[10] Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[11] 1. Der noch nicht rechtskräftig enthobene gerichtliche Erwachsenenvertreter ist zur Erhebung des Rechtsmittels im Namen und Interesse des Betroffenen nach wie vor legitimiert (RS0006229 [T18, T33]; 7 Ob 77/09p; 10 Ob 25/16y [Pkt 3.1.]).
[12] 2. Das Gericht hat nach § 246 Abs 3 Z 3 ABGB die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu beenden, wenn die übertragene Angelegenheit erledigt ist oder die Voraussetzungen für die Bestellung nach § 271 ABGB weggefallen sind. 2. Das Gericht hat nach Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu beenden, wenn die übertragene Angelegenheit erledigt ist oder die Voraussetzungen für die Bestellung nach Paragraph 271, ABGB weggefallen sind.
[13] 3. Für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nach § 271 ABGB ist vorausgesetzt, dass die betroffene Person bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (Z 1), sie dafür keinen Vertreter hat (Z 2), sie einen solchen nicht wählen kann oder will (Z 3) und eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt (Z 4). Im vorliegenden Fall ist allein das Weiterbestehen der Bestellungsvoraussetzung nach § 271 Z 3 ABGB strittig. 3. Für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nach Paragraph 271, ABGB ist vorausgesetzt, dass die betroffene Person bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (Ziffer eins,), sie dafür keinen Vertreter hat (Ziffer 2,), sie einen solchen nicht wählen kann oder will (Ziffer 3,) und eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt (Ziffer 4,). Im vorliegenden Fall ist allein das Weiterbestehen der Bestellungsvoraussetzung nach Paragraph 271, Ziffer 3, ABGB strittig.
[14] 4. Der Fall des § 271 Z 3 1. Alternative ABGB, dass der Betroffene einen Vertreter nicht wählen kann, liegt zum einen dann vor, wenn der Betroffene nicht mehr ausreichend entscheidungsfähig ist, und zum anderen dann, wenn er zwar entscheidungsfähig ist, aber niemanden hat, der ihm nahe steht, oder zwar nahe stehende Personen vorhanden sind, diese die Vertretung jedoch nicht übernehmen wollen oder dafür ungeeignet sind (1 Ob 147/20d [Pkt 3]; RV 1461 BlgNR 25. GP 43; Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht3 [2022] Rz 470; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5.01 [2025] § 271 Rz 6). 4. Der Fall des Paragraph 271, Ziffer 3, 1. Alternative ABGB, dass der Betroffene einen Vertreter nicht wählen kann, liegt zum einen dann vor, wenn der Betroffene nicht mehr ausreichend entscheidungsfähig ist, und zum anderen dann, wenn er zwar entscheidungsfähig ist, aber niemanden hat, der ihm nahe steht, oder zwar nahe stehende Personen vorhanden sind, diese die Vertretung jedoch nicht übernehmen wollen oder dafür ungeeignet sind (1 Ob 147/20d [Pkt 3]; Regierungsvorlage 1461, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 43, ; Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht3 [2022] Rz 470; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5.01 [2025] Paragraph 271, Rz 6).
[15] 4.1. Gemäß § 264 ABGB kann eine volljährige Person, soweit sie ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, dafür keinen Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, eine oder mehrere ihr nahestehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen (gewählter Erwachsenenvertreter). 4.1. Gemäß Paragraph 264, ABGB kann eine volljährige Person, soweit sie ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, dafür keinen Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, eine oder mehrere ihr nahestehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen (gewählter Erwachsenenvertreter).
