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Entscheidung 2 Ob 25/26d×

Entscheidung 2 Ob 25/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob25/26d

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 448.779,67 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. November 2025, GZ 4 R 146/25i-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29. Juli 2025, GZ 9 Cg 121/24i-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.637,68 EUR (darin enthalten 606,28 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]                 Der 2023 verstorbene Erblasser war österreichischer Staatsbürger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er hinterließ zwei Kinder (darunter den Kläger) und eine Witwe (die Beklagte). Er setzte die Beklagte testamentarisch zur Alleinerbin ein. Der Erblasser verfügte über beträchtliches (Liegenschafts-)Vermögen in Österreich, war aber auch (Mit-)Eigentümer von Liegenschaften in Spanien und im Fürstentum Liechtenstein.

[2]              Das Verlassenschaftsverfahren in Österreich ist nach wie vor anhängig, eine Einantwortung ist bisher nicht erfolgt, die Beklagte hat jedoch eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass aufgrund des Testaments abgegeben. Das österreichische Verlassenschaftsgericht beschloss, auch die in Spanien und Liechtenstein gelegenen Liegenschaften schätzen zu lassen.

[3]                 Nach Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens in Österreich informierte der Gerichtskommissär das Fürstliche Landgericht Vaduz über das Ableben des Erblassers. Daraufhin leitete das liechtensteinische Gericht ein auf die Liegenschaft des Erblassers in Liechtenstein beschränktes Verlassenschaftsverfahren ein. Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 10. August 2023 antwortete das Fürstliche Landgericht Vaduz der Beklagten aufgrund der von ihr abgegebenen bedingten Erbantrittserklärung den nur aus der Liegenschaft in Liechtenstein bestehenden Nachlass ins Alleineigentum ein und hielt fest, dass kein weiteres Vermögen bestehe, auf das es Zugriff habe. Es ging dabei vom Vorliegen eines Spaltnachlasses aus.

[4]                          Der Kläger begehrt die Zahlung von 448.779,67 EUR sA als Pflichtteil. Der Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs legte er unter anderem einen mit 76.650 EUR bezifferten Verkehrswert der in Liechtenstein gelegenen Liegenschaft zu Grunde. Die Beklagte sei bereits rechtskräftig als Alleinerbin eingeantwortet worden und daher passiv legitimiert. Mit Einantwortung (in Liechtenstein) habe die Beklagte für alle in- und ausländischen Verbindlichkeiten des Nachlasses einzustehen. Mangels Gläubigerkonvokation hafte die Beklagte betragsmäßig unbegrenzt.

[5]                 Die Beklagte wendet ein, dass sie nicht passivlegitimiert sei, weil die Pflichtteilsansprüche bis zur Einantwortung gegen den Nachlass zu richten seien. Die Frage, wer zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen passivlegitimiert sei, sei nach der EuErbVO nach dem Erbstatut, daher nach österreichischem Recht, zu beantworten. Die Ergebnisse des in Liechtenstein durchgeführten Verlassenschaftsverfahrens entfalteten keine Rechtswirkungen für den zu beurteilenden Pflichtteilsanspruch.

[6]                 Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels Passivlegitimation der Beklagten ab.

[7]                 Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach dem anzuwendenden österreichischen Recht sei die Beklagte nicht eingeantwortete Erbin und daher nicht passivlegitimiert. Da die Klage von der unzutreffenden Prämisse einer Universalsukzession der Beklagten ausgehe, sei sie unschlüssig.

[8]              Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Einantwortung eines Spaltnachlasses im Ausland zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen einen Präsumtiverben ausreiche.

[9]                 Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

[10]               Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

[11]               Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

[12]               Der Kläger argumentiert, dass er sich auf die Haftung der Beklagten als Erbin nach liechtensteinischem Recht stütze. Er mache „liechtensteinische Pflichtteilsansprüche“ geltend. Nach liechtensteinischem Recht sei auch ausländisches Vermögen für die Berechnung des Pflichtteils heranzuziehen. Die Gerichte hätten das liechtensteinische Recht nicht ausreichend erhoben. Die EuErbVO sei nicht anwendbar.

Rechtliche Beurteilung

[13]          1. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers richtet sich nach österreichischem Recht.

