Rechtssatz RS0143809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143809
Entscheidungsdatum
20.07.2026
Rechtssatz
Der Fall des § 271 Z 3 1. Alternative ABGB, dass der Betroffene einen Vertreter nicht wählen kann, liegt zum einen dann vor, wenn der Betroffene nicht mehr ausreichend entscheidungsfähig ist, und zum anderen dann, wenn er zwar entscheidungsfähig ist, aber niemanden hat, der ihm nahe steht, oder zwar nahe stehende Personen vorhanden sind, diese die Vertretung jedoch nicht übernehmen wollen oder dafür ungeeignet sind.Der Fall des Paragraph 271, Ziffer 3, 1. Alternative ABGB, dass der Betroffene einen Vertreter nicht wählen kann, liegt zum einen dann vor, wenn der Betroffene nicht mehr ausreichend entscheidungsfähig ist, und zum anderen dann, wenn er zwar entscheidungsfähig ist, aber niemanden hat, der ihm nahe steht, oder zwar nahe stehende Personen vorhanden sind, diese die Vertretung jedoch nicht übernehmen wollen oder dafür ungeeignet sind.
Anmerkung
So bereits 1 Ob 147/20d [Pkt 3]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143809
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_000