Rechtssatz RS0143762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143762
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Die Anerkennung als „konkrete“ Berufskrankheit nach § 148e Abs 2 BSVG setzt nicht voraus, dass die Erkrankung auf schädliche Einwirkungen durch solche Stoffe oder Strahlen zurückzuführen ist, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit als Arbeitsmittel eingesetzt worden sind. Erforderlich sind nur Einwirkungen (durch Stoffe oder Strahlen), die typischer Teil der beruflichen Tätigkeit sind.Die Anerkennung als „konkrete“ Berufskrankheit nach Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG setzt nicht voraus, dass die Erkrankung auf schädliche Einwirkungen durch solche Stoffe oder Strahlen zurückzuführen ist, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit als Arbeitsmittel eingesetzt worden sind. Erforderlich sind nur Einwirkungen (durch Stoffe oder Strahlen), die typischer Teil der beruflichen Tätigkeit sind.
Schlagworte
Berufskrankheit, Strahlen, Stoffe, schädliche Einwirkungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143762
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20260630_OGH0002_010OBS00031_26W0000_000