[16] Dafür muss eine eingeschränkte (geminderte) Entscheidungsfähigkeit vorliegen. Der Betroffene muss wenigstens erkennen, dass und zu welchem Zweck er einen Erwachsenenvertreter wählt, und es muss bei ihm in Grundzügen die Einsicht in das Wesen einer gewählten Erwachsenenvertretung sowie das Verständnis über die Zweckmäßigkeit einer solchen in der konkreten Lage vorhanden sein. Der Betroffene muss sich der Notwendigkeit der Besorgung bestimmter Angelegenheiten bewusst sein und ausdrücken, dass diese durch eine bestimmte andere Person, zu der er Vertrauen hat, besorgt werden sollen (Stefula in KBB7 § 264 ABGB Rz 4 mwN). Dafür muss eine eingeschränkte (geminderte) Entscheidungsfähigkeit vorliegen. Der Betroffene muss wenigstens erkennen, dass und zu welchem Zweck er einen Erwachsenenvertreter wählt, und es muss bei ihm in Grundzügen die Einsicht in das Wesen einer gewählten Erwachsenenvertretung sowie das Verständnis über die Zweckmäßigkeit einer solchen in der konkreten Lage vorhanden sein. Der Betroffene muss sich der Notwendigkeit der Besorgung bestimmter Angelegenheiten bewusst sein und ausdrücken, dass diese durch eine bestimmte andere Person, zu der er Vertrauen hat, besorgt werden sollen (Stefula in KBB7 Paragraph 264, ABGB Rz 4 mwN).
[17] 4.2. Das Vorliegen einer solchen eingeschränkten (geminderten) Entscheidungsfähigkeit beim Betroffenen zur Wahl eines gewählten Erwachsenenvertreters ist – entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs – aufgrund der Feststellungen mit den Vorinstanzen zu bejahen. Es steht nämlich fest, dass der Betroffene aufgrund seiner gut eingestellten psychiatrischen Medikation derzeit keine psychotischen Symptome hat, dass er deutlich seinen Wunsch kommuniziert, anstelle von Mag. B* solle K* D* sein Erwachsenenvertreter sein, dass er weiß, nicht vollständig in der Lage zu sein, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbständig zu regeln, und dass er deshalb eine Unterstützung durch einen Erwachsenenvertreter benötigt. Dementsprechend hat das Erstgericht auch ausdrücklich festgehalten, dass der Betroffene über eine ausreichende geminderte Entscheidungsfähigkeit für die Errichtung und Registrierung einer gewählten Erwachsenenvertretung verfügt. Zu dieser Frage liegt auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
[18] 4.3. Zutreffend ist aber die weitere Rüge im Revisionsrekurs, dass sich anhand der Feststellungen nicht beurteilen lasse, ob die gewählte Person im Sinn des § 243 ABGB geeignet ist, die Erwachsenenvertretung zu übernehmen. Dazu ist auch festzuhalten, dass der gerichtliche Erwachsenenvertreter nach dem Clearingbericht (ON 301, Seite 6) den Verdacht geäußert hat, K* D* könnte in Bezug auf den Immobilienbesitz des Betroffenen finanzielle Eigeninteressen haben. 4.3. Zutreffend ist aber die weitere Rüge im Revisionsrekurs, dass sich anhand der Feststellungen nicht beurteilen lasse, ob die gewählte Person im Sinn des Paragraph 243, ABGB geeignet ist, die Erwachsenenvertretung zu übernehmen. Dazu ist auch festzuhalten, dass der gerichtliche Erwachsenenvertreter nach dem Clearingbericht (ON 301, Seite 6) den Verdacht geäußert hat, K* D* könnte in Bezug auf den Immobilienbesitz des Betroffenen finanzielle Eigeninteressen haben.
[19] Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Betroffenen nahestehenden Person als Erwachsenenvertreter ist aber auch auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen (RS0049104 [T10]). Es sind daher konkrete Feststellungen darüber zu treffen, ob objektive Umstände, die eine Interessenkollision oder die sonst fehlende Eignung der als Erwachsenenvertreter vom Betroffenen gewählten Person plausibel machen, vorliegen oder nicht. Bloße Mutmaßungen und Andeutungen dazu genügen nicht (vgl 8 Ob 54/24k [Rz 24]). Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Betroffenen nahestehenden Person als Erwachsenenvertreter ist aber auch auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen (RS0049104 [T10]). Es sind daher konkrete Feststellungen darüber zu treffen, ob objektive Umstände, die eine Interessenkollision oder die sonst fehlende Eignung der als Erwachsenenvertreter vom Betroffenen gewählten Person plausibel machen, vorliegen oder nicht. Bloße Mutmaßungen und Andeutungen dazu genügen nicht vergleiche 8 Ob 54/24k [Rz 24]).
