Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0143809×

Rechtssatz RS0143809

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143809

Geschäftszahl

3Ob62/26b

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Rechtssatz

Der Fall des Paragraph 271, Ziffer 3, 1. Alternative ABGB, dass der Betroffene einen Vertreter nicht wählen kann, liegt zum einen dann vor, wenn der Betroffene nicht mehr ausreichend entscheidungsfähig ist, und zum anderen dann, wenn er zwar entscheidungsfähig ist, aber niemanden hat, der ihm nahe steht, oder zwar nahe stehende Personen vorhanden sind, diese die Vertretung jedoch nicht übernehmen wollen oder dafür ungeeignet sind.

Anmerkung

So bereits 1 Ob 147/20d [Pkt 3]

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 62/26b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.07.2026 3 Ob 62/26b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143809

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_000