1. Zur geltend gemachten Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens:
[12] 1.1. Die behauptete Nichtigkeit soll darin bestehen, dass bei (bestrittenem) Vorliegen des tatsächlichen Verwaltungssitzes der Erstbeklagten in Deutschland und Beurteilung nach deutschem Recht, die Erstbeklagte keine (österreichische) Kommanditgesellschaft, sondern eine nach deutschem Recht nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit nicht rechts- und parteifähig sei. Sie liegt aber schon deshalb nicht vor, weil sich hier – wie im Folgenden noch dargelegt wird – das Gesellschaftsstatut der Erstbeklagten nach österreichischem Recht richtet. Demgemäß ist eine Kommanditgesellschaft rechtsfähig (§ 161 Abs 2 UGB iVm § 105 UGB). Darüber hinaus wäre die strittige Parteifähigkeit bis zu deren rechtskräftiger Verneinung anzunehmen (vgl RS0035423 [T1, T5, T10]). 1.1. Die behauptete Nichtigkeit soll darin bestehen, dass bei (bestrittenem) Vorliegen des tatsächlichen Verwaltungssitzes der Erstbeklagten in Deutschland und Beurteilung nach deutschem Recht, die Erstbeklagte keine (österreichische) Kommanditgesellschaft, sondern eine nach deutschem Recht nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit nicht rechts- und parteifähig sei. Sie liegt aber schon deshalb nicht vor, weil sich hier – wie im Folgenden noch dargelegt wird – das Gesellschaftsstatut der Erstbeklagten nach österreichischem Recht richtet. Demgemäß ist eine Kommanditgesellschaft rechtsfähig (Paragraph 161, Absatz 2, UGB in Verbindung mit Paragraph 105, UGB). Darüber hinaus wäre die strittige Parteifähigkeit bis zu deren rechtskräftiger Verneinung anzunehmen vergleiche RS0035423 [T1, T5, T10]).
[13] Ob (auch) die Erstbeklagte für die gegenständlichen Klage passiv legitimiert ist, ist als materiell-rechtliche Frage bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit noch nicht zu klären.
[14] 1.2. Auch die von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO, § 528a ZPO). 1.2. Auch die von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO, Paragraph 528 a, ZPO).
2. Zur internationalen Zuständigkeit:
2.1. Zu Art 24 Nr 2 EuGVVO:2.1. Zu Artikel 24, Nr 2 EuGVVO:
[15] 2.1.1. Gemäß Art 24 Nr 2 EuGVVO sind unter anderem für Verfahren, welche die Gültigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft oder juristischen Person zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an. 2.1.1. Gemäß Artikel 24, Nr 2 EuGVVO sind unter anderem für Verfahren, welche die Gültigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft oder juristischen Person zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an.
[16] 2.1.2. Art 24 Nr 2 EuGVVO erfasst nicht sämtliche gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, jedenfalls aber solche, in denen eine Partei die Gültigkeit eines Beschlusses eines Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht (vgl EuGH C-372/07, Hassett, Rz 26; 6 Ob 221/09g ErwGr 3.3.2.); dies auch dann, wenn die Streitigkeit unter Gesellschaftern auszutragen ist (6 Ob 221/09g ErwGr 3.3.5.). Das auf Feststellung der Nichtigkeit des am 11. 2. 2023 gefassten Gesellschafterbeschlusses gerichtete Klagebegehren ist daher vom Anwendungsbereich umfasst (Simotta in Fasching/Konecny3 Art 24 EuGVVO Rz 118). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch das auf die Nichtigerklärung dieses Beschlusses gerichtete Eventualbegehren in den Anwendungsbereich des Art 24 Nr 2 EuGVVO fiele (Simotta in Fasching/Konecny3 Art 24 EuGVVO Rz 118; siehe aber zur Frage der Zulässigkeit eines solchen Begehrens nach nationalem Recht 6 Ob 29/24v; RS0038823). 2.1.2. Artikel 24, Nr 2 EuGVVO erfasst nicht sämtliche gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, jedenfalls aber solche, in denen eine Partei die Gültigkeit eines Beschlusses eines Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht vergleiche EuGH C-372/07, Hassett, Rz 26; 6 Ob 221/09g ErwGr 3.3.2.); dies auch dann, wenn die Streitigkeit unter Gesellschaftern auszutragen ist (6 Ob 221/09g ErwGr 3.3.5.). Das auf Feststellung der Nichtigkeit des am 11. 2. 2023 gefassten Gesellschafterbeschlusses gerichtete Klagebegehren ist daher vom Anwendungsbereich umfasst (Simotta in Fasching/Konecny3 Artikel 24, EuGVVO Rz 118). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch das auf die Nichtigerklärung dieses Beschlusses gerichtete Eventualbegehren in den Anwendungsbereich des Artikel 24, Nr 2 EuGVVO fiele (Simotta in Fasching/Konecny3 Artikel 24, EuGVVO Rz 118; siehe aber zur Frage der Zulässigkeit eines solchen Begehrens nach nationalem Recht 6 Ob 29/24v; RS0038823).
