[13] Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Auslegung der Wortfolge „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit“ in § 148e Abs 2 BSVG (bzw in den Parallelbestimmungen § 177 Abs 2 ASVG und § 92 Abs 3 B-KUVG) befasst hat. Sie ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt. Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Auslegung der Wortfolge „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit“ in Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG (bzw in den Parallelbestimmungen Paragraph 177, Absatz 2, ASVG und Paragraph 92, Absatz 3, B-KUVG) befasst hat. Sie ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[14] 1. Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung zu 10 ObS 125/15b die frühere Rechtsprechung (vgl RS0084386) dahin geändert hat, dass die bescheidmäßige Ablehnung der Anerkennung einer Krankheit als „konkrete“ Berufskrankheit durch den Unfallversicherungsträger die Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG eröffnet. Das Arbeits- und Sozialgericht hat eigenständig nach den Vorgaben des § 177 Abs 2 ASVG (hier: § 148e Abs 2 BSVG) zu prüfen, ob im Einzelfall eine Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist. Das Gericht ist bei dieser Beurteilung nicht von einer Zustimmung des „Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ (vgl Anlage 2 zu § 2 BMG, Teil 2 D. 5.) abhängig. 1. Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung zu 10 ObS 125/15b die frühere Rechtsprechung vergleiche RS0084386) dahin geändert hat, dass die bescheidmäßige Ablehnung der Anerkennung einer Krankheit als „konkrete“ Berufskrankheit durch den Unfallversicherungsträger die Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG eröffnet. Das Arbeits- und Sozialgericht hat eigenständig nach den Vorgaben des Paragraph 177, Absatz 2, ASVG (hier: Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG) zu prüfen, ob im Einzelfall eine Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist. Das Gericht ist bei dieser Beurteilung nicht von einer Zustimmung des „Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ vergleiche Anlage 2 zu Paragraph 2, BMG, Teil 2 D. 5.) abhängig.
[15] 2. In seiner Revision wendet sich der Kläger primär gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein durch natürliche UV-Strahlung ausgelöstes malignes Melanom könne schon deshalb nicht als „konkrete“ Berufskrankheit iSd § 148e Abs 2 BSVG festgestellt werden, weil die Möglichkeit der Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall von vornherein nur für Erkrankungen eröffnet sei, die durch Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen im Sinn eines im Produktionsprozess gezielt eingesetzten Arbeitsmittels entstanden sind. 2. In seiner Revision wendet sich der Kläger primär gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein durch natürliche UV-Strahlung ausgelöstes malignes Melanom könne schon deshalb nicht als „konkrete“ Berufskrankheit iSd Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG festgestellt werden, weil die Möglichkeit der Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall von vornherein nur für Erkrankungen eröffnet sei, die durch Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen im Sinn eines im Produktionsprozess gezielt eingesetzten Arbeitsmittels entstanden sind.
3. Dazu wurde erwogen:
[16] 3.1. Die Bestimmung des § 148e BSVG wurde im Rahmen der 22. Novelle zum BSVG, BGBl I 1998/140, die eine grundlegende Neuregelung des Rechts der bäuerlichen Unfallversicherung mit sich brachte, in inhaltlicher Anlehnung an das Regime der Berufskrankheiten im ASVG eingeführt: Die Regelung entspricht § 177 Abs 1 und 2 ASVG; zugleich wurde davon Abstand genommen, eine eigene Berufskrankheitenliste für das BSVG zu erstellen, und stattdessen auf die Liste der Berufskrankheiten nach dem ASVG (Anlage 1) verwiesen (ErläutRV 1236 BlgNR 20. GP 45; Figl, Die neue bäuerliche Unfallversicherung, SozSi 1999, 102 [107]). 3.1. Die Bestimmung des Paragraph 148 e, BSVG wurde im Rahmen der 22. Novelle zum BSVG, BGBl I 1998/140, die eine grundlegende Neuregelung des Rechts der bäuerlichen Unfallversicherung mit sich brachte, in inhaltlicher Anlehnung an das Regime der Berufskrankheiten im ASVG eingeführt: Die Regelung entspricht Paragraph 177, Absatz eins und 2 ASVG; zugleich wurde davon Abstand genommen, eine eigene Berufskrankheitenliste für das BSVG zu erstellen, und stattdessen auf die Liste der Berufskrankheiten nach dem ASVG (Anlage 1) verwiesen (ErläutRV 1236 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 45, ; Figl, Die neue bäuerliche Unfallversicherung, SozSi 1999, 102 [107]).
