[13] 1. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers richtet sich nach österreichischem Recht.
[14] 1.1. Der Anwendungsbereich der VO (EU) Nr 650/2012 (in der Folge kurz: EuErbVO) ist hier sowohl in räumlicher, zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht (vgl zum Erfordernis eines grenzüberschreitenden Bezugs Christandl in Laimer, IPR Praxiskommentar Art 1 EuErbVO Rz 4) eröffnet. 1.1. Der Anwendungsbereich der VO (EU) Nr 650 aus 2012, (in der Folge kurz: EuErbVO) ist hier sowohl in räumlicher, zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht vergleiche zum Erfordernis eines grenzüberschreitenden Bezugs Christandl in Laimer, IPR Praxiskommentar Artikel eins, EuErbVO Rz 4) eröffnet.
[15] Aus dem sich aus Art 20 EuErbVO ergebenden universellen Anwendungsbereich der erbrechtlichen Kollisionsnormen folgt, dass das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht im Anwendungsbereich der EuErbVO – vorbehaltlich der nach der Öffnungsklausel des Art 75 EuErbVO weiterhin beachtlichen Staatsverträge – ausschließlich nach den Kollisionsnormen des Kapitels III der EuErbVO zu bestimmen ist (Köhler in Laimer, IPR Praxiskommentar Art 20 EuErbVO Rz 1). Aus dem sich aus Artikel 20, EuErbVO ergebenden universellen Anwendungsbereich der erbrechtlichen Kollisionsnormen folgt, dass das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht im Anwendungsbereich der EuErbVO – vorbehaltlich der nach der Öffnungsklausel des Artikel 75, EuErbVO weiterhin beachtlichen Staatsverträge – ausschließlich nach den Kollisionsnormen des Kapitels römisch drei der EuErbVO zu bestimmen ist (Köhler in Laimer, IPR Praxiskommentar Artikel 20, EuErbVO Rz 1).
[16] 1.2. Mit dem Fürstentum Liechtenstein besteht kein nach Art 75 EuErbVO beachtlicher Staatsvertrag. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden (BGBl 114/1975) nimmt „Entscheidungen in Erb- und Verlassenschaftssachen“ von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich aus (Art 1 Abs 3 Z 3). Auch der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft (BGBl 213/1956 idgF) betrifft keine Bereiche, die in der EuErbVO geregelt sind (vgl Art 75 Abs 1 EuErbVO). 1.2. Mit dem Fürstentum Liechtenstein besteht kein nach Artikel 75, EuErbVO beachtlicher Staatsvertrag. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden Bundesgesetzblatt 114 aus 1975,) nimmt „Entscheidungen in Erb- und Verlassenschaftssachen“ von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich aus (Artikel eins, Absatz 3, Ziffer 3,). Auch der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft Bundesgesetzblatt 213 aus 1956, idgF) betrifft keine Bereiche, die in der EuErbVO geregelt sind vergleiche Artikel 75, Absatz eins, EuErbVO).
[17] 1.3. Nach Art 21 Abs 1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen – sofern in der EuErbVO nichts anderes vorgesehen ist – dem Recht des Staats, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da im vorliegenden Fall weder das Vorbringen der Streitteile noch die Feststellungen eine von Art 21 Abs 1 EuErbVO abweichende Anknüpfung indizieren, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Österreich österreichischem Recht. 1.3. Nach Artikel 21, Absatz eins, EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen – sofern in der EuErbVO nichts anderes vorgesehen ist – dem Recht des Staats, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da im vorliegenden Fall weder das Vorbringen der Streitteile noch die Feststellungen eine von Artikel 21, Absatz eins, EuErbVO abweichende Anknüpfung indizieren, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Österreich österreichischem Recht.
[18] 1.4. Nach Art 23 Abs 2 EuErbVO unterliegen dem nach Art 21 bezeichneten Recht (unter anderem) „die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten“ (lit g) und „der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit sowie etwaige Ansprüche von Personen, die dem Erblasser nahe stehen, gegen den Nachlass oder gegen die Erben“ (lit h). 1.4. Nach Artikel 23, Absatz 2, EuErbVO unterliegen dem nach Artikel 21, bezeichneten Recht (unter anderem) „die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten“ (Litera g,) und „der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit sowie etwaige Ansprüche von Personen, die dem Erblasser nahe stehen, gegen den Nachlass oder gegen die Erben“ (Litera h,).