[14]       1.1. Der Anwendungsbereich der VO (EU) Nr 650 aus 2012, (in der Folge kurz: EuErbVO) ist hier sowohl in räumlicher, zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht vergleiche zum Erfordernis eines grenzüberschreitenden Bezugs Christandl in Laimer, IPR Praxiskommentar Artikel eins, EuErbVO Rz 4) eröffnet.

[15]       Aus dem sich aus Artikel 20, EuErbVO ergebenden universellen Anwendungsbereich der erbrechtlichen Kollisionsnormen folgt, dass das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht im Anwendungsbereich der EuErbVO – vorbehaltlich der nach der Öffnungsklausel des Artikel 75, EuErbVO weiterhin beachtlichen Staatsverträge – ausschließlich nach den Kollisionsnormen des Kapitels römisch drei der EuErbVO zu bestimmen ist (Köhler in Laimer, IPR Praxiskommentar Artikel 20, EuErbVO Rz 1).

[16]       1.2. Mit dem Fürstentum Liechtenstein besteht kein nach Artikel 75, EuErbVO beachtlicher Staatsvertrag. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden Bundesgesetzblatt 114 aus 1975,) nimmt „Entscheidungen in Erb- und Verlassenschaftssachen“ von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich aus (Artikel eins, Absatz 3, Ziffer 3,). Auch der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft Bundesgesetzblatt 213 aus 1956, idgF) betrifft keine Bereiche, die in der EuErbVO geregelt sind vergleiche Artikel 75, Absatz eins, EuErbVO).

[17]       1.3. Nach Artikel 21, Absatz eins, EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen – sofern in der EuErbVO nichts anderes vorgesehen ist – dem Recht des Staats, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da im vorliegenden Fall weder das Vorbringen der Streitteile noch die Feststellungen eine von Artikel 21, Absatz eins, EuErbVO abweichende Anknüpfung indizieren, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Österreich österreichischem Recht.

[18]       1.4. Nach Artikel 23, Absatz 2, EuErbVO unterliegen dem nach Artikel 21, bezeichneten Recht (unter anderem) „die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten“ (Litera g,) und „der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit sowie etwaige Ansprüche von Personen, die dem Erblasser nahe stehen, gegen den Nachlass oder gegen die Erben“ (Litera h,).

[19]       (a) Der Begriff „Haftung“ in Artikel 23, Absatz 2, Litera g, EuErbVO erfasst einerseits die Frage nach den Haftungssubjekten und andererseits die Frage nach dem Haftungsumfang (Christandl in Laimer, IPR Praxiskommentar Artikel 23, EuErbVO Rz 31).

[20]       (b) Dem Erbstatut unterliegen nach Artikel 23, Absatz 2, Litera h, EuErbVO sowohl die Art der zwingenden Teilhabe am Vermögen des Erblassers (Pflichtteil) – ob diese als Geldanspruch oder dinglich ausgestaltet ist – als auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen, die Berechnung einschließlich der Hinzu- und Anrechnung sowie alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Anspruchs (Christandl in Laimer, IPR Praxiskommentar Artikel 23, EuErbVO Rz 33). Das Erbstatut bestimmt damit auch, wer Schuldner der Pflichtteilsansprüche ist (Mankowski in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO² Artikel 23, Rz 103; vergleiche auch Magnus in Dauner-Lieb/Grziwotz/Herzog, Pflichtteilsrecht3 Anh 4 Rz 6 mwN [„Pflichtteilslast“]). Pflichtteilsrechtliche Vorschriften sind nicht als Eingriffsnormen iSd Artikel 30, EuErbVO zu qualifizieren vergleiche ErwGr 54; Christandl in Laimer, IPR Praxiskommentar Artikel 23, EuErbVO Rz 34; Mankowski in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO2 Artikel 23, Rz 107).

[21]       1.5. Das Berufungsgericht ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass der Pflichtteilsanspruch des Klägers nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Die den Revisionsausführungen zu Grunde liegende Prämisse, der Pflichtteilsanspruch des Klägers unterliege liechtensteinischem Recht, trifft daher nicht zu. Auch der Argumentation, die Haftung der Beklagten als Erbin wäre nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen, ist durch Artikel 23, Absatz 2, Litera g, EuErbVO die Grundlage entzogen. Erhebungen zu liechtensteinischem Recht sind nicht erforderlich.