[17] Wie die inhaltlich idente Vorbildbestimmung in § 177 ASVG stellt demnach auch § 148e Abs 1 Satz 1 BSVG die grundsätzliche Regel auf, dass als Berufskrankheiten (nur) die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten („abstrakte“ Berufskrankheiten). Nach Abs 2 leg cit gilt jedoch im Einzelfall eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, als („konkrete“) Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit überdies der Zustimmung (nunmehr) des „Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ (Anlage 2 zu § 2 BMG, Teil 2 D. 5.). Wie die inhaltlich idente Vorbildbestimmung in Paragraph 177, ASVG stellt demnach auch Paragraph 148 e, Absatz eins, Satz 1 BSVG die grundsätzliche Regel auf, dass als Berufskrankheiten (nur) die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten („abstrakte“ Berufskrankheiten). Nach Absatz 2, leg cit gilt jedoch im Einzelfall eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, als („konkrete“) Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit überdies der Zustimmung (nunmehr) des „Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ (Anlage 2 zu Paragraph 2, BMG, Teil 2 D. 5.).
[18] 3.2. Diese Regelung zur Anerkennung einer Berufskrankheit im Einzelfall wurde ursprünglich (durch Einfügung eines entsprechenden Abs 2 in die Parallelbestimmung des § 177 ASVG) mit der 32. ASVG-Novelle, BGBl 1976/704, in den österreichischen Rechtsbestand eingeführt. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 181 BlgNR 14. GP 71 f) führen zu dieser Vorschrift begründend an, „die rasche Entwicklung auf technischem Gebiet, insbesondere in der Schaffung und Entstehung neuer chemischer Stoffe, bringt in der letzten Zeit wiederholt Schädigungen bei Versicherten hervor, die einwandfrei durch Stoffe oder Strahlen entstanden sind, denen sie bei ihrer versicherungsbegründenden Beschäftigung ausgesetzt waren, ohne dass diese Schädigung innerhalb einer Arbeitsschicht eingetreten ist oder die Erkrankung im Sinne der derzeitigen Gesetzesbestimmung als Berufskrankheit angesehen werden kann. Diese Tatsache bringt für die Versicherten oder deren Hinterbliebene wirtschaftliche Nachteile, die ihre soziale Sicherheit auf das Schwerste gefährden. Die ausschließliche Feststellung der als Berufskrankheiten zu entschädigenden Krankheiten durch die Berufskrankheitenliste erweist sich in diesem Zusammenhang als ein zu grobes Instrument, mit dem solche besonders gelagerte Einzelfälle nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Bereits in der Vergangenheit stand daher die eine oder andere Form einer Generalklausel zur Erörterung, […]. In der letzten Zeit wurde der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt wieder eine Reihe von einschlägigen Erkrankungsfällen gemeldet, bei denen im Zuge des Feststellungsverfahrens ein Zusammenhang mit der beruflichen Beschäftigung nachgewiesen werden konnte. Es handelte sich zum Beispiel um eine Erkrankung an Hautkrebs, die bei einem Arbeiter durch die Einwirkung von Teerdämpfen aufgetreten war, wobei ein ebenfalls durch die Einwirkung von Teerdämpfen aufgetretener Schleimhautkrebs zum Tode führte. Die Folgen des Schleimhautkrebses konnten nicht als Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes anerkannt werden. […] Auf Vorschlag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und im Zusammenwirken mit dem Zentralarbeitsinspektorat beim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird nunmehr eine solche Generalklausel in den Entwurf aufgenommen. […] Leitlinie für diese Generalklausel war, dass sie nur für solche Erkrankungen herangezogen werden soll, bei denen die berufliche Verursachung sichergestellt ist, nicht jedoch für die Verschlimmerung anlagebedingter Leiden durch unspezifische berufliche Einflüsse. Das Vorliegen der erforderlichen Kausalität soll nach der vorgeschlagenen Fassung 'aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse' festgestellt werden. Es ist hervorzuheben, dass unter diesem Ausdruck nicht eine vereinzelte Lehrmeinung oder etwa die Auffassung eines Praktikers zu verstehen ist; vielmehr muss die Kausalität einwandfrei und übereinstimmend durch Lehre, Literatur und medizinische Praxis gestützt sein. […] Die Anerkennung einer in der Anlage 1 nicht enthaltenen Krankheit als Berufskrankheit im Einzelfall wird im Allgemeinen eine Vorstufe zur Erweiterung der Anlage 1 des ASVG darstellen. [...]“ 3.2. Diese Regelung zur Anerkennung einer Berufskrankheit im Einzelfall wurde ursprünglich (durch Einfügung eines entsprechenden Absatz 2, in die Parallelbestimmung des Paragraph 177, ASVG) mit der 32. ASVG-Novelle, BGBl 1976/704, in den österreichischen Rechtsbestand eingeführt. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 181 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 71, f) führen zu dieser Vorschrift begründend an, „die rasche Entwicklung auf technischem Gebiet, insbesondere in der Schaffung und Entstehung neuer chemischer Stoffe, bringt in der letzten Zeit wiederholt Schädigungen bei Versicherten hervor, die einwandfrei durch Stoffe oder Strahlen entstanden sind, denen sie bei ihrer versicherungsbegründenden Beschäftigung ausgesetzt waren, ohne dass diese Schädigung innerhalb einer Arbeitsschicht eingetreten ist oder die Erkrankung im Sinne der derzeitigen Gesetzesbestimmung als Berufskrankheit angesehen werden kann. Diese Tatsache bringt für die Versicherten oder deren Hinterbliebene wirtschaftliche Nachteile, die ihre soziale Sicherheit auf das Schwerste gefährden. Die ausschließliche Feststellung der als Berufskrankheiten zu entschädigenden Krankheiten durch die Berufskrankheitenliste erweist sich in diesem Zusammenhang als ein zu grobes Instrument, mit dem solche besonders gelagerte Einzelfälle nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Bereits in der Vergangenheit stand daher die eine oder andere Form einer Generalklausel zur Erörterung, […]. In der letzten Zeit wurde der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt wieder eine Reihe von einschlägigen Erkrankungsfällen gemeldet, bei denen im Zuge des Feststellungsverfahrens ein Zusammenhang mit der beruflichen Beschäftigung nachgewiesen werden konnte. Es handelte sich zum Beispiel um eine Erkrankung an Hautkrebs, die bei einem Arbeiter durch die Einwirkung von Teerdämpfen aufgetreten war, wobei ein ebenfalls durch die Einwirkung von Teerdämpfen aufgetretener Schleimhautkrebs zum Tode führte. Die Folgen des Schleimhautkrebses konnten nicht als Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes anerkannt werden. […] Auf Vorschlag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und im Zusammenwirken mit dem Zentralarbeitsinspektorat beim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird nunmehr eine solche Generalklausel in den Entwurf aufgenommen. […] Leitlinie für diese Generalklausel war, dass sie nur für solche Erkrankungen herangezogen werden soll, bei denen die berufliche Verursachung sichergestellt ist, nicht jedoch für die Verschlimmerung anlagebedingter Leiden durch unspezifische berufliche Einflüsse. Das Vorliegen der erforderlichen Kausalität soll nach der vorgeschlagenen Fassung 'aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse' festgestellt werden. Es ist hervorzuheben, dass unter diesem Ausdruck nicht eine vereinzelte Lehrmeinung oder etwa die Auffassung eines Praktikers zu verstehen ist; vielmehr muss die Kausalität einwandfrei und übereinstimmend durch Lehre, Literatur und medizinische Praxis gestützt sein. […] Die Anerkennung einer in der Anlage 1 nicht enthaltenen Krankheit als Berufskrankheit im Einzelfall wird im Allgemeinen eine Vorstufe zur Erweiterung der Anlage 1 des ASVG darstellen. [...]“
[19] Zu beachten ist im gegebenen Zusammenhang, dass die in der Regierungsvorlage noch vorgesehene Formulierung „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder schädigende sonstige Einwirkungen“ auf Antrag des Ausschusses für soziale Verwaltung, „um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden“, durch den Ausdruck „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen“ ersetzt wurde (AB 388 BlgNR 14. GP 8). Zu beachten ist im gegebenen Zusammenhang, dass die in der Regierungsvorlage noch vorgesehene Formulierung „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder schädigende sonstige Einwirkungen“ auf Antrag des Ausschusses für soziale Verwaltung, „um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden“, durch den Ausdruck „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen“ ersetzt wurde Ausschussbericht 388, BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 8, ).
[20] 3.3. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die durch §§ 6 und 7 ABGB vorgegebenen Grundsätze für die Auslegung generell-abstrakter Normen (RS0008765; RS0008877 ua) ist zunächst festzuhalten, dass sich der Gesetzeswortlaut des § 148e Abs 2 BSVG (in seiner systematischen Einbettung) zwar durchaus mit dem vom Berufungsgericht erzielten Interpretationsergebnis in Einklang bringen lässt. Die maßgebliche Wendung „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen“ lässt sich jedoch auch dahin lesen, dass sich „Verwendung“ bloß auf (schädigende) „Stoffe“ bezieht, nicht aber auch auf „Strahlen“ als zweite ausdrücklich genannte Einwirkung im Rahmen der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit. Dafür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass Strahlen nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch – anders als die erwähnten schädigenden Stoffe – nicht „verwendet“ werden. 3.3. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die durch Paragraphen 6 und 7 ABGB vorgegebenen Grundsätze für die Auslegung generell-abstrakter Normen (RS0008765; RS0008877 ua) ist zunächst festzuhalten, dass sich der Gesetzeswortlaut des Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG (in seiner systematischen Einbettung) zwar durchaus mit dem vom Berufungsgericht erzielten Interpretationsergebnis in Einklang bringen lässt. Die maßgebliche Wendung „durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen“ lässt sich jedoch auch dahin lesen, dass sich „Verwendung“ bloß auf (schädigende) „Stoffe“ bezieht, nicht aber auch auf „Strahlen“ als zweite ausdrücklich genannte Einwirkung im Rahmen der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit. Dafür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass Strahlen nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch – anders als die erwähnten schädigenden Stoffe – nicht „verwendet“ werden.