[17] 2.1.3. Ein auf Feststellung der Gesellschafterstellung gerichtetes Klagebegehren fällt zwar regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich der ausschließlichen Zuständigkeit nach Art 24 Nr 2 EuGVVO (Simotta in Fasching/Konecny3 Art 24 EuGVVO Rz 126). Die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Gesellschaft kann sich aber auch aus einem besonders engen Konnex des Klagebegehrens mit der Gültigkeit eines Beschlusses der Gesellschaft ergeben. Nach dem hauptsächlichen Zweck der Regelung soll die Zuständigkeit am Ort des Sitzes der Gesellschaft lokalisiert werden, um einander widersprechende Entscheidungen über die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zu verhindern. Nach diesen Zielsetzungen können daher auch Rechtsstreitigkeiten in den Anwendungsbereich des Art 24 Nr 2 EuGVVO fallen, die nicht unmittelbar die Gültigkeit eines Gesellschaftsbeschlusses zum Gegenstand haben, die aber ihren Ursprung in einem solchen Gesellschafterbeschluss haben und darauf abzielen, den Beschluss der Gesellschaft zu überprüfen (vgl EuGH C-560/16, E.ON Czech Holding AG, Rz 28 ff [Überprüfung der Angemessenheit einer mit Gesellschafterbeschluss festgesetzten Abfindung]). Die Bestimmung ist daher dahin auszulegen, dass sie (nur) Rechtsstreitigkeiten erfasst, die in erster Linie die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung von Gesellschaften oder juristischen Personen oder die Gültigkeit von Beschlüssen ihrer Organe betreffen (vgl EuGH C-144/10, Berliner Verkehrsbetriebe, Rn 44). 2.1.3. Ein auf Feststellung der Gesellschafterstellung gerichtetes Klagebegehren fällt zwar regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich der ausschließlichen Zuständigkeit nach Artikel 24, Nr 2 EuGVVO (Simotta in Fasching/Konecny3 Artikel 24, EuGVVO Rz 126). Die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Gesellschaft kann sich aber auch aus einem besonders engen Konnex des Klagebegehrens mit der Gültigkeit eines Beschlusses der Gesellschaft ergeben. Nach dem hauptsächlichen Zweck der Regelung soll die Zuständigkeit am Ort des Sitzes der Gesellschaft lokalisiert werden, um einander widersprechende Entscheidungen über die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zu verhindern. Nach diesen Zielsetzungen können daher auch Rechtsstreitigkeiten in den Anwendungsbereich des Artikel 24, Nr 2 EuGVVO fallen, die nicht unmittelbar die Gültigkeit eines Gesellschaftsbeschlusses zum Gegenstand haben, die aber ihren Ursprung in einem solchen Gesellschafterbeschluss haben und darauf abzielen, den Beschluss der Gesellschaft zu überprüfen vergleiche EuGH C-560/16, E.ON Czech Holding AG, Rz 28 ff [Überprüfung der Angemessenheit einer mit Gesellschafterbeschluss festgesetzten Abfindung]). Die Bestimmung ist daher dahin auszulegen, dass sie (nur) Rechtsstreitigkeiten erfasst, die in erster Linie die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung von Gesellschaften oder juristischen Personen oder die Gültigkeit von Beschlüssen ihrer Organe betreffen vergleiche EuGH C-144/10, Berliner Verkehrsbetriebe, Rn 44).
[18] Das zweite Klagebegehren zielt zwar auf die Feststellung der Gesellschafterstellung der Klägerin ab. Der strittige Verlust der Mitgliedschaft gründet sich hier aber nur auf den Beschluss der Gesellschaft vom 11. 2. 2023, dessen Gültigkeit die Klägerin in Zweifel zieht. Auch das zweite Klagebegehren betrifft damit im vorliegenden Fall die Überprüfung der Gültigkeit dieses Gesellschafterbeschlusses. Es liegt daher ein ausreichend enger Sachzusammenhang mit der Gültigkeit dieses Beschlusses vor. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass sich die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit auch insoweit nach Art 24 Nr 2 EuGVVO richtet, was im Revisionsrekursverfahren auch nicht bezweifelt wird. Das zweite Klagebegehren zielt zwar auf die Feststellung der Gesellschafterstellung der Klägerin ab. Der strittige Verlust der Mitgliedschaft gründet sich hier aber nur auf den Beschluss der Gesellschaft vom 11. 2. 2023, dessen Gültigkeit die Klägerin in Zweifel zieht. Auch das zweite Klagebegehren betrifft damit im vorliegenden Fall die Überprüfung der Gültigkeit dieses Gesellschafterbeschlusses. Es liegt daher ein ausreichend enger Sachzusammenhang mit der Gültigkeit dieses Beschlusses vor. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass sich die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit auch insoweit nach Artikel 24, Nr 2 EuGVVO richtet, was im Revisionsrekursverfahren auch nicht bezweifelt wird.
2.2. Zur Bedeutung des Verweises auf die nationalen Vorschriften des Internationalen Privatrechts in Art 24 Nr 2 Satz 2 EuGVVO:2.2. Zur Bedeutung des Verweises auf die nationalen Vorschriften des Internationalen Privatrechts in Artikel 24, Nr 2 Satz 2 EuGVVO:
[19] 2.2.1. Nach zutreffender herrschender Ansicht verweist Art 24 Nr 2 EuGVVO auf das jeweilige nationale Kollisionsrecht (Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 § 75 JN Rz 3 und § 83b JN Rz 4; Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 3.608 f; Lurger/Melcher, Handbuch Internationales Privatrecht2 [2021] Rz 7/3; Simotta in Fasching/Konecny3 Art 24 EuGVVO Rz 131; Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR5 Art 24 Rn 112 ff). Der Oberste Gerichtshof hat den Verweis auf das Internationale Privatrecht des Gerichtsstaats in Art 53 LGVÜ als Verweis auf das IPRG gedeutet (8 Ob 240/99y). Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) sieht insoweit ebenfalls einen Verweis auf die Kollisionsnormen des Forumstaats (BGH II ZR 28/10 NJW 2011, 3372 Rn 12). 2.2.1. Nach zutreffender herrschender Ansicht verweist Artikel 24, Nr 2 EuGVVO auf das jeweilige nationale Kollisionsrecht (Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 75, JN Rz 3 und Paragraph 83 b, JN Rz 4; Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 3.608 f; Lurger/Melcher, Handbuch Internationales Privatrecht2 [2021] Rz 7/3; Simotta in Fasching/Konecny3 Artikel 24, EuGVVO Rz 131; Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR5 Artikel 24, Rn 112 ff). Der Oberste Gerichtshof hat den Verweis auf das Internationale Privatrecht des Gerichtsstaats in Artikel 53, LGVÜ als Verweis auf das IPRG gedeutet (8 Ob 240/99y). Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) sieht insoweit ebenfalls einen Verweis auf die Kollisionsnormen des Forumstaats (BGH II ZR 28/10 NJW 2011, 3372 Rn 12).
[20] Auch für die Bestimmung des Sitzes nach Art 24 Nr 2 EuGVVO ist bei der Anwendung des nationalen Internationalen Privatrechts dessen Überlagerung durch den Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit zu beachten (Simotta in Fasching/Konecny3 Art 24 EuGVVO Rz 131; Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR5 Art 24 Rn 118 ff; Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO23 [2026] Art 24 EuGVVO Rn 7; Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen[70.EL], Art 24 EuGVVO Rn 80 ff; idS auch BGH II ZR 28/10 NJW 2011, 3372 Rn 15 ff; Ratka in Straube/Ratka/Rauter WK GmbHG[186. Lfg] §§ 107–114 Rz 163/1 ff; offenlassend Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 § 83b JN Rz 4; Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 3.608; aA wohl Frauenberger-Pfeiler in Straube/Ratka/Rauter WK GmbHG[185. Lfg] § 102 Rz 19). Auch für die Bestimmung des Sitzes nach Artikel 24, Nr 2 EuGVVO ist bei der Anwendung des nationalen Internationalen Privatrechts dessen Überlagerung durch den Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit zu beachten (Simotta in Fasching/Konecny3 Artikel 24, EuGVVO Rz 131; Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR5 Artikel 24, Rn 118 ff; Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO23 [2026] Artikel 24, EuGVVO Rn 7; Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen[70.EL], Artikel 24, EuGVVO Rn 80 ff; idS auch BGH II ZR 28/10 NJW 2011, 3372 Rn 15 ff; Ratka in Straube/Ratka/Rauter WK GmbHG[186. Lfg] Paragraphen 107 –, 114, Rz 163/1 ff; offenlassend Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 83 b, JN Rz 4; Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 3.608; aA wohl Frauenberger-Pfeiler in Straube/Ratka/Rauter WK GmbHG[185. Lfg] Paragraph 102, Rz 19).
[21] 2.2.2. Zwar wird auch vertreten, der Verweis auf das internationale Privatrecht erfasse (auch) das internationale Verfahrensrecht, also (auch) § 75 JN, die Klage sei daher am eingetragenen Sitz der Gesellschaft (§ 75 JN) zu erheben (Geroldinger in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht [2009] Art 22 EuGVO Rz 78 ff) oder könne alternativ am tatsächlichen Sitz der Verwaltung (§ 10 IPRG) oder am eingetragenen Sitz der Gesellschaft (§ 75 JN) erhoben werden (Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht [2000] Rz 2.128; dies erwägend wohl auch Ratka, Art 24 Z 2 Brüssel Ia-VO und die Bestimmung des Sitzes nach den „Vorschriften des Internationalen Privatrechts“, ecolex 2024, 946 [946 f]). Der Hinweis auf andere Sprachfassungen der EuGVVO ist aber gerade im Hinblick auf die genaue begriffliche Unterscheidung zwischen Internationalem Privatrecht und Internationalem Zivilprozessrecht, etwa in Deutschland oder Italien, nicht stichhaltig (Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR5 Art 24 Rn 115 ff). Dazu kommt, dass nur die Verweisung auf den Sitzbegriff des IPR den angestrebten Gleichlauf der internationalen Zuständigkeit der Gerichte mit dem anzuwendenden Recht (vgl 6 Ob 221/09g ErwGr 3.2.3.; Simotta in Fasching/Konecny3 Art 24 EuGVVO Rz 130) herzustellen vermag (Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR5 Art 24 Rn 117). 2.2.2. Zwar wird auch vertreten, der Verweis auf das internationale Privatrecht erfasse (auch) das internationale Verfahrensrecht, also (auch) Paragraph 75, JN, die Klage sei daher am eingetragenen Sitz der Gesellschaft (Paragraph 75, JN) zu erheben (Geroldinger in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht [2009] Artikel 22, EuGVO Rz 78 ff) oder könne alternativ am tatsächlichen Sitz der Verwaltung (Paragraph 10, IPRG) oder am eingetragenen Sitz der Gesellschaft (Paragraph 75, JN) erhoben werden (Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht [2000] Rz 2.128; dies erwägend wohl auch Ratka, Artikel 24, Ziffer 2, Brüssel Ia-VO und die Bestimmung des Sitzes nach den „Vorschriften des Internationalen Privatrechts“, ecolex 2024, 946 [946 f]). Der Hinweis auf andere Sprachfassungen der EuGVVO ist aber gerade im Hinblick auf die genaue begriffliche Unterscheidung zwischen Internationalem Privatrecht und Internationalem Zivilprozessrecht, etwa in Deutschland oder Italien, nicht stichhaltig (Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR5 Artikel 24, Rn 115 ff). Dazu kommt, dass nur die Verweisung auf den Sitzbegriff des IPR den angestrebten Gleichlauf der internationalen Zuständigkeit der Gerichte mit dem anzuwendenden Recht vergleiche 6 Ob 221/09g ErwGr 3.2.3.; Simotta in Fasching/Konecny3 Artikel 24, EuGVVO Rz 130) herzustellen vermag (Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR5 Artikel 24, Rn 117).
2.3. Zur eingeschränkten Anwendung des § 10 IPRG im Geltungsbereich der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit:2.3. Zur eingeschränkten Anwendung des Paragraph 10, IPRG im Geltungsbereich der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit:
[22] 2.3.1. Aus kollisionsrechtlicher Sicht sind die Fälle, in denen der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung der Gesellschaft von vornherein im Ausland gelegen und jene, in denen dieser nachträglich ins Ausland verlegt wurde, gleich zu behandeln (Adensamer in FAH GmbHG² §§ 10, 12 IPRG Rz 5 und Rz 35). Feststellungen dazu, ob die festgestellten Umstände zum Verwaltungssitz der Erstbeklagten schon jenen bei ihrer Gründung entsprachen oder ob Verwaltungstätigkeiten erst nachträglich nach Deutschland verlagert wurden, waren daher nicht erforderlich. 2.3.1. Aus kollisionsrechtlicher Sicht sind die Fälle, in denen der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung der Gesellschaft von vornherein im Ausland gelegen und jene, in denen dieser nachträglich ins Ausland verlegt wurde, gleich zu behandeln (Adensamer in FAH GmbHG² Paragraphen 10, 12, IPRG Rz 5 und Rz 35). Feststellungen dazu, ob die festgestellten Umstände zum Verwaltungssitz der Erstbeklagten schon jenen bei ihrer Gründung entsprachen oder ob Verwaltungstätigkeiten erst nachträglich nach Deutschland verlagert wurden, waren daher nicht erforderlich.
[23] 2.3.2. Nach dem noch in der Stammfassung (BGBl 1978/304) geltenden § 10 IPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten ist, das Recht des Staats, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung („Verwaltungssitz“) hat. 2.3.2. Nach dem noch in der Stammfassung (BGBl 1978/304) geltenden Paragraph 10, IPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten ist, das Recht des Staats, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung („Verwaltungssitz“) hat.
[24] Nach den Materialien folgt diese Bestimmung der auch in den meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen herrschenden Sitztheorie. Dafür spreche, dass es sich dabei um den Staat handelt, der durch den Bestand der Gesellschaft am meisten betroffen sei; seine Wirtschaft hänge innig mit der Entwicklung der auf seinem Gebiet tätigen Gesellschaften zusammen. Das Gesellschaftsrecht, besonders das der Kapitalgesellschaften, enthalte im zunehmenden Maße Vorschriften zur Durchsetzung bestimmter wirtschaftlicher Ordnungsvorstellungen. Schließlich entspreche es auch dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit, alle Gesellschaften mit dem Sitz der Hauptverwaltung im selben Staat auch dem selben Recht zu unterwerfen. Wollte man sich der Gründungstheorie anschließen, müssten wohl zahlreiche Einschränkungen vorgesehen werden, um die Gefahr von Gesetzesumgehungen und unlauteren Manipulationen auszuschließen oder zu mindern. Das Bekenntnis zur Sitztheorie solle freilich nicht ausschließen, dass, wenn besondere Umstände es zweckmäßig erscheinen lassen, zwischenstaatliche Vereinbarungen geschlossen werden, die andere Anknüpfungstatsachen als den Sitz der Hauptverwaltung vorsehen, wenngleich die (damals) mit einigen Staaten bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf diesem Gebiet ebenfalls weitgehend von der Sitztheorie geprägt seien (vgl ErlRV 784 BlgNR 14. GP 22 f). Nach den Materialien folgt diese Bestimmung der auch in den meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen herrschenden Sitztheorie. Dafür spreche, dass es sich dabei um den Staat handelt, der durch den Bestand der Gesellschaft am meisten betroffen sei; seine Wirtschaft hänge innig mit der Entwicklung der auf seinem Gebiet tätigen Gesellschaften zusammen. Das Gesellschaftsrecht, besonders das der Kapitalgesellschaften, enthalte im zunehmenden Maße Vorschriften zur Durchsetzung bestimmter wirtschaftlicher Ordnungsvorstellungen. Schließlich entspreche es auch dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit, alle Gesellschaften mit dem Sitz der Hauptverwaltung im selben Staat auch dem selben Recht zu unterwerfen. Wollte man sich der Gründungstheorie anschließen, müssten wohl zahlreiche Einschränkungen vorgesehen werden, um die Gefahr von Gesetzesumgehungen und unlauteren Manipulationen auszuschließen oder zu mindern. Das Bekenntnis zur Sitztheorie solle freilich nicht ausschließen, dass, wenn besondere Umstände es zweckmäßig erscheinen lassen, zwischenstaatliche Vereinbarungen geschlossen werden, die andere Anknüpfungstatsachen als den Sitz der Hauptverwaltung vorsehen, wenngleich die (damals) mit einigen Staaten bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf diesem Gebiet ebenfalls weitgehend von der Sitztheorie geprägt seien vergleiche ErlRV 784 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 22, f).
[25] Der Sitztheorie liegt ein immanenter Schutzzweck zugrunde. Neben öffentlichen Interessen (Regelungshoheit über Inlandssachverhalte) möchte sie den inländischen Verkehr (insbesondere Gesellschaftsgläubiger, teilweise auch Arbeitnehmer und Kapitalanleger) vor künstlichem Hineinoptieren in fremde Gesellschafsrechtsordnungen schützen. Die Sitztheorie wendet sich gegen bloß formale Auslandsgründungen, die in der Praxis oft Rechtsermittlung wie Rechtsdurchsetzung erschweren und die Umgehung ansonsten zwingender inländischer Schutzbestimmungen bezwecken (Ratka in Straube/
Ratka/Rauter, WK UGB4 [116.Lfg] § 12 Rz 11). Der Sitztheorie liegt ein immanenter Schutzzweck zugrunde. Neben öffentlichen Interessen (Regelungshoheit über Inlandssachverhalte) möchte sie den inländischen Verkehr (insbesondere Gesellschaftsgläubiger, teilweise auch Arbeitnehmer und Kapitalanleger) vor künstlichem Hineinoptieren in fremde Gesellschafsrechtsordnungen schützen. Die Sitztheorie wendet sich gegen bloß formale Auslandsgründungen, die in der Praxis oft Rechtsermittlung wie Rechtsdurchsetzung erschweren und die Umgehung ansonsten zwingender inländischer Schutzbestimmungen bezwecken (Ratka in Straube/, Ratka/Rauter, WK UGB4 [116.Lfg] Paragraph 12, Rz 11).
[26] 2.3.3. Die Bestimmung des § 10 IPRG und mit ihr die Sitztheorie wurden aber vom Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit überlagert. Zusammengefasst ist nach der unionsrechtlichen „Zuzugsjudikatur“ (EuGH C-212/97, Centros; EuGH C-208/00, Überseering; EuGH C-167/01, Inspire Art) davon auszugehen, dass nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaats gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in der EU haben, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz ohne Verlust der ihnen nach dem Recht des Registerstaats zukommenden Rechts- und Parteifähigkeit über die Grenze in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegen können, sofern der Wegzugstaat für diesen Fall nicht selbst den Verlust der Rechtsfähigkeit anordnet (9 Ob 74/21d ErwGr 3.). 2.3.3. Die Bestimmung des Paragraph 10, IPRG und mit ihr die Sitztheorie wurden aber vom Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit überlagert. Zusammengefasst ist nach der unionsrechtlichen „Zuzugsjudikatur“ (EuGH C-212/97, Centros; EuGH C-208/00, Überseering; EuGH C-167/01, Inspire Art) davon auszugehen, dass nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaats gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in der EU haben, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz ohne Verlust der ihnen nach dem Recht des Registerstaats zukommenden Rechts- und Parteifähigkeit über die Grenze in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegen können, sofern der Wegzugstaat für diesen Fall nicht selbst den Verlust der Rechtsfähigkeit anordnet (9 Ob 74/21d ErwGr 3.).
[27] Eine in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig von dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes – in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft im Ausland nur ihren gründungs- bzw satzungsmäßigen Sitz hat, während sie von vornherein ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich nimmt (9 Ob 74/21d ErwGr 3.; vgl RS0112341). Personalstatut einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Vorschriften wirksam errichteten Gesellschaft (Gesellschaftsstatut) ist in diesen Fällen – abweichend von § 10 IPRG – das Recht des Gründungsstaats (vgl 6 Ob 185/13v ErwGr 6.2.; 6 Ob 232/07x ErwGr 1.; zur Unionsrechtswidrigkeit einer kumulativen Anwendung des Rechts des tatsächlichen Verwaltungssitzes: EuGH C-276/22, Edil Work 2, = GesRZ 2024, 181 [Drobnik]). Eine in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig von dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes – in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft im Ausland nur ihren gründungs- bzw satzungsmäßigen Sitz hat, während sie von vornherein ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich nimmt (9 Ob 74/21d ErwGr 3.; vergleiche RS0112341). Personalstatut einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Vorschriften wirksam errichteten Gesellschaft (Gesellschaftsstatut) ist in diesen Fällen – abweichend von Paragraph 10, IPRG – das Recht des Gründungsstaats vergleiche 6 Ob 185/13v ErwGr 6.2.; 6 Ob 232/07x ErwGr 1.; zur Unionsrechtswidrigkeit einer kumulativen Anwendung des Rechts des tatsächlichen Verwaltungssitzes: EuGH C-276/22, Edil Work 2, = GesRZ 2024, 181 [Drobnik]).
[28] 2.3.4. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) überlässt es dem Mitgliedstaat, die Verlegung des Verwaltungssitzes von nach dessen Recht gegründeten Gesellschaften ins EU-Ausland zu regeln und auch zu unterbinden, also etwa einen inländischen Verwaltungssitz zu verlangen (EuGH C-210/06, Cartesio; EuGH C-81/87, Daily Mail). Die Niederlassungsfreiheit stünde danach einer Anwendung der in § 10 IPRG geregelten Sitztheorie auf Wegzugsfälle nicht entgegen (Adensamer in FAH, GmbHG2 §§ 10, 12 IPRG Rz 7 f; Karollus, Umstrukturierungen und Sitzverlegung über die Grenze, in Artmann/Rüffler/U. Torggler, Gesellschaftsrecht und IPR [2020] 87 [140 f]; Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht [2010] 99 f). 2.3.4. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) überlässt es dem Mitgliedstaat, die Verlegung des Verwaltungssitzes von nach dessen Recht gegründeten Gesellschaften ins EU-Ausland zu regeln und auch zu unterbinden, also etwa einen inländischen Verwaltungssitz zu verlangen (EuGH C-210/06, Cartesio; EuGH C-81/87, Daily Mail). Die Niederlassungsfreiheit stünde danach einer Anwendung der in Paragraph 10, IPRG geregelten Sitztheorie auf Wegzugsfälle nicht entgegen (Adensamer in FAH, GmbHG2 Paragraphen 10, 12, IPRG Rz 7 f; Karollus, Umstrukturierungen und Sitzverlegung über die Grenze, in Artmann/Rüffler/U. Torggler, Gesellschaftsrecht und IPR [2020] 87 [140 f]; Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht [2010] 99 f).
[29] Wendete man § 10 IPRG in solchen Fällen an, könnte es auch innerhalb des Geltungsbereichs der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit dazu kommen, dass eine inländische Gesellschaft ihr bisheriges Gesellschaftsstatut verliert und nach dem Recht des Zuzugsstaats zu beurteilen ist. Das wäre etwa dann der Fall, wenn das Internationale Privatrecht des Zuzugsstaats selbst der Sitztheorie folgt und die Verweisung des § 10 IPRG annimmt. Es käme zu einer Änderung des auf die Gesellschaft anzuwendenden materiellen Gesellschaftsrechts („Statutenwechsel“), die erhebliche Unsicherheiten, vor allem in Bezug auf die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft und die Haftung der Gesellschafter, zur Folge hätte (vgl Ratka, ecolex 2024, 946 [949]; Adensamer in FAH, GmbHG2 §§ 10, 12 IPRG Rz 36 ff; Karollus, Umstrukturierungen und Sitzverlegung über die Grenze, in Artmann/Rüffler/U. Torggler, Gesellschaftsrecht und IPR [2020] 87 [141]; Mitterecker, Grenzüberschreitende Sitzverlegungen [2015] 172; Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht [2010] 108 f). Wendete man Paragraph 10, IPRG in solchen Fällen an, könnte es auch innerhalb des Geltungsbereichs der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit dazu kommen, dass eine inländische Gesellschaft ihr bisheriges Gesellschaftsstatut verliert und nach dem Recht des Zuzugsstaats zu beurteilen ist. Das wäre etwa dann der Fall, wenn das Internationale Privatrecht des Zuzugsstaats selbst der Sitztheorie folgt und die Verweisung des Paragraph 10, IPRG annimmt. Es käme zu einer Änderung des auf die Gesellschaft anzuwendenden materiellen Gesellschaftsrechts („Statutenwechsel“), die erhebliche Unsicherheiten, vor allem in Bezug auf die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft und die Haftung der Gesellschafter, zur Folge hätte vergleiche Ratka, ecolex 2024, 946 [949]; Adensamer in FAH, GmbHG2 Paragraphen 10, 12, IPRG Rz 36 ff; Karollus, Umstrukturierungen und Sitzverlegung über die Grenze, in Artmann/Rüffler/U. Torggler, Gesellschaftsrecht und IPR [2020] 87 [141]; Mitterecker, Grenzüberschreitende Sitzverlegungen [2015] 172; Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht [2010] 108 f).
[30] 2.3.5. Zwar greift das Unionsrecht nicht in die autonome Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Auswirkungen der Verlegung des Verwaltungssitzes ein. Die bereits dargelegten Rechtsfolgen (oben Punkt 2.3.3.) führen aber dazu, dass im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit der vom Gesetzgeber ursprünglich mit § 10 IPRG verfolgte wesentliche Zweck der Durchsetzung wirtschaftlicher Ordnungsvorstellungen und des Schutzes vor Umgehungen, insbesondere durch bloß formale Auslandsgründungen, oder jener der Wettbewerbsgleichheit (dazu oben Punkt 2.3.2.) nicht mehr gewährleistet ist. 2.3.5. Zwar greift das Unionsrecht nicht in die autonome Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Auswirkungen der Verlegung des Verwaltungssitzes ein. Die bereits dargelegten Rechtsfolgen (oben Punkt 2.3.3.) führen aber dazu, dass im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit der vom Gesetzgeber ursprünglich mit Paragraph 10, IPRG verfolgte wesentliche Zweck der Durchsetzung wirtschaftlicher Ordnungsvorstellungen und des Schutzes vor Umgehungen, insbesondere durch bloß formale Auslandsgründungen, oder jener der Wettbewerbsgleichheit (dazu oben Punkt 2.3.2.) nicht mehr gewährleistet ist.
[31] Dennoch verblieben durch seine Anwendung die erörterten Nachteile (Punkt 2.3.4.) für nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die ihre Mobilität insoweit erheblich behindern würden. So hat etwa Deutschland (der hier in Rede stehende Verwaltungssitzstaat) jüngst (seit 1. 1. 2024) mit § 706 BGB (idF des MoPeG) auch für eingetragene Personengesellschaften die Möglichkeit gesetzlich verankert, einen bloßen Satzungssitz (Vertragssitz) im Inland zu haben, hingegen den Verwaltungssitz im Ausland. Das soll den deutschen Personengesellschaften ermöglichen, sämtliche Geschäftstätigkeit außerhalb Deutschlands zu entfalten, ohne auf ihre deutsche Rechtsform verzichten zu müssen. Über die Judikatur des EuGH zur Anwendung der Gründungstheorie aufgrund der Niederlassungsfreiheit führt das dazu, dass die deutschen Personengesellschaften ihren Verwaltungssitz rechtsformwahrend im gesamten „EU-Ausland“ errichten können (Wertenbruch, Sitz, Gesellschaftsstatut und nationale sowie internationale Gerichtsstände der Personengesellschaft nach MoPeG, NZG 2023, 1343). Dennoch verblieben durch seine Anwendung die erörterten Nachteile (Punkt 2.3.4.) für nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die ihre Mobilität insoweit erheblich behindern würden. So hat etwa Deutschland (der hier in Rede stehende Verwaltungssitzstaat) jüngst (seit 1. 1. 2024) mit Paragraph 706, BGB in der Fassung des MoPeG) auch für eingetragene Personengesellschaften die Möglichkeit gesetzlich verankert, einen bloßen Satzungssitz (Vertragssitz) im Inland zu haben, hingegen den Verwaltungssitz im Ausland. Das soll den deutschen Personengesellschaften ermöglichen, sämtliche Geschäftstätigkeit außerhalb Deutschlands zu entfalten, ohne auf ihre deutsche Rechtsform verzichten zu müssen. Über die Judikatur des EuGH zur Anwendung der Gründungstheorie aufgrund der Niederlassungsfreiheit führt das dazu, dass die deutschen Personengesellschaften ihren Verwaltungssitz rechtsformwahrend im gesamten „EU-Ausland“ errichten können (Wertenbruch, Sitz, Gesellschaftsstatut und nationale sowie internationale Gerichtsstände der Personengesellschaft nach MoPeG, NZG 2023, 1343).
[32] 2.3.6. Die erörterten Änderungen des rechtlichen Umfelds durch das Unionsrecht konnte der Gesetzgeber bei Einführung des § 10 IPRG naturgemäß nicht berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund geht die überwiegende Auffassung davon aus, dass § 10 IPRG teleologisch zu reduzieren und auf nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften mit Satzungssitz im Inland, deren tatsächlicher Sitz der Hauptverwaltung entweder von vornherein im Ausland gelegen ist oder nachträglich ins Ausland verlegt wurde, nicht anzuwenden ist; stattdessen ist in diesen Fällen die Gründungstheorie und damit inländisches Recht anzuwenden (Eckert in Laimer, IPR Praxiskommentar [2024] § 10 IPRG Rz 4; derselbe, Internationales Gesellschaftsrecht [2010] 116 ff; Ratka in Straube/Ratka/Rauter WK GmbHG[186. Lfg] §§ 107–114 Rz 163/4; derselbe in Straube/Ratka/Rauter WK UGB[116. Lfg] § 12 Rz 34/2; derselbe, ecolex 2024, 946 [948 f]; Adensamer in FAH, GmbHG2 §§ 10, 12 IPRG Rz 3; Heidinger/Schneider in Artmann/Karollus, AktG6 § 5 Rz 10; Mitterecker, Grenzüberschreitende Sitzverlegungen [2015] 57; idS auch Karollus, Umstrukturierungen und Sitzverlegung über die Grenze, in Artmann/Rüffler/U. Torggler, Gesellschaftsrecht und IPR [2020] 87 [147]; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 Allg Einl Rz 18; für den EU/EWR-Raum im Ergebnis auch: Zib in Zib/Dellinger, UGB² § 13 Rz 25; Pilgerstorfer in Artmann, UGB3 § 13 Rz 18; Simotta in Fasching/Konecny3 Art 24 EuGVVO Rz 131; ähnlich Brugger in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 107 Rz 124 und Rz 128 [für den EWR-Raum]; aM: Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 10 IPRG Rz 61 und Rz 88 ff; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 § 5 Rz 34 [ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der gegenständlichen Problematik]). 2.3.6. Die erörterten Änderungen des rechtlichen Umfelds durch das Unionsrecht konnte der Gesetzgeber bei Einführung des Paragraph 10, IPRG naturgemäß nicht berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund geht die überwiegende Auffassung davon aus, dass Paragraph 10, IPRG teleologisch zu reduzieren und auf nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften mit Satzungssitz im Inland, deren tatsächlicher Sitz der Hauptverwaltung entweder von vornherein im Ausland gelegen ist oder nachträglich ins Ausland verlegt wurde, nicht anzuwenden ist; stattdessen ist in diesen Fällen die Gründungstheorie und damit inländisches Recht anzuwenden (Eckert in Laimer, IPR Praxiskommentar [2024] Paragraph 10, IPRG Rz 4; derselbe, Internationales Gesellschaftsrecht [2010] 116 ff; Ratka in Straube/Ratka/Rauter WK GmbHG[186. Lfg] Paragraphen 107 –, 114, Rz 163/4; derselbe in Straube/Ratka/Rauter WK UGB[116. Lfg] Paragraph 12, Rz 34/2; derselbe, ecolex 2024, 946 [948 f]; Adensamer in FAH, GmbHG2 Paragraphen 10, 12, IPRG Rz 3; Heidinger/Schneider in Artmann/Karollus, AktG6 Paragraph 5, Rz 10; Mitterecker, Grenzüberschreitende Sitzverlegungen [2015] 57; idS auch Karollus, Umstrukturierungen und Sitzverlegung über die Grenze, in Artmann/Rüffler/U. Torggler, Gesellschaftsrecht und IPR [2020] 87 [147]; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 Allg Einl Rz 18; für den EU/EWR-Raum im Ergebnis auch: Zib in Zib/Dellinger, UGB² Paragraph 13, Rz 25; Pilgerstorfer in Artmann, UGB3 Paragraph 13, Rz 18; Simotta in Fasching/Konecny3 Artikel 24, EuGVVO Rz 131; ähnlich Brugger in Gruber/Harrer, GmbHG2 Paragraph 107, Rz 124 und Rz 128 [für den EWR-Raum]; aM: Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 10, IPRG Rz 61 und Rz 88 ff; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 Paragraph 5, Rz 34 [ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der gegenständlichen Problematik]).
[33] Dem ist jedenfalls für jene Fälle zuzustimmen, in denen der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung der Gesellschaft im EU/EWR-Ausland liegt, weil aufgrund der dargelegten Auswirkungen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit (Punkt 2.3.5.) eine nachträglich entstandene Gesetzeslücke vorliegt (vgl Karollus, Umstrukturierungen und Sitzverlegung über die Grenze, in Artmann/Rüffler/U. Torggler, Gesellschaftsrecht und IPR [2020] 87 [147]). (Jedenfalls) Diese Fallgruppe wird – wie dargelegt – von den hauptsächlichen Gesetzeszwecken nicht mehr in der intendierten Form getroffen (vgl RS0008979 [T4, T9]). Dem ist jedenfalls für jene Fälle zuzustimmen, in denen der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung der Gesellschaft im EU/EWR-Ausland liegt, weil aufgrund der dargelegten Auswirkungen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit (Punkt 2.3.5.) eine nachträglich entstandene Gesetzeslücke vorliegt vergleiche Karollus, Umstrukturierungen und Sitzverlegung über die Grenze, in Artmann/Rüffler/U. Torggler, Gesellschaftsrecht und IPR [2020] 87 [147]). (Jedenfalls) Diese Fallgruppe wird – wie dargelegt – von den hauptsächlichen Gesetzeszwecken nicht mehr in der intendierten Form getroffen vergleiche RS0008979 [T4, T9]).
