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Rechtssatz RS0143786

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143786

Geschäftszahl

16Ok3/26s

Entscheidungsdatum

07.05.2026

Norm

AEUV Lissabon Art 267
AEUV Lissabon Art 102

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, einem Nachfrager eine Dienstleistung, nämlich die Registrierung von Kennzeichen von Kunden des Nachfragers im Mautsystem des marktbeherrschenden Unternehmens, zu erbringen, missbräuchlich im Sinn des Artikel 102, AEUV sein, wenn diese Dienstleistung durch das marktbeherrschende Unternehmen selbst erbracht wird, der Nachfrager damit also keine „neue Dienstleistung“ erbringt, obwohl diese Weigerung geeignet wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch den Nachfrager auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen wäre und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers unentbehrlich wäre?

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 3/26s
    Entscheidungstext OGH 07.05.2026 16 Ok 3/26s
    EuGH C-486/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143786

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20260507_OGH0002_0160OK00003_26S0000_000