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Rechtssatz RS0143811

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143811

Geschäftszahl

3Ob62/26b

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Rechtssatz

Die gewählte Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 264, ABGB setzt eine eingeschränkte (geminderte) Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen voraus. Dieser muss wenigstens erkennen, dass und zu welchem Zweck er einen Erwachsenenvertreter wählt, und es muss bei ihm in Grundzügen die Einsicht in das Wesen einer gewählten Erwachsenenvertretung sowie das Verständnis über die Zweckmäßigkeit einer solchen in der konkreten Lage vorhanden sein. Der Betroffene muss sich der Notwendigkeit der Besorgung bestimmter Angelegenheiten bewusst sein und ausdrücken, dass diese durch eine bestimmte andere Person, zu der er Vertrauen hat, besorgt werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 62/26b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.07.2026 3 Ob 62/26b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143811

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_002