinne des § 128 Abs 2 Satz 1 iVm § 119 AußStrG vom Wirkungsbereich (Bestellungskreis) dieses gerichtlichen Erwachsenenvertreters abhänge, gibt das Gesetz keine Grundlage. Es erweist sich damit die Zurückweisung des von der Schwester namens der betroffenen Person erhobenen Rekurses als korrekturbedürftig. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Beschlussfassung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. [24] römisch drei.7. Auch die Schwester der betroffenen Person ist hier damit Rechtsbeistand im vom Erstgericht geführten Verfahren nach Paragraph 128, AußStrG. Als solcher war sie befugt, den erstgerichtlichen Beschluss namens der betroffenen Person gänzlich anzufechten; dafür, dass die Stellung eines Rechtsbeistands im Verfahren im Sinne des Paragraph 128, Absatz 2, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 119, AußStrG vom Wirkungsbereich (Bestellungskreis) dieses gerichtlichen Erwachsenenvertreters abhänge, gibt das Gesetz keine Grundlage. Es erweist sich damit die Zurückweisung des von der Schwester namens der betroffenen Person erhobenen Rekurses als korrekturbedürftig. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Beschlussfassung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
[25] IV. Ein Kostenzuspruch kommt im Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung so wie im Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters grundsätzlich nicht in Betracht, da all diese Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert sind. Damit fehlt es für eine Kostenersatzpflicht an der im § 78 AußStrG vorausgesetzten kontradiktorischen Verfahrenssituation (RS0120750; Obermaier, Kostenhandbuch4 [2024] Rz 4.86). Der im Revisionsrekurs durch Verzeichnung von Kosten gestellte Kostenantrag geht damit ins Leere. [25] römisch vier. Ein Kostenzuspruch kommt im Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung so wie im Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters grundsätzlich nicht in Betracht, da all diese Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert sind. Damit fehlt es für eine Kostenersatzpflicht an der im Paragraph 78, AußStrG vorausgesetzten kontradiktorischen Verfahrenssituation (RS0120750; Obermaier, Kostenhandbuch4 [2024] Rz 4.86). Der im Revisionsrekurs durch Verzeichnung von Kosten gestellte Kostenantrag geht damit ins Leere.