[34] Zudem wurde in den Materialien auch angedeutet, dass das Bekenntnis zur Sitztheorie nicht „absolut“ sei und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen andere Anknüpfungstatsachen als der Sitz der Hauptverwaltung vorgesehen werden könnten, wenn besondere Umstände dies zweckmäßig erscheinen ließen. In diesem Sinne lassen aber die durch die Anwendung des Unionsrechts eingetretenen Änderungen aus den angeführten Gründen eine Anknüpfung nach der Gründungstheorie nunmehr zweckmäßig erscheinen. Anders als bei Einführung des § 10 IPRG ist das die Niederlassungsfreiheit regelnde primäre Unionsrecht, somit eine der bedeutendsten „zwischenstaatlichen Vereinbarungen“ Österreichs, aufgrund der Judikatur des EuGH nunmehr von der Gründungstheorie geprägt. Damit kann auch nicht mehr davon gesprochen werden, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts die stärkste Beziehung iSd § 1 Abs 1 IPRG zur Rechtsordnung des Staats des Verwaltungssitzes besteht (aM wohl Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 10 IPRG Rz 61). Zudem wurde in den Materialien auch angedeutet, dass das Bekenntnis zur Sitztheorie nicht „absolut“ sei und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen andere Anknüpfungstatsachen als der Sitz der Hauptverwaltung vorgesehen werden könnten, wenn besondere Umstände dies zweckmäßig erscheinen ließen. In diesem Sinne lassen aber die durch die Anwendung des Unionsrechts eingetretenen Änderungen aus den angeführten Gründen eine Anknüpfung nach der Gründungstheorie nunmehr zweckmäßig erscheinen. Anders als bei Einführung des Paragraph 10, IPRG ist das die Niederlassungsfreiheit regelnde primäre Unionsrecht, somit eine der bedeutendsten „zwischenstaatlichen Vereinbarungen“ Österreichs, aufgrund der Judikatur des EuGH nunmehr von der Gründungstheorie geprägt. Damit kann auch nicht mehr davon gesprochen werden, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts die stärkste Beziehung iSd Paragraph eins, Absatz eins, IPRG zur Rechtsordnung des Staats des Verwaltungssitzes besteht (aM wohl Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 10, IPRG Rz 61).
[35] 2.3.7. Zusammenfassend gilt: In § 10 IPRG fehlt es bei der Regelung des Personalstatus „nach dem Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat“, (jedenfalls) für Fälle einer nach österreichischem Recht gegründeten Gesellschaft mit Satzungssitz im Inland, die den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung im EU/EWR-Ausland hat, an einer nach der ratio legis notwendigen (und für solche Fälle gebotenen) Ausnahmeregelung, die auf den Satzungssitz verweist. § 10 IPRG ist daher insoweit teleologisch zu reduzieren. 2.3.7. Zusammenfassend gilt: In Paragraph 10, IPRG fehlt es bei der Regelung des Personalstatus „nach dem Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat“, (jedenfalls) für Fälle einer nach österreichischem Recht gegründeten Gesellschaft mit Satzungssitz im Inland, die den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung im EU/EWR-Ausland hat, an einer nach der ratio legis notwendigen (und für solche Fälle gebotenen) Ausnahmeregelung, die auf den Satzungssitz verweist. Paragraph 10, IPRG ist daher insoweit teleologisch zu reduzieren.
[36] 2.3.8. Dadurch wird auch der Entscheidungsgleichklang mit anderen Mitgliedstaaten gewahrt. Denn diese haben aufgrund der erörterten Rechtsprechung des EuGH (oben Punkt 2.3.3.) in Österreich gegründete Gesellschaften in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurden, weil Österreich einen Verwaltungssitz der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat gestattet (Ratka in Straube/Ratka/Rauter WK GmbHG[186. Lfg] §§ 107–114 Rz 163/6; Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht [2010] 118). Die von Heindler (in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 10 IPRG Rz 61) genannten „hinkenden Gesellschaftsrechtsverhältnisse“ aufgrund einseitiger Anknüpfung Österreichs nach der Gründungstheorie sind damit im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit nicht zu befürchten. 2.3.8. Dadurch wird auch der Entscheidungsgleichklang mit anderen Mitgliedstaaten gewahrt. Denn diese haben aufgrund der erörterten Rechtsprechung des EuGH (oben Punkt 2.3.3.) in Österreich gegründete Gesellschaften in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurden, weil Österreich einen Verwaltungssitz der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat gestattet (Ratka in Straube/Ratka/Rauter WK GmbHG[186. Lfg] Paragraphen 107 –, 114, Rz 163/6; Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht [2010] 118). Die von Heindler (in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 10, IPRG Rz 61) genannten „hinkenden Gesellschaftsrechtsverhältnisse“ aufgrund einseitiger Anknüpfung Österreichs nach der Gründungstheorie sind damit im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit nicht zu befürchten.
[37] 3. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass sich der Sitz der Erstbeklagten am Satzungssitz in Kitzbühel und somit im Inland befindet. Ob der Ort des tatsächlichen Sitzes der Hauptverwaltung in Deutschland oder in Österreich liegt, kann dahinstehen.
[38] 4. Gemäß Art 24 Nr 2 EuGVVO sind zur Entscheidung über die gegenständlichen Klagebegehren die österreichischen Gerichte international zuständig. 4. Gemäß Artikel 24, Nr 2 EuGVVO sind zur Entscheidung über die gegenständlichen Klagebegehren die österreichischen Gerichte international zuständig.
[39] Im Ergebnis zutreffend hat das Erstgericht die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit verworfen. Der Revisionsrekurs hat Erfolg. Die Entscheidung des Erstgerichts ist wiederherzustellen.
[40] 7. Der Kostenvorbehalt beruht infolge des Kostenvorbehalts des Erstgerichts auf § 52 Abs 3 ZPO (vgl 3 Ob 46/24x; 1 Ob 224/19a; 4 Ob 35/19d). 7. Der Kostenvorbehalt beruht infolge des Kostenvorbehalts des Erstgerichts auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO vergleiche 3 Ob 46/24x; 1 Ob 224/19a; 4 Ob 35/19d).