[21] Vor allem liefern aber die Gesetzesmaterialien klare Hinweise darauf, dass die Erwägung des Berufungsgerichts nicht zutrifft, wonach es dem historischen Gesetzgeber gerade darauf angekommen sei, die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit im Einzelfall auf jene Fälle zu beschränken, in denen Personen aufgrund von im Arbeitsprozess gezielt eingesetzten schädigenden Stoffen oder Strahlen erkranken. Aus der geschilderten Entstehungsgeschichte geht hervor, dass die Verfasser des ursprünglichen Gesetzesentwurfs dem Begriff der „Verwendung“ gar keine eigenständige (normative) Bedeutung beimessen wollten, stellten sie doch bei den im Einzelfall zu beurteilenden Erkrankungen ausdrücklich und allgemein auf solche ab, die „durch [...] schädigende sonstige Einwirkungen“ im Rahmen der versicherten Tätigkeit entstanden sind. Die später im Laufe des Gesetzgebungsprozesses erfolgte Einschränkung dieses – offenbar als allzu weit empfundenen – Tatbestandselements auf „Strahlen“, sollte zwar erkennbar dazu führen, dass Erkrankungen aufgrund anderer (insbesondere auch physikalischer) Einwirkungen für eine Anerkennung als „konkrete“ Berufskrankheit nicht in Betracht kommen (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 177 ASVG Rz 33; Koinegg in Brameshuber/Aubauer/ Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 § 177 ASVG Rz 26; s weiters – zu psychischen Faktoren – 10 ObS 105/04w; 10 ObS 127/16y Pkt 1.; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG16 § 177 ASVG Rz 4). Ein darüber hinausgehender gesetzgeberischer Wille, den sachlichen Anwendungsbereich der Sonderregelung entsprechend dem Verständnis des Berufungsgerichts (noch weiter) einzugrenzen, lässt sich aus den Materialien hingegen nicht ableiten. Vor allem liefern aber die Gesetzesmaterialien klare Hinweise darauf, dass die Erwägung des Berufungsgerichts nicht zutrifft, wonach es dem historischen Gesetzgeber gerade darauf angekommen sei, die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit im Einzelfall auf jene Fälle zu beschränken, in denen Personen aufgrund von im Arbeitsprozess gezielt eingesetzten schädigenden Stoffen oder Strahlen erkranken. Aus der geschilderten Entstehungsgeschichte geht hervor, dass die Verfasser des ursprünglichen Gesetzesentwurfs dem Begriff der „Verwendung“ gar keine eigenständige (normative) Bedeutung beimessen wollten, stellten sie doch bei den im Einzelfall zu beurteilenden Erkrankungen ausdrücklich und allgemein auf solche ab, die „durch [...] schädigende sonstige Einwirkungen“ im Rahmen der versicherten Tätigkeit entstanden sind. Die später im Laufe des Gesetzgebungsprozesses erfolgte Einschränkung dieses – offenbar als allzu weit empfundenen – Tatbestandselements auf „Strahlen“, sollte zwar erkennbar dazu führen, dass Erkrankungen aufgrund anderer (insbesondere auch physikalischer) Einwirkungen für eine Anerkennung als „konkrete“ Berufskrankheit nicht in Betracht kommen vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 177, ASVG Rz 33; Koinegg in Brameshuber/Aubauer/ Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 Paragraph 177, ASVG Rz 26; s weiters – zu psychischen Faktoren – 10 ObS 105/04w; 10 ObS 127/16y Pkt 1.; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG16 Paragraph 177, ASVG Rz 4). Ein darüber hinausgehender gesetzgeberischer Wille, den sachlichen Anwendungsbereich der Sonderregelung entsprechend dem Verständnis des Berufungsgerichts (noch weiter) einzugrenzen, lässt sich aus den Materialien hingegen nicht ableiten.