[22]       2. Die EuErbVO hat den Grundsatz der Nachlasseinheit sowohl zuständigkeits- als auch kollisionsrechtlich umfassend verwirklicht (Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Vor Artikel eins, EuErbVO Rz 14; vergleiche 2 Ob 36/25w [Rz 23]: Zielsetzung der Vermeidung einer Nachlassspaltung). Nach der – auch hier anzuwendenden – Grundregel des Artikel 4, EuErbVO ist die internationale Zuständigkeit der Gerichte in jenem Mitgliedstaat gegeben, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Zuständigkeit betrifft den gesamten (weltweiten) Nachlass (2 Ob 124/18a [Pkt C.2.2.]). Auch Pflichtteilsklagen sind von Artikel 4, EuErbVO umfasst (2 Ob 118/24b JEV 2025, 126 [Heindler]).

[23]       2.1. Die in der EuErbVO vorgesehenen Grundsätze der Nachlasseinheit und der universellen Anwendung führen (insbesondere) dann, wenn der Erblasser Eigentümer von unbeweglichem Vermögen in Drittstaaten war, in Fällen der territorial unbeschränkten Kognitionsbefugnis des Gerichts eines Mitgliedstaats – also gerade im Grundfall des Artikel 4, EuErbVO – zu potenziellen Konflikten mit Entscheidungen aus diesen Drittstaaten. Aus Sicht des Belegenheitsstaats vererbt sich die dort gelegene Immobilie (weiterhin) meist nach Belegenheitsrecht, aus Sicht der EuErbVO bildet sie jedoch einen Teil des nach dem Erbstatut abzuhandelnden einheitlichen weltweiten Nachlasses (Lehmann in Schlitt/Müller-Engels, Handbuch Pflichtteilsrecht3 Paragraph 14, Rz 178; Magnus in Dauner-Lieb/Grziwotz/Herzog, Pflichtteilsrecht3 Anh 4 Rz 62 f). Da die unbewegliches Vermögen in einem Drittstaat betreffende Entscheidung des Mitgliedstaats bei der Durchsetzung im Drittstaat regelmäßig an ihre Grenzen stoßen wird vergleiche Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Vor Artikel eins, EuErbVO Rz 14; Magnus in Dauner-Lieb/Grziwotz/Herzog, Pflichtteilsrecht3 Anh 4 Rz 63), kommt es zu einer (nicht rechtlichen, aber immerhin) faktischen Nachlassspaltung vergleiche Lehmann aaO Rz 180; Traar in Geroldinger/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Artikel 23, EuErbVO Rz 1).

[24]       2.2. Liegt aufgrund der Anwendung des Artikel 4, EuErbVO aus Sicht der EuErbVO ein einheitlicher weltweiter Nachlass vor, dann sind in Drittstaaten belegene, allerdings im nach Artikel 4, EuErbVO zuständigen Mitgliedstaat abzuhandelnde Immobilien grundsätzlich auch in die Berechnung der dem Erbstatut unterliegenden Pflichtteilsansprüche einzubeziehen (Lehmann in Schlitt/Müller-Engels, Handbuch Pflichtteilsrecht3 Paragraph 14, Rz 178; vergleiche auch Müller-Lukoschek, Die neue EU-Erbrechtsverordnung2 Paragraph 3, Rz 88).

[25]       Für die Annahme einer Durchbrechung des Grundsatzes der Nachlasseinheit gemäß Artikel 12, EuErbVO (s dazu im Detail 2 Ob 124/18a JEV 2019, 59 [Heindler]) bieten weder das Vorbringen der Streitteile noch die Feststellungen (oder der Inhalt des Verlassenschaftsakts) einen Anhaltspunkt, sodass sich nähere Ausführungen dazu erübrigen. Zudem führte Artikel 12, EuErbVO nur zu einer Beschränkung des Verfahrens auf den nicht im betreffenden Drittstaat gelegenen Nachlass, nicht aber zur Anwendung des Rechts dieses Drittstaats im Verfahren des international zuständigen Mitgliedstaats.

[26]       3. Nach dem für den Pflichtteilsanspruch des Klägers maßgeblichen österreichischen Recht ist vor der Einantwortung die Verlassenschaft Schuldnerin des Pflichtteils (Paragraph 764, Absatz eins, ABGB; RS0012848). Eine Einantwortung der Beklagten als testamentarische Alleinerbin ist im österreichischen Verlassenschaftsverfahren bisher nicht erfolgt, sodass die Vorinstanzen zutreffend von deren fehlender Passivlegitimation ausgegangen sind. Daran kann auch der in Liechtenstein ergangene Einantwortungsbeschluss und die daraus resultierende faktische Nachlassspaltung vergleiche oben Pkt 2.1.) nichts ändern.

