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Rechtssatz RS0143810×

Rechtssatz RS0143810

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143810

Geschäftszahl

3Ob62/26b

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Rechtssatz

Als nahestehende Personen iSd Paragraph 264, ABGB kommen neben den Angehörigen (Paragraph 252, Absatz 2, ABGB), Freunde oder Nachbarn, Mitbewohner oder Arbeitskollegen sowie (gute) Bekannte in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 62/26b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.07.2026 3 Ob 62/26b
    Essentiell ist, dass zum Betroffenen ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht, wie es beispielsweise im Verhältnis zu Familienangehörigen, Freunden oder guten Nachbarn üblich ist. (T1)
    Nicht jede Person, der ein Betroffener vertraut, steht diesem im Sinn des Gesetzes nahe. Das Vertrauensverhältnis muss vielmehr auf einer persönlichen Beziehung beruhen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143810

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_001