Rechtssatz RS0143811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143811
Entscheidungsdatum
20.07.2026
Rechtssatz
Die gewählte Erwachsenenvertretung gemäß § 264 ABGB setzt eine eingeschränkte (geminderte) Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen voraus. Dieser muss wenigstens erkennen, dass und zu welchem Zweck er einen Erwachsenenvertreter wählt, und es muss bei ihm in Grundzügen die Einsicht in das Wesen einer gewählten Erwachsenenvertretung sowie das Verständnis über die Zweckmäßigkeit einer solchen in der konkreten Lage vorhanden sein. Der Betroffene muss sich der Notwendigkeit der Besorgung bestimmter Angelegenheiten bewusst sein und ausdrücken, dass diese durch eine bestimmte andere Person, zu der er Vertrauen hat, besorgt werden sollen.Die gewählte Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 264, ABGB setzt eine eingeschränkte (geminderte) Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen voraus. Dieser muss wenigstens erkennen, dass und zu welchem Zweck er einen Erwachsenenvertreter wählt, und es muss bei ihm in Grundzügen die Einsicht in das Wesen einer gewählten Erwachsenenvertretung sowie das Verständnis über die Zweckmäßigkeit einer solchen in der konkreten Lage vorhanden sein. Der Betroffene muss sich der Notwendigkeit der Besorgung bestimmter Angelegenheiten bewusst sein und ausdrücken, dass diese durch eine bestimmte andere Person, zu der er Vertrauen hat, besorgt werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143811
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_002