[19] (a) Der Begriff „Haftung“ in Art 23 Abs 2 lit g EuErbVO erfasst einerseits die Frage nach den Haftungssubjekten und andererseits die Frage nach dem Haftungsumfang (Christandl in Laimer, IPR Praxiskommentar Art 23 EuErbVO Rz 31). (a) Der Begriff „Haftung“ in Artikel 23, Absatz 2, Litera g, EuErbVO erfasst einerseits die Frage nach den Haftungssubjekten und andererseits die Frage nach dem Haftungsumfang (Christandl in Laimer, IPR Praxiskommentar Artikel 23, EuErbVO Rz 31).
[20] (b) Dem Erbstatut unterliegen nach Art 23 Abs 2 lit h EuErbVO sowohl die Art der zwingenden Teilhabe am Vermögen des Erblassers (Pflichtteil) – ob diese als Geldanspruch oder dinglich ausgestaltet ist – als auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen, die Berechnung einschließlich der Hinzu- und Anrechnung sowie alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Anspruchs (Christandl in Laimer, IPR Praxiskommentar Art 23 EuErbVO Rz 33). Das Erbstatut bestimmt damit auch, wer Schuldner der Pflichtteilsansprüche ist (Mankowski in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO² Art 23 Rz 103; vgl auch Magnus in Dauner-Lieb/Grziwotz/Herzog, Pflichtteilsrecht3 Anh 4 Rz 6 mwN [„Pflichtteilslast“]). Pflichtteilsrechtliche Vorschriften sind nicht als Eingriffsnormen iSd Art 30 EuErbVO zu qualifizieren (vgl ErwGr 54; Christandl in Laimer, IPR Praxiskommentar Art 23 EuErbVO Rz 34; Mankowski in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO2 Art 23 Rz 107). (b) Dem Erbstatut unterliegen nach Artikel 23, Absatz 2, Litera h, EuErbVO sowohl die Art der zwingenden Teilhabe am Vermögen des Erblassers (Pflichtteil) – ob diese als Geldanspruch oder dinglich ausgestaltet ist – als auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen, die Berechnung einschließlich der Hinzu- und Anrechnung sowie alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Anspruchs (Christandl in Laimer, IPR Praxiskommentar Artikel 23, EuErbVO Rz 33). Das Erbstatut bestimmt damit auch, wer Schuldner der Pflichtteilsansprüche ist (Mankowski in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO² Artikel 23, Rz 103; vergleiche auch Magnus in Dauner-Lieb/Grziwotz/Herzog, Pflichtteilsrecht3 Anh 4 Rz 6 mwN [„Pflichtteilslast“]). Pflichtteilsrechtliche Vorschriften sind nicht als Eingriffsnormen iSd Artikel 30, EuErbVO zu qualifizieren vergleiche ErwGr 54; Christandl in Laimer, IPR Praxiskommentar Artikel 23, EuErbVO Rz 34; Mankowski in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO2 Artikel 23, Rz 107).
[21] 1.5. Das Berufungsgericht ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass der Pflichtteilsanspruch des Klägers nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Die den Revisionsausführungen zu Grunde liegende Prämisse, der Pflichtteilsanspruch des Klägers unterliege liechtensteinischem Recht, trifft daher nicht zu. Auch der Argumentation, die Haftung der Beklagten als Erbin wäre nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen, ist durch Art 23 Abs 2 lit g EuErbVO die Grundlage entzogen. Erhebungen zu liechtensteinischem Recht sind nicht erforderlich. 1.5. Das Berufungsgericht ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass der Pflichtteilsanspruch des Klägers nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Die den Revisionsausführungen zu Grunde liegende Prämisse, der Pflichtteilsanspruch des Klägers unterliege liechtensteinischem Recht, trifft daher nicht zu. Auch der Argumentation, die Haftung der Beklagten als Erbin wäre nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen, ist durch Artikel 23, Absatz 2, Litera g, EuErbVO die Grundlage entzogen. Erhebungen zu liechtensteinischem Recht sind nicht erforderlich.