[22] Unter anderem mit Blick auf die ursprünglich in der Regierungsvorlage vorgeschlagene weite Textfassung sind die Darlegungen in den Erläuternden Bemerkungen zur raschen technischen Entwicklung, die zur Schaffung „neuer chemischer Stoffe“ und in der Folge zu Schädigungen von Beschäftigten führe, nicht dahin zu verstehen, dass die rechtspolitische Zielsetzung der Regelung gerade darauf gerichtet wäre, eine Anerkennung im Einzelfall gleichsam nur für „neu“ auftretende Krankheitsbilder aufgrund erst neu entwickelter (chemischer) Grundstoffe (oder nutzbar gemachter Strahlung) zuzulassen. Dass es nicht (nur) darum ging, zeigen bereits in den Materialien erwähnte Beispiele von Gesundheitsschädigungen, die sich nicht auf Erkrankungen durch erst in letzter Zeit entwickelte (Grund-)Stoffe beschränken: Ausdrücklich genannt wird insbesondere auch der Fall einer Krebserkrankung durch Einwirkung von Teerdämpfen.
[23] Schließlich ergeben sich aus den Materialien weitere deutliche Anhaltspunkte dafür, dass den Gesetzesverfassern auch keine Differenzierung zwischen im Arbeitsprozess zielgerichtet eingesetzten („verwendeten“) und solchen Stoffen oder Strahlen vorschwebte, denen der Versicherte im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit nur (in besonderem Maße) ausgesetzt ist. Aus mehreren Stellen der Erläuternden Bemerkungen geht hervor, dass die Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall zur Vermeidung von Härten ganz allgemein für Erkrankungen ermöglicht werden soll, bei denen die Verursachung durch berufliche Exposition (gegenüber Stoffen und Strahlen) aufgrund nunmehr gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse „einwandfrei“ sichergestellt ist, die aber noch nicht Eingang in die Liste der Berufskrankheiten gefunden haben. Ausgehend davon spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber auf ein Korrektiv zur Ergänzung der mitunter als unzulänglich empfundenen (arg: „zu grobes Instrument“) Berufskrankheitenliste abzielte, die (trotz zwischenzeitiger Aktualisierungen) immer wieder dem fortschreitenden Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis hinterherhinken wird. Nicht anders kann der Hinweis darauf verstanden werden, dass die Anerkennung „im Allgemeinen eine Vorstufe zur Erweiterung der Anlage 1 des ASVG darstellen“ wird.
[24] In diesem Sinn soll nach der dargelegten gesetzlichen Konzeption des § 148e BSVG ein (evidenzbasierter) Versicherungsschutz durch ein Ineinandergreifen der Grundregel des Abs 1 zu den in der Anlage 1 zum ASVG aufgelisteten „abstrakten“ Berufskrankheiten und der (restriktiv ausgestalteten, namentlich an hohe Beweisanforderungen geknüpften) Möglichkeit zur Anerkennung von „konkreten“ Berufskrankheiten im Einzelfall nach Abs 2 gewährleistet sein. In diesem Sinn soll nach der dargelegten gesetzlichen Konzeption des Paragraph 148 e, BSVG ein (evidenzbasierter) Versicherungsschutz durch ein Ineinandergreifen der Grundregel des Absatz eins, zu den in der Anlage 1 zum ASVG aufgelisteten „abstrakten“ Berufskrankheiten und der (restriktiv ausgestalteten, namentlich an hohe Beweisanforderungen geknüpften) Möglichkeit zur Anerkennung von „konkreten“ Berufskrankheiten im Einzelfall nach Absatz 2, gewährleistet sein.
