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Rechtssatz RS0143778

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143778

Geschäftszahl

17Ob1/26k

Entscheidungsdatum

06.07.2026

Rechtssatz

Der Schuldner eines in einem Rektasparbuch verbrieften Auszahlungsanspruchs kann mit Forderungen, die er gegen den Zedenten hat und die vor der Zession entstanden sind, gegen die zedierte Forderung aufrechnen, wenn dies vertraglich vereinbart war oder der Kunde bei Abschluss des Spareinlagenvertrags mit dem Bestehen von Gegenforderungen rechnen musste.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 1/26k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.07.2026 17 Ob 1/26k
    Die Aufrechnung ist auch gegenüber einem gutgläubigen dritten Sparbuchinhaber wirksam. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143778

Im RIS seit

31.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20260706_OGH0002_0170OB00001_26K0000_000