[22] 2. Die EuErbVO hat den Grundsatz der Nachlasseinheit sowohl zuständigkeits- als auch kollisionsrechtlich umfassend verwirklicht (Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Vor Art 1 EuErbVO Rz 14; vgl 2 Ob 36/25w [Rz 23]: Zielsetzung der Vermeidung einer Nachlassspaltung). Nach der – auch hier anzuwendenden – Grundregel des Art 4 EuErbVO ist die internationale Zuständigkeit der Gerichte in jenem Mitgliedstaat gegeben, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Zuständigkeit betrifft den gesamten (weltweiten) Nachlass (2 Ob 124/18a [Pkt C.2.2.]). Auch Pflichtteilsklagen sind von Art 4 EuErbVO umfasst (2 Ob 118/24b JEV 2025, 126 [Heindler]). 2. Die EuErbVO hat den Grundsatz der Nachlasseinheit sowohl zuständigkeits- als auch kollisionsrechtlich umfassend verwirklicht (Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Vor Artikel eins, EuErbVO Rz 14; vergleiche 2 Ob 36/25w [Rz 23]: Zielsetzung der Vermeidung einer Nachlassspaltung). Nach der – auch hier anzuwendenden – Grundregel des Artikel 4, EuErbVO ist die internationale Zuständigkeit der Gerichte in jenem Mitgliedstaat gegeben, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Zuständigkeit betrifft den gesamten (weltweiten) Nachlass (2 Ob 124/18a [Pkt C.2.2.]). Auch Pflichtteilsklagen sind von Artikel 4, EuErbVO umfasst (2 Ob 118/24b JEV 2025, 126 [Heindler]).
[23] 2.1. Die in der EuErbVO vorgesehenen Grundsätze der Nachlasseinheit und der universellen Anwendung führen (insbesondere) dann, wenn der Erblasser Eigentümer von unbeweglichem Vermögen in Drittstaaten war, in Fällen der territorial unbeschränkten Kognitionsbefugnis des Gerichts eines Mitgliedstaats – also gerade im Grundfall des Art 4 EuErbVO – zu potenziellen Konflikten mit Entscheidungen aus diesen Drittstaaten. Aus Sicht des Belegenheitsstaats vererbt sich die dort gelegene Immobilie (weiterhin) meist nach Belegenheitsrecht, aus Sicht der EuErbVO bildet sie jedoch einen Teil des nach dem Erbstatut abzuhandelnden einheitlichen weltweiten Nachlasses (Lehmann in Schlitt/Müller-Engels, Handbuch Pflichtteilsrecht3 § 14 Rz 178; Magnus in Dauner-Lieb/Grziwotz/Herzog, Pflichtteilsrecht3 Anh 4 Rz 62 f). Da die unbewegliches Vermögen in einem Drittstaat betreffende Entscheidung des Mitgliedstaats bei der Durchsetzung im Drittstaat regelmäßig an ihre Grenzen stoßen wird (vgl Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Vor Art 1 EuErbVO Rz 14; Magnus in Dauner-Lieb/Grziwotz/Herzog, Pflichtteilsrecht3 Anh 4 Rz 63), kommt es zu einer (nicht rechtlichen, aber immerhin) faktischen Nachlassspaltung (vgl Lehmann aaO Rz 180; Traar in Geroldinger/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Art 23 EuErbVO Rz 1). 2.1. Die in der EuErbVO vorgesehenen Grundsätze der Nachlasseinheit und der universellen Anwendung führen (insbesondere) dann, wenn der Erblasser Eigentümer von unbeweglichem Vermögen in Drittstaaten war, in Fällen der territorial unbeschränkten Kognitionsbefugnis des Gerichts eines Mitgliedstaats – also gerade im Grundfall des Artikel 4, EuErbVO – zu potenziellen Konflikten mit Entscheidungen aus diesen Drittstaaten. Aus Sicht des Belegenheitsstaats vererbt sich die dort gelegene Immobilie (weiterhin) meist nach Belegenheitsrecht, aus Sicht der EuErbVO bildet sie jedoch einen Teil des nach dem Erbstatut abzuhandelnden einheitlichen weltweiten Nachlasses (Lehmann in Schlitt/Müller-Engels, Handbuch Pflichtteilsrecht3 Paragraph 14, Rz 178; Magnus in Dauner-Lieb/Grziwotz/Herzog, Pflichtteilsrecht3 Anh 4 Rz 62 f). Da die unbewegliches Vermögen in einem Drittstaat betreffende Entscheidung des Mitgliedstaats bei der Durchsetzung im Drittstaat regelmäßig an ihre Grenzen stoßen wird vergleiche Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Vor Artikel eins, EuErbVO Rz 14; Magnus in Dauner-Lieb/Grziwotz/Herzog, Pflichtteilsrecht3 Anh 4 Rz 63), kommt es zu einer (nicht rechtlichen, aber immerhin) faktischen Nachlassspaltung vergleiche Lehmann aaO Rz 180; Traar in Geroldinger/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Artikel 23, EuErbVO Rz 1).