[25] Ausgehend davon stützen auch objektiv-teleologische Erwägungen die Auslegung, dass es nach § 148e Abs 2 BSVG nur darauf ankommt, ob der Versicherte infolge einer betrieblichen Einwirkung durch schädliche Strahlen (über einen längeren Zeitraum hinweg) erkrankt, er den Strahlen also gerade im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit in besonderem Maß ausgesetzt war. Denn auch die vom Gesetzgeber in die Anlage 1 zum ASVG aufgenommenen („abstrakten“) Berufskrankheiten sind (überwiegend) dadurch charakterisiert, dass sie Folge längerfristiger Entwicklungsprozesse aufgrund der betrieblichen (berufsbedingten) Einwirkung gesundheitsschädlicher Einflüsse sind (vgl 10 ObS 68/23g Rz 24; 10 ObS 85/23g Rz 26 je mwN; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 177 ASVG Rz 5). Dabei kommt es im Wesentlichen – neben der Ursächlichkeit für die konkrete Erkrankung – (nur) darauf an, dass die schädlichen Einwirkungen typischerweise mit der beruflichen Tätigkeit verbunden ist, ist doch bloß dann die daraus folgende Erkrankung auch dem von der Unfallversicherung erfassten Schutzbereich zuzurechnen (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 177 ASVG Rz 10; vgl auch ders, Anm zu 10 ObS 22/09x, DrdA 2011/1, 25 [28 ff]). Erfasst sollen deshalb nur schädliche Einwirkungen sein, die typischer Teil der beruflichen Tätigkeit sind; fehlt es daran, kommt eine Berufskrankheit nicht in Betracht. Nicht gefordert wird demgegenüber, dass die schädlichen Einflüsse gerade von einem bei der beruflichen Tätigkeit eingesetzten Arbeitsmittel herrühren. Es gäbe ausgehend von den dargelegten Wertungsgesichtspunkten auch keinen sachlich nachvollziehbaren Grund, den Unfallversicherungsschutz bei einer Erkrankung durch schädliche Einwirkungen im Rahmen der versicherten Tätigkeit nur deshalb zu verneinen, weil diese nicht auf im Arbeitsprozess gezielt eingesetzte Mittel zurückgehen. Ausgehend davon stützen auch objektiv-teleologische Erwägungen die Auslegung, dass es nach Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG nur darauf ankommt, ob der Versicherte infolge einer betrieblichen Einwirkung durch schädliche Strahlen (über einen längeren Zeitraum hinweg) erkrankt, er den Strahlen also gerade im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit in besonderem Maß ausgesetzt war. Denn auch die vom Gesetzgeber in die Anlage 1 zum ASVG aufgenommenen („abstrakten“) Berufskrankheiten sind (überwiegend) dadurch charakterisiert, dass sie Folge längerfristiger Entwicklungsprozesse aufgrund der betrieblichen (berufsbedingten) Einwirkung gesundheitsschädlicher Einflüsse sind vergleiche 10 ObS 68/23g Rz 24; 10 ObS 85/23g Rz 26 je mwN; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 177, ASVG Rz 5). Dabei kommt es im Wesentlichen – neben der Ursächlichkeit für die konkrete Erkrankung – (nur) darauf an, dass die schädlichen Einwirkungen typischerweise mit der beruflichen Tätigkeit verbunden ist, ist doch bloß dann die daraus folgende Erkrankung auch dem von der Unfallversicherung erfassten Schutzbereich zuzurechnen (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 177, ASVG Rz 10; vergleiche auch ders, Anmerkung zu 10 ObS 22/09x, DrdA 2011/1, 25 [28 ff]). Erfasst sollen deshalb nur schädliche Einwirkungen sein, die typischer Teil der beruflichen Tätigkeit sind; fehlt es daran, kommt eine Berufskrankheit nicht in Betracht. Nicht gefordert wird demgegenüber, dass die schädlichen Einflüsse gerade von einem bei der beruflichen Tätigkeit eingesetzten Arbeitsmittel herrühren. Es gäbe ausgehend von den dargelegten Wertungsgesichtspunkten auch keinen sachlich nachvollziehbaren Grund, den Unfallversicherungsschutz bei einer Erkrankung durch schädliche Einwirkungen im Rahmen der versicherten Tätigkeit nur deshalb zu verneinen, weil diese nicht auf im Arbeitsprozess gezielt eingesetzte Mittel zurückgehen.
[26] Ebenso wenig lässt sich nun aber für die Anerkennung „konkreter“ Berufskrankheiten im Einzelfall nach § 148e Abs 2 BSVG unter Bedachtnahme auf den Normzweck begründen, weshalb der Versicherungsschutz – anders als bei der Beurteilung des Vorliegens „abstrakter“ Berufskrankheiten – unter den angeführten Umständen verwehrt sein soll. Insbesondere fordern die angesprochenen Erwägungen zur gebotenen Begrenzung der Zurechnung zum Schutzbereich der Unfallversicherung eine solche Einschränkung nicht. Ein Grund für eine differenzierte Behandlung ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich nun aber für die Anerkennung „konkreter“ Berufskrankheiten im Einzelfall nach Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG unter Bedachtnahme auf den Normzweck begründen, weshalb der Versicherungsschutz – anders als bei der Beurteilung des Vorliegens „abstrakter“ Berufskrankheiten – unter den angeführten Umständen verwehrt sein soll. Insbesondere fordern die angesprochenen Erwägungen zur gebotenen Begrenzung der Zurechnung zum Schutzbereich der Unfallversicherung eine solche Einschränkung nicht. Ein Grund für eine differenzierte Behandlung ist nicht ersichtlich.
