Rechtssatz RS0143770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143770
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Norm
ABGB §764
EuErbVO Art4
EuErbVO Art21
Rechtssatz
Bei internationaler Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Art 4 EuErbVO führt der Umstand, dass in einem Drittstaat gelegene Teile des Nachlasses nach dem Recht dieses Staats bereits auf einen Erben übergegangen sind, nicht dazu, dass sich der nach österreichischem Recht zu beurteilende Pflichtteilsanspruch schon vor der Einantwortung nicht mehr gegen die Verlassenschaft, sondern gegen den Erben richtet.Bei internationaler Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Artikel 4, EuErbVO führt der Umstand, dass in einem Drittstaat gelegene Teile des Nachlasses nach dem Recht dieses Staats bereits auf einen Erben übergegangen sind, nicht dazu, dass sich der nach österreichischem Recht zu beurteilende Pflichtteilsanspruch schon vor der Einantwortung nicht mehr gegen die Verlassenschaft, sondern gegen den Erben richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143770
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20260428_OGH0002_0020OB00025_26D0000_000