[24] 2.2. Liegt aufgrund der Anwendung des Art 4 EuErbVO aus Sicht der EuErbVO ein einheitlicher weltweiter Nachlass vor, dann sind in Drittstaaten belegene, allerdings im nach Art 4 EuErbVO zuständigen Mitgliedstaat abzuhandelnde Immobilien grundsätzlich auch in die Berechnung der dem Erbstatut unterliegenden Pflichtteilsansprüche einzubeziehen (Lehmann in Schlitt/Müller-Engels, Handbuch Pflichtteilsrecht3 § 14 Rz 178; vgl auch Müller-Lukoschek, Die neue EU-Erbrechtsverordnung2 § 3 Rz 88). 2.2. Liegt aufgrund der Anwendung des Artikel 4, EuErbVO aus Sicht der EuErbVO ein einheitlicher weltweiter Nachlass vor, dann sind in Drittstaaten belegene, allerdings im nach Artikel 4, EuErbVO zuständigen Mitgliedstaat abzuhandelnde Immobilien grundsätzlich auch in die Berechnung der dem Erbstatut unterliegenden Pflichtteilsansprüche einzubeziehen (Lehmann in Schlitt/Müller-Engels, Handbuch Pflichtteilsrecht3 Paragraph 14, Rz 178; vergleiche auch Müller-Lukoschek, Die neue EU-Erbrechtsverordnung2 Paragraph 3, Rz 88).
[25] Für die Annahme einer Durchbrechung des Grundsatzes der Nachlasseinheit gemäß Art 12 EuErbVO (s dazu im Detail 2 Ob 124/18a JEV 2019, 59 [Heindler]) bieten weder das Vorbringen der Streitteile noch die Feststellungen (oder der Inhalt des Verlassenschaftsakts) einen Anhaltspunkt, sodass sich nähere Ausführungen dazu erübrigen. Zudem führte Art 12 EuErbVO nur zu einer Beschränkung des Verfahrens auf den nicht im betreffenden Drittstaat gelegenen Nachlass, nicht aber zur Anwendung des Rechts dieses Drittstaats im Verfahren des international zuständigen Mitgliedstaats. Für die Annahme einer Durchbrechung des Grundsatzes der Nachlasseinheit gemäß Artikel 12, EuErbVO (s dazu im Detail 2 Ob 124/18a JEV 2019, 59 [Heindler]) bieten weder das Vorbringen der Streitteile noch die Feststellungen (oder der Inhalt des Verlassenschaftsakts) einen Anhaltspunkt, sodass sich nähere Ausführungen dazu erübrigen. Zudem führte Artikel 12, EuErbVO nur zu einer Beschränkung des Verfahrens auf den nicht im betreffenden Drittstaat gelegenen Nachlass, nicht aber zur Anwendung des Rechts dieses Drittstaats im Verfahren des international zuständigen Mitgliedstaats.
[26] 3. Nach dem für den Pflichtteilsanspruch des Klägers maßgeblichen österreichischen Recht ist vor der Einantwortung die Verlassenschaft Schuldnerin des Pflichtteils (§ 764 Abs 1 ABGB; RS0012848). Eine Einantwortung der Beklagten als testamentarische Alleinerbin ist im österreichischen Verlassenschaftsverfahren bisher nicht erfolgt, sodass die Vorinstanzen zutreffend von deren fehlender Passivlegitimation ausgegangen sind. Daran kann auch der in Liechtenstein ergangene Einantwortungsbeschluss und die daraus resultierende faktische Nachlassspaltung (vgl oben Pkt 2.1.) nichts ändern. 3. Nach dem für den Pflichtteilsanspruch des Klägers maßgeblichen österreichischen Recht ist vor der Einantwortung die Verlassenschaft Schuldnerin des Pflichtteils (Paragraph 764, Absatz eins, ABGB; RS0012848). Eine Einantwortung der Beklagten als testamentarische Alleinerbin ist im österreichischen Verlassenschaftsverfahren bisher nicht erfolgt, sodass die Vorinstanzen zutreffend von deren fehlender Passivlegitimation ausgegangen sind. Daran kann auch der in Liechtenstein ergangene Einantwortungsbeschluss und die daraus resultierende faktische Nachlassspaltung vergleiche oben Pkt 2.1.) nichts ändern.
[27] 3.1. Der Einantwortungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts Vaduz ist in Österreich nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken.
[28] Da das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden (BGBl 114/1975) „Entscheidungen in Erb- und Verlassenschaftssachen“ von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich ausnimmt (Art 1 Abs 3 Z 3) und die Gegenseitigkeit auch nicht auf andere Weise ausdrücklich (iSd § 406 EO) verbürgt ist, muss eine Anerkennung nach § 406 EO scheitern (vgl allgemein RS0002322 [noch zur Vorgängerbestimmung des § 79 EO aF]; zur Problematik der nur nach Maßgabe von Staatsverträgen möglichen Anerkennung von Entscheidungen in Erbsachen aus Drittstaaten auch Nademleinsky in Geroldinger/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Art 39 EuErbVO Rz 7). Da das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden Bundesgesetzblatt 114 aus 1975,) „Entscheidungen in Erb- und Verlassenschaftssachen“ von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich ausnimmt (Artikel eins, Absatz 3, Ziffer 3,) und die Gegenseitigkeit auch nicht auf andere Weise ausdrücklich (iSd Paragraph 406, EO) verbürgt ist, muss eine Anerkennung nach Paragraph 406, EO scheitern vergleiche allgemein RS0002322 [noch zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 79, EO aF]; zur Problematik der nur nach Maßgabe von Staatsverträgen möglichen Anerkennung von Entscheidungen in Erbsachen aus Drittstaaten auch Nademleinsky in Geroldinger/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Artikel 39, EuErbVO Rz 7).
[29] 3.2. Die Erstreckung der in der liechtensteinischen Entscheidung über die Einantwortung liegenden Rechtsgestaltung (Ronacher, Erbschaftserwerb [2023] 7 ff) auf das Inland würde die Anerkennung dieser Entscheidung im Inland voraussetzen (vgl Nademleinsky in Geroldinger/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Art 39 EuErbVO Rz 9) und scheidet damit aus. 3.2. Die Erstreckung der in der liechtensteinischen Entscheidung über die Einantwortung liegenden Rechtsgestaltung (Ronacher, Erbschaftserwerb [2023] 7 ff) auf das Inland würde die Anerkennung dieser Entscheidung im Inland voraussetzen vergleiche Nademleinsky in Geroldinger/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Artikel 39, EuErbVO Rz 9) und scheidet damit aus.