[27] 4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten: Die Anerkennung als „konkrete“ Berufskrankheit nach § 148e Abs 2 BSVG setzt nicht voraus, dass die Erkrankung auf schädliche Einwirkungen durch solche Stoffe oder Strahlen zurückzuführen ist, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit als Arbeitsmittel eingesetzt worden sind. Erforderlich sind nur Einwirkungen (durch Stoffe oder Strahlen), die typischer Teil der beruflichen Tätigkeit sind. 4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten: Die Anerkennung als „konkrete“ Berufskrankheit nach Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG setzt nicht voraus, dass die Erkrankung auf schädliche Einwirkungen durch solche Stoffe oder Strahlen zurückzuführen ist, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit als Arbeitsmittel eingesetzt worden sind. Erforderlich sind nur Einwirkungen (durch Stoffe oder Strahlen), die typischer Teil der beruflichen Tätigkeit sind.
[28] 5. Der Klage auf Feststellung eines durch natürliche UV-Strahlung ausgelösten malignen Melanoms als Berufskrankheit iSd § 148e Abs 2 BSVG ist daher nicht schon von vornherein die Grundlage entzogen. 5. Der Klage auf Feststellung eines durch natürliche UV-Strahlung ausgelösten malignen Melanoms als Berufskrankheit iSd Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG ist daher nicht schon von vornherein die Grundlage entzogen.
[29] Ebenso wenig scheitert der Anspruch des Klägers daran, dass die Krankheit des Klägers bereits „ihrer Art nach“ in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist. Soweit die Beklagte auch noch in dritter Instanz den gegenteiligen Standpunkt vertritt, sei sie auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts in diesem Punkt verwiesen.
[30] Auch der von der Beklagten ins Treffen geführte Umstand, dass der Gesetzgeber erst im März 2024 mit dem Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz, BGBl I 2024/18, die Liste in der Anlage 1 zum ASVG aktualisiert und im Zuge dessen zwar Plattenepithelkarzinome bzw aktinische Keratosen durch UV-Exposition als Berufskrankheit anerkannt hat, nicht aber durch UV-Exposition ausgelöste maligne Melanome, steht der Berufung auf § 148e Abs 2 BSVG nicht entgegen: Zwar deutet diese Vorgangsweise in Zusammenhalt mit der Begründung des der Novellierung zugrunde liegenden Initiativantrags (vgl ErläutIA 3870/A BlgNR 27. GP 8) darauf hin, dass von einer Anerkennung des malignen Melanoms durch UV-Exposition als Berufskrankheit – offenbar mangels ausreichender wissenschaftlicher Evidenz – bewusst Abstand genommen wurde. Dieser Umstand versperrt aber jedenfalls dann nicht die Möglichkeit einer späteren Anerkennung als „konkrete“ Berufskrankheit, wenn sich der Kläger (wie hier) auf eine erst nachfolgend publizierte medizinische Studie stützt, auf die der Gesetzgeber bei Erlassung des Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetzes noch nicht zurückgreifen konnte. Auch der von der Beklagten ins Treffen geführte Umstand, dass der Gesetzgeber erst im März 2024 mit dem Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz, BGBl I 2024/18, die Liste in der Anlage 1 zum ASVG aktualisiert und im Zuge dessen zwar Plattenepithelkarzinome bzw aktinische Keratosen durch UV-Exposition als Berufskrankheit anerkannt hat, nicht aber durch UV-Exposition ausgelöste maligne Melanome, steht der Berufung auf Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG nicht entgegen: Zwar deutet diese Vorgangsweise in Zusammenhalt mit der Begründung des der Novellierung zugrunde liegenden Initiativantrags vergleiche ErläutIA 3870/A BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 8, ) darauf hin, dass von einer Anerkennung des malignen Melanoms durch UV-Exposition als Berufskrankheit – offenbar mangels ausreichender wissenschaftlicher Evidenz – bewusst Abstand genommen wurde. Dieser Umstand versperrt aber jedenfalls dann nicht die Möglichkeit einer späteren Anerkennung als „konkrete“ Berufskrankheit, wenn sich der Kläger (wie hier) auf eine erst nachfolgend publizierte medizinische Studie stützt, auf die der Gesetzgeber bei Erlassung des Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetzes noch nicht zurückgreifen konnte.
[31] 6. Damit ist das Berufungsgericht – aufbauend auf seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Auslegung des § 148e Abs 2 BSVG – zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, die Rechtssache sei bereits im Sinn einer Klageabweisung entscheidungsreif. 6. Damit ist das Berufungsgericht – aufbauend auf seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Auslegung des Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG – zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, die Rechtssache sei bereits im Sinn einer Klageabweisung entscheidungsreif.
