Rechtssatz RS0143810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143810
Entscheidungsdatum
20.07.2026
Rechtssatz
Als nahestehende Personen iSd § 264 ABGB kommen neben den Angehörigen (§ 252 Abs 2 ABGB), Freunde oder Nachbarn, Mitbewohner oder Arbeitskollegen sowie (gute) Bekannte in Betracht.Als nahestehende Personen iSd Paragraph 264, ABGB kommen neben den Angehörigen (Paragraph 252, Absatz 2, ABGB), Freunde oder Nachbarn, Mitbewohner oder Arbeitskollegen sowie (gute) Bekannte in Betracht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 62/26b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.07.2026 3 Ob 62/26b
Essentiell ist, dass zum Betroffenen ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht, wie es beispielsweise im Verhältnis zu Familienangehörigen, Freunden oder guten Nachbarn üblich ist. (T1)
Nicht jede Person, der ein Betroffener vertraut, steht diesem im Sinn des Gesetzes nahe. Das Vertrauensverhältnis muss vielmehr auf einer persönlichen Beziehung beruhen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143810
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_001