[30] 3.3. Ob die liechtensteinische Einantwortung das Tatbestandsmerkmal „Einantwortung“ in § 764 Abs 1 ABGB erfüllt – also insofern Tatbestandswirkung entfaltet –, hängt nicht (zwingend) von deren Anerkennung im verfahrensrechtlichen Sinn ab, sondern ergibt sich aus der Auslegung dieser Bestimmung (allgemein 4 Ob 230/18d [Pkt 2.5. mwN]; grundlegend Hoyer, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen und ihre Vollstreckung im Inland, JBl 1982, 634 [643]; weitergehend im Sinn eines [hier jedenfalls nicht erfüllten] Anerkennungserfordernisses Klicka in Fasching/Konecny3 § 411 ZPO Rz 175). 3.3. Ob die liechtensteinische Einantwortung das Tatbestandsmerkmal „Einantwortung“ in Paragraph 764, Absatz eins, ABGB erfüllt – also insofern Tatbestandswirkung entfaltet –, hängt nicht (zwingend) von deren Anerkennung im verfahrensrechtlichen Sinn ab, sondern ergibt sich aus der Auslegung dieser Bestimmung (allgemein 4 Ob 230/18d [Pkt 2.5. mwN]; grundlegend Hoyer, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen und ihre Vollstreckung im Inland, JBl 1982, 634 [643]; weitergehend im Sinn eines [hier jedenfalls nicht erfüllten] Anerkennungserfordernisses Klicka in Fasching/Konecny3 Paragraph 411, ZPO Rz 175).
[31] Für die Auslegung von § 764 Abs 1 ABGB ist der mit der EuErbVO verwirklichte Grundsatz der Nachlasseinheit von entscheidender Bedeutung: Ist danach der Erwerb des gesamten Nachlasses einheitlich zu beurteilen, so ist es ausgeschlossen, unter dem Begriff „Einantwortung“ in § 764 Abs 1 ABGB etwas anderes zu verstehen als die auf dem österreichischen Recht beruhende Einantwortung durch das österreichische Gericht. Denn ansonsten wäre es möglich, dass einzelne Teile des Nachlasses zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit möglicherweise unterschiedlichen Rechtsfolgen erworben werden. Dadurch entstünden nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich Spaltnachlässe, was den Wertungen der EuErbVO zuwiderliefe. Für die Auslegung von Paragraph 764, Absatz eins, ABGB ist der mit der EuErbVO verwirklichte Grundsatz der Nachlasseinheit von entscheidender Bedeutung: Ist danach der Erwerb des gesamten Nachlasses einheitlich zu beurteilen, so ist es ausgeschlossen, unter dem Begriff „Einantwortung“ in Paragraph 764, Absatz eins, ABGB etwas anderes zu verstehen als die auf dem österreichischen Recht beruhende Einantwortung durch das österreichische Gericht. Denn ansonsten wäre es möglich, dass einzelne Teile des Nachlasses zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit möglicherweise unterschiedlichen Rechtsfolgen erworben werden. Dadurch entstünden nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich Spaltnachlässe, was den Wertungen der EuErbVO zuwiderliefe.
[32] 3.4. Insgesamt hat es dabei zu bleiben, dass die Beklagte mangels Einantwortung als Erbin nicht passivlegitimiert ist. Ausführungen zur Frage, wie der Erbschaftserwerb in einem Drittstaat (allenfalls nach dem Recht dieses Staats auch durch andere Erben) und eine dort ergangene pflichtteilsrechtliche Entscheidung in einem österreichischen Pflichtteilsprozess zu berücksichtigen wäre, sind nicht erforderlich.
[33] 4. Der Revision war daher nicht Folge zu geben. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Bei internationaler Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Art 4 EuErbVO führt der Umstand, dass in einem Drittstaat gelegene Teile des Nachlasses nach dem Recht dieses Staats bereits auf einen Erben übergegangen sind, nicht dazu, dass sich der nach österreichischem Recht zu beurteilende Pflichtteilsanspruchs schon vor der Einantwortung nicht mehr gegen die Verlassenschaft, sondern gegen den Erben richtet.Bei internationaler Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Artikel 4, EuErbVO führt der Umstand, dass in einem Drittstaat gelegene Teile des Nachlasses nach dem Recht dieses Staats bereits auf einen Erben übergegangen sind, nicht dazu, dass sich der nach österreichischem Recht zu beurteilende Pflichtteilsanspruchs schon vor der Einantwortung nicht mehr gegen die Verlassenschaft, sondern gegen den Erben richtet.
[34] 5. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Für eine Revisionsbeantwortung gebührt nur der einfache Einheitssatz. 5. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Für eine Revisionsbeantwortung gebührt nur der einfache Einheitssatz.