[27]               3.1. Der Einantwortungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts Vaduz ist in Österreich nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken.

[28]       Da das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden Bundesgesetzblatt 114 aus 1975,) „Entscheidungen in Erb- und Verlassenschaftssachen“ von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich ausnimmt (Artikel eins, Absatz 3, Ziffer 3,) und die Gegenseitigkeit auch nicht auf andere Weise ausdrücklich (iSd Paragraph 406, EO) verbürgt ist, muss eine Anerkennung nach Paragraph 406, EO scheitern vergleiche allgemein RS0002322 [noch zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 79, EO aF]; zur Problematik der nur nach Maßgabe von Staatsverträgen möglichen Anerkennung von Entscheidungen in Erbsachen aus Drittstaaten auch Nademleinsky in Geroldinger/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Artikel 39, EuErbVO Rz 7).

[29]       3.2. Die Erstreckung der in der liechtensteinischen Entscheidung über die Einantwortung liegenden Rechtsgestaltung (Ronacher, Erbschaftserwerb [2023] 7 ff) auf das Inland würde die Anerkennung dieser Entscheidung im Inland voraussetzen vergleiche Nademleinsky in Geroldinger/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Artikel 39, EuErbVO Rz 9) und scheidet damit aus.

[30]       3.3. Ob die liechtensteinische Einantwortung das Tatbestandsmerkmal „Einantwortung“ in Paragraph 764, Absatz eins, ABGB erfüllt – also insofern Tatbestandswirkung entfaltet –, hängt nicht (zwingend) von deren Anerkennung im verfahrensrechtlichen Sinn ab, sondern ergibt sich aus der Auslegung dieser Bestimmung (allgemein 4 Ob 230/18d [Pkt 2.5. mwN]; grundlegend Hoyer, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen und ihre Vollstreckung im Inland, JBl 1982, 634 [643]; weitergehend im Sinn eines [hier jedenfalls nicht erfüllten] Anerkennungserfordernisses Klicka in Fasching/Konecny3 Paragraph 411, ZPO Rz 175).

[31]       Für die Auslegung von Paragraph 764, Absatz eins, ABGB ist der mit der EuErbVO verwirklichte Grundsatz der Nachlasseinheit von entscheidender Bedeutung: Ist danach der Erwerb des gesamten Nachlasses einheitlich zu beurteilen, so ist es ausgeschlossen, unter dem Begriff „Einantwortung“ in Paragraph 764, Absatz eins, ABGB etwas anderes zu verstehen als die auf dem österreichischen Recht beruhende Einantwortung durch das österreichische Gericht. Denn ansonsten wäre es möglich, dass einzelne Teile des Nachlasses zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit möglicherweise unterschiedlichen Rechtsfolgen erworben werden. Dadurch entstünden nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich Spaltnachlässe, was den Wertungen der EuErbVO zuwiderliefe.

[32]               3.4. Insgesamt hat es dabei zu bleiben, dass die Beklagte mangels Einantwortung als Erbin nicht passivlegitimiert ist. Ausführungen zur Frage, wie der Erbschaftserwerb in einem Drittstaat (allenfalls nach dem Recht dieses Staats auch durch andere Erben) und eine dort ergangene pflichtteilsrechtliche Entscheidung in einem österreichischen Pflichtteilsprozess zu berücksichtigen wäre, sind nicht erforderlich.

[33]               4. Der Revision war daher nicht Folge zu geben. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Bei internationaler Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Artikel 4, EuErbVO führt der Umstand, dass in einem Drittstaat gelegene Teile des Nachlasses nach dem Recht dieses Staats bereits auf einen Erben übergegangen sind, nicht dazu, dass sich der nach österreichischem Recht zu beurteilende Pflichtteilsanspruchs schon vor der Einantwortung nicht mehr gegen die Verlassenschaft, sondern gegen den Erben richtet.

[34]       5. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Für eine Revisionsbeantwortung gebührt nur der einfache Einheitssatz.

Textnummer

E147573

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00025.26D.0428.000

Im RIS seit

29.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260428_OGH0002_0020OB00025_26D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung