Rechtssatz RS0143785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143785
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
In § 10 IPRG fehlt es bei der Regelung des Personalstatus „nach dem Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat“, (jedenfalls) für Fälle einer nach österreichischem Recht gegründeten Gesellschaft mit Satzungssitz im Inland, die den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung im EU/EWR-Ausland hat, an einer nach der ratio legis notwendigen (und für solche Fälle gebotenen) Ausnahmeregelung, die auf den Satzungssitz verweist. § 10 IPRG ist daher insoweit teleologisch zu reduzieren.In Paragraph 10, IPRG fehlt es bei der Regelung des Personalstatus „nach dem Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat“, (jedenfalls) für Fälle einer nach österreichischem Recht gegründeten Gesellschaft mit Satzungssitz im Inland, die den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung im EU/EWR-Ausland hat, an einer nach der ratio legis notwendigen (und für solche Fälle gebotenen) Ausnahmeregelung, die auf den Satzungssitz verweist. Paragraph 10, IPRG ist daher insoweit teleologisch zu reduzieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143785
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260630_OGH0002_0060OB00116_25I0000_001