Rechtssatz RS0143794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143794
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Die Zurückweisung eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingebrachten Schriftsatzes kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Hier kann die Zurückweisung aber in der Berufung bzw in der Revision geltend gemacht werden, wobei die Behandlung des gleichzeitig mit der Revision eingebrachten Revisionsrekurses als Teil der Revision geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143794
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260630_OGH0002_0100OB00030_26Y0000_000