Rechtssatz RS0153188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0153188
Entscheidungsdatum
25.08.2026
Rechtssatz
Da sich aus dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung ergibt, kann eine Vorleistungspflicht der Krankenversicherung einem Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 149c Abs 1 BSVG nicht entgegen gehalten werden.Da sich aus dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung ergibt, kann eine Vorleistungspflicht der Krankenversicherung einem Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln nach Paragraph 149 c, Absatz eins, BSVG nicht entgegen gehalten werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 66/26t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.08.2026 10 ObS 66/26t
Dies gilt mangels behandlungsbedürftiger Krankheiten auf für den Fall, dass für die Versorgung eine (mit stationären Krankenhausaufenthalt verbundene) Operation erforderlich ist. (T1)
Hier: Osseointegrationsprothese (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0153188
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20260825_OGH0002_010OBS00066_26T0000_000