[32] Die Berechtigung des geltend gemachten Feststellungsbegehrens lässt sich derzeit mangels hinreichend klarer Urteilsfeststellungen zu entscheidungswesentlichen Fragen noch nicht abschließend beurteilen:
[33] 6.1. Zum einen lässt sich auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht sagen, ob im konkreten Anlassfall ein hinreichender Kausalzusammenhang – im Sinn der von § 148e Abs 2 BSVG geforderten „ausschließlichen oder überwiegenden“ Entstehung des beim Kläger aufgetretenen malignen Melanoms durch die berufsbedingte Sonnenbrände (näher zu der damit angeordneten Verschärfung der Anforderungen an die Zurechnung zur versicherten Tätigkeit Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 177 ASVG Rz 31 f) – besteht. Im Urteilssachverhalt ist nämlich zugleich davon die Rede, dass das maligne Melanom mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ auf die bei der beruflichen Tätigkeit erlittenen Sonnenbrände zurückzuführen und dass ein fehlender Zusammenhang zwischen „der UV-Strahlung“ und der Gesundheitsschädigung „unwahrscheinlich“ ist. Diese Divergenz führt zu einem rechtlichen Feststellungsmangel: Es bleibt nämlich – auch in Zusammenschau mit den nicht nachvollziehbaren Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Ersturteils zu einer mit hoher Wahrscheinlichkeit „im Bereich der beruflichen UV-Exposition“ liegenden Kausalität – unklar, wovon das Erstgericht letztlich tatsächlich ausgegangen ist. 6.1. Zum einen lässt sich auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht sagen, ob im konkreten Anlassfall ein hinreichender Kausalzusammenhang – im Sinn der von Paragraph 148 e, Absatz 2, BSVG geforderten „ausschließlichen oder überwiegenden“ Entstehung des beim Kläger aufgetretenen malignen Melanoms durch die berufsbedingte Sonnenbrände (näher zu der damit angeordneten Verschärfung der Anforderungen an die Zurechnung zur versicherten Tätigkeit Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 177, ASVG Rz 31 f) – besteht. Im Urteilssachverhalt ist nämlich zugleich davon die Rede, dass das maligne Melanom mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ auf die bei der beruflichen Tätigkeit erlittenen Sonnenbrände zurückzuführen und dass ein fehlender Zusammenhang zwischen „der UV-Strahlung“ und der Gesundheitsschädigung „unwahrscheinlich“ ist. Diese Divergenz führt zu einem rechtlichen Feststellungsmangel: Es bleibt nämlich – auch in Zusammenschau mit den nicht nachvollziehbaren Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Ersturteils zu einer mit hoher Wahrscheinlichkeit „im Bereich der beruflichen UV-Exposition“ liegenden Kausalität – unklar, wovon das Erstgericht letztlich tatsächlich ausgegangen ist.
[34] 6.2. Zum anderen bleibt auf Basis der bisherigen Urteilsfeststellungen offen, ob nun „gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse“ vorliegen, und zwar nicht nur zu einem nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft belegbaren (generellen) Kausalzusammenhang zwischen malignen Melanomen und der verstärkten UV-Exposition bei Arbeiten im Freien, sondern auch zu einer (im Vergleich zur restlichen Bevölkerung) signifikant höheren Betroffenheit von Beschäftigten, die im Zuge häufiger Tätigkeiten im Freien im vermehrten Umfang UV-Strahlung ausgesetzt sind (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 177 ASVG Rz 28 ff mwN). 6.2. Zum anderen bleibt auf Basis der bisherigen Urteilsfeststellungen offen, ob nun „gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse“ vorliegen, und zwar nicht nur zu einem nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft belegbaren (generellen) Kausalzusammenhang zwischen malignen Melanomen und der verstärkten UV-Exposition bei Arbeiten im Freien, sondern auch zu einer (im Vergleich zur restlichen Bevölkerung) signifikant höheren Betroffenheit von Beschäftigten, die im Zuge häufiger Tätigkeiten im Freien im vermehrten Umfang UV-Strahlung ausgesetzt sind vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 177, ASVG Rz 28 ff mwN).
[35] 6.3. Schon wegen dieser rechtlichen Feststellungsmängel ist eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz unumgänglich.
[36] Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang ausreichend klare, widerspruchsfreie Feststellungen zu den angeführten Beweisthemen und gegebenenfalls auch zur im bisherigen Verfahren offen gebliebenen Frage der aktuellen Krankheitsfolgen für den Kläger zu treffen haben.
[37] Im Übrigen wird dem Kläger im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zu geben sein, sein auf Feststellung des malignen Melanoms als Berufskrankheit „im Sinne der Anlage 1 zum ASVG“ gerichtetes Klagebegehren an das bei vernetzter Betrachtung des gesamten Klagevortrags erkennbare Rechtsschutzziel anzupassen.
[38] 7. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. 7. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.