[20] 4.4. Zudem lässt sich anhand der Feststellungen nicht beurteilen, ob K* D* eine dem Betroffenen nahestehende Person im Sinn des § 264 ABGB ist. Als nahestehende Personen kommen neben den Angehörigen (§ 252 Abs 2 ABGB) zB Freunde oder Nachbarn (RV 1461 BlgNR 25. GP 39), Mitbewohner oder Arbeitskollegen (Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht3 Rz 253b und 402a) sowie (gute) Bekannte (Barth/Ganner in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 774; Fritz in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 264 ABGB Rz 52) in Betracht. Essentiell ist, dass zum Betroffenen ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht (RV 1461 BlgNR 25. GP 39), wie es beispielsweise im Verhältnis zu Familienangehörigen, Freunden oder guten Nachbarn üblich ist (vgl Hinteregger, Erwachsenenvertreter-Verfügung, gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung, EF-Z 2018, 248 [251]; Fritz in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 666). Dass der Betroffene im Anlassfall K* D* als „Vertrauensperson“ betrachtet, reicht noch nicht aus, um diesen als „nahe stehende Person“ einzustufen, weil es zu verhindern gilt, dass sich ein Dritter „ein Gewerbe daraus macht“, sich bislang fremden Betroffenen als gewählter Erwachsenenvertreter anzudienen und sich dazu deren Vertrauen erschleicht (Stefula in KBB7 § 264 ABGB Rz 5). Nicht jede Person, der ein Betroffener vertraut, steht diesem im Sinn des Gesetzes nahe. Das Vertrauensverhältnis muss vielmehr auf einer persönlichen Beziehung beruhen (Fritz in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 264 ABGB Rz 52; vgl auch Barth/Ganner in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 774). Welcher Art die Beziehung des Betroffenen zu K* D* ist, lässt sich den Feststellungen bisher nicht entnehmen. 4.4. Zudem lässt sich anhand der Feststellungen nicht beurteilen, ob K* D* eine dem Betroffenen nahestehende Person im Sinn des Paragraph 264, ABGB ist. Als nahestehende Personen kommen neben den Angehörigen (Paragraph 252, Absatz 2, ABGB) zB Freunde oder Nachbarn Regierungsvorlage 1461, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 39, ), Mitbewohner oder Arbeitskollegen (Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht3 Rz 253b und 402a) sowie (gute) Bekannte (Barth/Ganner in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 774; Fritz in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 264, ABGB Rz 52) in Betracht. Essentiell ist, dass zum Betroffenen ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht Regierungsvorlage 1461, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 39, ), wie es beispielsweise im Verhältnis zu Familienangehörigen, Freunden oder guten Nachbarn üblich ist vergleiche Hinteregger, Erwachsenenvertreter-Verfügung, gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung, EF-Z 2018, 248 [251]; Fritz in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 666). Dass der Betroffene im Anlassfall K* D* als „Vertrauensperson“ betrachtet, reicht noch nicht aus, um diesen als „nahe stehende Person“ einzustufen, weil es zu verhindern gilt, dass sich ein Dritter „ein Gewerbe daraus macht“, sich bislang fremden Betroffenen als gewählter Erwachsenenvertreter anzudienen und sich dazu deren Vertrauen erschleicht (Stefula in KBB7 Paragraph 264, ABGB Rz 5). Nicht jede Person, der ein Betroffener vertraut, steht diesem im Sinn des Gesetzes nahe. Das Vertrauensverhältnis muss vielmehr auf einer persönlichen Beziehung beruhen (Fritz in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 264, ABGB Rz 52; vergleiche auch Barth/Ganner in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 774). Welcher Art die Beziehung des Betroffenen zu K* D* ist, lässt sich den Feststellungen bisher nicht entnehmen.
[21] 4.5. Zusammenfassend fehlen Feststellungen, anhand derer verlässlich beurteilt werden kann, ob K* D* im Sinn des § 243 ABGB geeignet ist, als Erwachsenenvertreter zu fungieren, und ob er eine dem Betroffenen nahestehende Person im Sinn des § 264 ABGB ist. 4.5. Zusammenfassend fehlen Feststellungen, anhand derer verlässlich beurteilt werden kann, ob K* D* im Sinn des Paragraph 243, ABGB geeignet ist, als Erwachsenenvertreter zu fungieren, und ob er eine dem Betroffenen nahestehende Person im Sinn des Paragraph 264, ABGB ist.
[22] Aus diesen Gründen müssen die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden. Dem Erstgericht ist die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.